Vgl. auch KS der EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 betreffend steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen
1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Abzug von Beiträgen an die Säule 3a sind:
- Ordentliches Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) nach Art. 31 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) noch nicht erreicht;
- Erwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person
Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus können Beiträge noch längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3; SR 831.461.3).
Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a bedingt grundsätzlich die Abrechnung eines Einkommens über die AHV (s. auch Ziff. 4). Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus können Beiträge auch abgezogen werden, wenn das entsprechende Einkommen von der Beitragspflicht nach Art. 6quater AHVV (SR 831.101) befreit ist. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Ehegatten wird ein Abzug nur gewährt, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten Lohn mit der AHV abgerechnet wird, sofern eine Abrechnung möglich ist.
Wer eine Erwerbstätigkeit als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat ausübt, kann von den Verwaltungsratshonoraren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Verwaltungsratshonorare müssen mit der AHV abgerechnet werden.
Nicht Erwerbstätige können den Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen nicht beanspruchen. Ihnen steht jedoch ein erhöhter Versicherungsabzug zu (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6).
Ehepaare können den Abzug von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen bei erfüllten Voraussetzungen für jeden Ehegatten gesondert beanspruchen.
2. Abzugsberechtigte Beiträge
Die Beiträge an die Säule 3a als steuerlich begünstigte Form der Selbstvorsorge sind betragsmässig begrenzt. Sie umfassen nur die in Art. 7 BVV3 (SR 831.461.3) festgelegten maximal zulässigen Beiträge. Sie werden periodisch angepasst.
Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person bereits im Rahmen der 2. Säule versichert ist oder nicht. Es kann also nicht auf die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender) abgestellt werden. Entscheidend ist allein das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge; ob dieser Anschluss obligatorisch oder freiwillig erfolgte, ob die in der 2. Säule bestehende Vorsorge minimal oder maximal ausgestaltet ist, ist nicht von Bedeutung. So kann eine selbständigerwerbende Person durchaus in der 2. Säule versichert sein, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hingegen nicht, weil sein Jahreseinkommen den unteren Grenzbetrag der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht erreicht.
Wenn eine Person keine Beträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil sie das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), kann sie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Wenn eine Person im Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (im Angestelltenverhältnis oder selbständigerwerbend) kann sie gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten ("kleiner Abzug").
Es gelten folgende Maximalabzüge:
Bemessungsjahre |
Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, maximal (1) (2) |
Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal jedoch (2) |
ab 2023 |
7'056 |
35'280 |
ab 2021 |
6'883 |
34'416 |
(1) Der Maximalbeitrag darf jedoch das Nettoerwerbseinkommen (d.h. das Erwerbseinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/-NBUV-Beiträge, der Beiträge an die 2. Säule exkl. Zweitverdienerabzug) nicht übersteigen.
(2) Auch wenn Personen (bezogen auf ein Kalenderjahr) nicht während der ganzen Zeit der Erwerbstätigkeit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, können trotzdem auf allen Bestandteilen des Erwerbseinkommens Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Der Abzug darf jedoch für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, CHF 7'056 (ab 2023) bzw. CHF 6'883 (ab 2021) nicht übersteigen. Für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, beträgt der Abzug 20% des betreffenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 35'280 (ab 2023) bzw. CHF 34'416 (ab 2021). Ein Zusammenrechnen der beiden Höchstbeträge innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig. Pro Jahr kann deshalb auch in solchen Fällen insgesamt höchstens CHF 35'280 (ab 2023) bzw. CHF 34'416 (ab 2021) abgezogen werden.
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Ausgehend vom Normalfall beinhalten in den nachfolgenden Beispielen die Angaben "Jahreseinkommen unselbständig" (= Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) und "Selbständige Erwerbstätigkeit (= keine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge).
