01.07.2024

Einkünfte aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)

1. Grundsätzliches

Mit dem Inkrafttreten des BVG (SR 831.40) wurde die berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem gewissen jährlichen Mindesteinkommen obligatorisch erklärt. Dieser Mindestlohn wird periodisch angepasst. Der so genannte Koordinationsabzug soll Überschneidungen zwischen der 1. und 2. Säule vermeiden. Die berufliche Vorsorge nach BVG ist auch nach oben begrenzt. Der obligatorisch zu versichernde Maximallohn (oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG) wird ebenfalls periodisch angepasst.

Position  ab 2021
CHF
ab 2023
CHF
Mindestlohn  21'510 22'050
Koordinationsabzug 25'095 25'725
Maximallohn 86'040 88'200

Das BVG regelt im weiteren einerseits die zu erbringenden Beiträge; auf der anderen Seite hält es fest, welche Leistungen im Falle von Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden und wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf solche Leistungen hat.

Die berufliche Vorsorge im Bereich des Obligatoriums wird als Säule 2a bezeichnet. Ihr können sich auch Personen anschliessen, die nicht von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, so beispielsweise Selbständigerwerbende. Die Säule 2a umfasst somit die obligatorische und die freiwillige Vorsorge nach BVG.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge über das gesetzlich festgelegte Minimum hinaus auszubauen. So kann beispielsweise ein über dem Maximalbetrag gemäss BVG liegender Lohn (höchstens bis zum zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG, d.h. zurzeit maximal CHF 882'000; vgl. LU StB Bd 2. Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.11) versichert, das Rentenalter herabgesetzt (grundsätzlich bis auf das Alter 58; vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.12), höhere Leistungen festgesetzt oder der Kreis der Begünstigten erweitert werden. Stets müssen aber solche Mehrleistungen mit Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar sein. Nicht mehr als berufliche Vorsorge können allgemeine Vergünstigungen und Sonderleistungen für das Personal in Form von Kantinenbetrieben, Sporteinrichtungen, Weiterbildungszentren oder Leistungen arbeitsrechtlicher Natur (Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Familien- und Kinderzulagen) gelten. Auch ein allzu weit gefasster Begünstigtenkreis, der über die von der Vorsorgenehmerin bzw. vom Vorsorgenehmer unterstützten und abhängigen Personen hinausgeht, verträgt sich nicht mit dem Vorsorgegedanken. Den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nennt man die Säule 2b oder freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG.

Als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule (Säule 2a und b) gilt aber in jedem Fall nur die kollektive, von Pensionskassen, Personalvorsorgestiftungen und ähnlichen Einrichtungen getragene Vorsorge, in der Art und Umfang der Leistungen für die versicherten Personen in Reglementen oder Statuten umschrieben sind. Individuelle Vertragsabmachungen, die einer einzelnen Person besondere Rechte einräumen, sind ausgeschlossen. Vorsorgevereinbarungen haben sich stets auf das ganze Personal einer Unternehmung zu erstrecken, wobei gewisse Differenzierungen nach Personalkategorien (nicht aber nach bestimmten Einzelpersonen!) zulässig sind.

Auswirkungen der AHV-Revision 21 (Inkrafttreten 01.01.2024) auf die 2. Säule:

  • Einheitliches Referenzalter 65 für Frau und Mann (Art. 13 Abs. 1 BVG; für 3 Übergangsjahrgänge Frauen abgestuftes Referenzalter: Jg. 1961: 64 Jahre 3 Monate / Jg. 1962: 64 Jahre 6 Monate / Jg. 1963: 64 Jahre 9 Monate)
  • Vorbezug von Altersleistungen gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG ab Alter 63 zulässig; das Vorsorgereglement kann den Vorbezug frühestens ab Alter 58 zulassen (Art. 1i BVV 2)
  • Aufschub von Altersleistungen gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG bis Alter 70, falls Weiterführung Erwerbstätigkeit
  • Teilbezug in Rentenform (Alter 58/63-70): gemäss Art. 13a Abs. 1 BVG Anspruch auf mindestens 3 Schritte; Reglement kann auch mehr als 3 Schritte erlauben
  • Teilbezug in Kapitalform (Alter 58/63-70): Art. 13a Abs. 2 BVG erlaubt maximal 3 Schritte pro Arbeitgeber; Teilbezug muss im Reglement vorgesehen sein; mehrere Kapitalbezüge im gleichen Kalenderjahr gelten als 1 Schritt
  • Teilbezug erster Schritt: mindestens 20% der Altersleistung (oder tieferer Mindestanteil gemäss Reglement; Art. 13a Abs. 3 BVG)
  • Im Vorbezugsfall darf der Anteil der Altersleistung den Anteil der Reduktion des AHV-Lohnes nicht übersteigen (Art. 13b Abs. 1 BVG)

2. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Mittel der Säule 2 und der Säule 3a können für das Wohneigentum verwendet werden, soweit dieses dem eigenen Bedarf dient. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Die Wohneigentumsförderung stellt den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Den Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und die Verpfändung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen andererseits. Die Vorsorgegelder können eingesetzt werden für das Wohneigentum, ferner für Beteiligungen an Wohneigentum (z.B. Kauf von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft) sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekarschulden (vgl. auch KS EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007).

Die Besteuerung dieser Kapitalleistungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1).

3. Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Das BVG statuiert zwar - als logische Folge der vollen Abzugsberechtigung der Beiträge - die volle Besteuerung der Leistungen. Mit der Einräumung einer 15-jährigen Übergangsfrist wird jedoch berücksichtigt, dass die in dieser Zeitspanne fällig werdenden Leistungen zu einem grossen Teil aus steuerlich nur im Rahmen des Versicherungsabzugs absetzbaren Beiträgen finanziert wurden, eine volle Besteuerung somit nicht gerechtfertigt wäre.

§ 253 StG erklärt daher die bisherige, je nach Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen abgestufte Besteuerung zu

  • 60%, wenn Anspruch ausschliesslich durch eigene Beiträge erworben,
  • 80%, wenn Anspruch zum Teil durch eigene Beiträge erworben oder
  • 100% in allen übrigen Fällen

für alle diejenigen Renten und Kapitalzahlungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, sofern sie auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand.

Bei Teilpensionierungen vor 2002 gilt folgendes: Jener Rententeil, der aufgrund einer Teilpensionierung vor 2002 zu laufen beginnt, wird lebenslänglich gemäss § 253 StG (in der Regel zu 80%) besteuert. Jener Rententeil, der aufgrund der Pensionierung ab 2002 erstmals zu laufen beginnt, wird lebenslänglich zu 100% besteuert. Die Aufteilung der vollen Rente auf die mit 80% bzw. 100% zu besteuernden Anteile erfolgt im Verhältnis der im Jahr vor der vollen Rente ausgerichteten Teilrente (plus eventueller Inflationsausgleich) zur vollen Rente.

BVG-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).

Die Besteuerung dieser Kapitalzahlungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1).

Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach dem 31.12.2001 erstmals fällig wird, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass am 31.12.1986 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.

Eine Invalidenrente, die vor dem 1.1.2002 zu laufen begann, zu 80% steuerbar war und nach dem 31.12.2002 als Altersrente ausbezahlt wird, wird weiterhin zu 80% besteuert.

Für die Besteuerung von BVG-Kinderrenten LU StB Bd 1. Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5.

4. Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen

Gemäss Verrechnungssteuergesetz ist der Versicherer verpflichtet, die ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörde zu melden. Es stehen dazu Meldeformulare (Form. 21 EDP), die alle für die Steuerbehörden wesentlichen Angaben enthalten, zur Verfügung. Da die Meldung einer Kapital- oder Rentenleistung bei Einsprache der Anspruchsberechtigten und Entrichten der Verrechnungssteuer (8% bzw. 15%) unterbleibt, kann die vollständige Erfassung aller Leistungen insbesondere aus anerkannten Vorsorgeformen nicht allein durch das Abstellen auf entsprechende Meldungen sichergestellt werden. In den folgenden Fällen ist daher bei Bestehen einer anerkannten Vorsorgeform bei der Veranlagung stets zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person allenfalls nicht gemeldete Leistungen zugeflossen sind:

  • Erreichen des Terminalters (Männer 60., Frauen 59. Lebensjahr)
  • Anfall einer IV-Rente
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Wegzug aus der Schweiz
  • Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf, die Amortisation eines Hypothekardarlehens an diesem Eigentum oder Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum.

Bei Tod der steuerpflichtigen Person ist abzuklären, wem die Leistung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zufliesst. Dem zuständigen Steueramt ist eine entsprechende Meldung zu erstatten.

Die Eidg. Steuerverwaltung (Sektion Meldewesen) führt über sämtliche ihr von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Vorbezügen, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen im Bereich Wohneigentumsförderung ein Register.

5. Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma

Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma oder von Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen Gründen) sind zu 100% steuerpflichtig.

Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Angestellte von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung der Arbeitgeberfirma zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Einmalige Leistungen werden jedoch mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1).

Angestellte, die frühzeitig in Pension gehen und bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Ersatzrente erhalten, welche vollständig von der Arbeitgeberfirma finanziert wird, haben diese Ersatzrente bis zum Erreichen des AHV-Alters zu 100% zu versteuern. Die ab dem Zeitpunkt des AHV-Alters laufende ordentliche Altersrente ist, sofern die Rentenleistung (ordentliche Altersrente mit oder ohne vorgängige Ersatzrente) vor dem 1.1.2002 zu laufen begann und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31.12.1986 bestand, zu 80%, in allen anderen Fällen zu 100% zu versteuern.

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