Beispiel 1
Position |
CHF |
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2021)* |
32'000 |
Total Erwerbseinkommen 2021 |
32'000 |
Einlage in die Säule 3a 2021 |
6'883 |
* Pensionierung per 30.4.2021 |
Es erfolgt keine Kürzung auf Grund der Dauer der Erwerbstätigkeit. Die Einlage in die Säule 3a kann im vollen Umfang von CHF 6'883 zum Abzug zugelassen werden.
Beispiel 2
Position |
CHF |
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2020)* |
32'000 |
Total Erwerbseinkommen 2020 |
32'000 |
Einlage in die Säule 3a 2020 |
6'826 |
Lohneinkommen unselbständig (1.9. - 31.12.2021)* |
36'000 |
Total Erwerbseinkommen 2021 |
36'000 |
Einlage in die Säule 3a 2021 |
6'883 |
* Weltreise/Sprachaufenthalt 1.5.2019 - 31.8.2020 |
Es erfolgt keine Kürzung auf Grund des Auslandaufenthaltes von 16 Monaten. Die Einlagen in die Säule 3a von je CHF 6'826 (2020) bzw. CHF 6'883 (2021) können in der Steuerperiode 2020 bzw. 2021 zum Abzug zugelassen werden.
Beispiel 3
Position |
CHF |
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2021) |
32'000 |
Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.5.2021)* |
150'000 |
Total Erwerbseinkommen 2021 |
182'000 |
Einlage in die Säule 3a 2021 |
35'000 |
* 1. Geschäftsjahr vom 1.5. - 31.12.2021, Gewinn 150'000 |
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Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. CHF 6'883 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von CHF 36'883 (CHF 6'883 plus 20% von CHF 150'000) wird gekürzt auf das Maximum von CHF 34'416.
Beispiel 4
Position |
CHF |
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2021) |
32'000 |
Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.11.2021) |
0 |
Total Erwerbseinkommen 2021 |
32'000 |
Einlage in die Säule 3a 2021 |
10'000 |
* 1. Geschäftsjahr vom 1.11.2021 - 31.12.2022; der Gewinn von CHF 140'000 wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2022 erfasst (kein Abschluss im 2021 erforderlich bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal) |
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. CHF 6'883 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von CHF 6'883 (CHF 6'883 plus 20% von CHF 0) kann zum Abzug zugelassen werden. In der Steuerperiode 2022 kann ein Abzug von CHF 28'000 gewährt werden (20% des Gewinnes 2021/2022 von CHF 140'000).
Erzielt eine steuerpflichtige Person innerhalb der gleichen Steuerperiode Einkommen aus verschiedenen Quellen, z.B. aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist ein Abzug für Beiträge der Säule 3a maximal in jenem Umfang möglich, wie tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Beispiel 5
Position |
CHF |
Lohneinkommen unselbständig |
37'000 |
Selbständige Erwerbstätigkeit |
-33'000 |
Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode |
-19'000 |
Total Erwerbseinkommen |
-15'000 |
Es kann kein Abzug für Beiträge der Säule 3a gewährt werden.
Beispiel 6
Position |
CHF |
Lohneinkommen unselbständig |
37'000 |
Selbständige Erwerbstätigkeit |
-14'000 |
Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode |
-19'000 |
Total Erwerbseinkommen |
4'000 |
Es kann ein Abzug für Beiträge der Säule 3a von max. CHF 4'000 gewährt werden.
Beispiel 7
Position |
CHF |
Einkommen unselbständig bis Pensionierung 30.06.2021 |
60'000 |
Einlage in Säule 3a (vor Pensionierung) |
6'883 |
Einkommen selbständig ab 01.07.2021 |
10'000 |
Einlage in Säule 3a (nach Pensionierung) |
2'000 |
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. CHF 6'883 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Vorliegend kann ein Betrag von CHF 8'883 (CHF 6'883 plus 20% von CHF 10'000) zum Abzug zugelassen werden.
Als massgebendes Erwerbseinkommen, das für die Bestimmung des Maximalabzuges von 20% zu beachten ist, gilt bei Unselbständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge), bei Selbständigerwerbenden der steuerlich bereinigte Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge. Resultiert aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust, kann keine Säule 3a gebildet werden (LGVE 1996 II Nr. 16).
Bei Ehepaaren sind für die Höhe des Abzugs die jeweiligen Verhältnisse beim einzelnen Ehegatten massgebend. Die Abzugsberechtigung kann somit für die beiden Ehegatten verschieden sein. Der Vorsorgevertrag muss auf den Ehegatten persönlich lauten.
Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt nicht nur die steuerliche Abzugsberechtigung, sondern diese gehören überhaupt nicht zur Säule 3a. Sie gelten als freie Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim Vermögen aufzurechnen.
Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung darf jedoch nur aufgrund einer von den Steuerbehörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen (vgl. Nest integrierte Office-Vorlage 308).
Bei Selbständigerwerbenden ist die Rechtskraft der Veranlagung abzuwarten, da erst in diesem Zeitpunkt die Höhe des Maximalbeitrages feststeht.
3. Bescheinigung der Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Die steuerpflichtige Person hat in jedem Fall eine Bescheinigung über die geltend gemachten Abzüge vorzulegen.
Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, ihren Vorsorgenehmern die geleisteten Beiträge für anerkannte Vorsorgeformen zu bescheinigen.
4. Bemessung
Es dürfen nur die im entsprechenden Bemessungsjahr tatsächlich bezahlten Beiträge abgezogen werden.
Es können keine Zahlungen vor- oder nachgeholt und mit in anderen Jahren nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.
Die Beiträge an die Säule 3a sind an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Es dürfen deshalb erst dann Einzahlungen in die Säule 3a getätigt werden, wenn die betreffende Person erwerbstätig ist, d.h. im betreffenden Bemessungsjahr muss (ordentliches) Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte (z.B. Arbeitslosen- oder übrige Taggelder, jedoch keine Renten) vorhanden sein, von dem die Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden können.
Im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ist nicht mehr von Bedeutung, ob die Beiträge an die Säule 3a vor, während oder nach Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Bemessungsjahr getätigt wurden. Liegt also die geforderte Bescheinigung vor, müssen nicht mehr Zahlungsbelege einverlangt werden.
Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Auslandaufenthalt, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, sofern in der betreffenden Steuerperiode Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt werden. Arbeitslose können, solange sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Die Abzugsberechtigung bleibt demnach bis zum Wegfall der Arbeitslosenentschädigung bestehen. Mit der Aussteuerung entfällt die Abzugsberechtigung.
Ausgeschlossen sind Beiträge an die Säule 3a beim Bezug einer IV-Rente (StR 1997, 299).
5. Steuerausscheidung
Es gelten die unter LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 5 gemachten Ausführungen.
6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)
- Ist die steuerpflichtige Person im Bemessungsjahr erwerbstätig oder bezieht sie Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder andere Taggelder)?
- Stammt die aufgelegte Bescheinigung von einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Liste der EStV?
- Handelt es sich bei der aufgelegten Bescheinigung um ein offizielles oder von der Eidg. Steuerverwaltung genehmigtes Formular?
- Wurden die geltend gemachten Beiträge im massgebenden Bemessungsjahr einbezahlt? Ausnahmen beachtet?
- Ist die steuerpflichtige Person bereits in der 2. Säule versichert?
- wenn ja: sind die Beitragsgrenzen eingehalten?
Bei Überschreitung: Aufrechnung und Schreiben an die steuerpflichtige Person.
- wenn nein: ist die Beitragsgrenze von maximal 20% des Erwerbseinkommens (nach Abzug der AHV/IV/EO/ ALV/NBUV-Beiträge eingehalten?
Bei Überschreitung: Aufrechnung und Schreiben an die steuerpflichtige Person.