01.01.2024

Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien

1. Allgemeines

Massgebend für die Bemessung des Abzuges sind die im Bemessungsjahr tatsächlich entrichteten Versicherungsprämien. Voraussetzung für den erhöhten Versicherungsabzug ist, dass in der Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a geleistet werden.

Hat sich der Zivilstand oder die Kinderzahl in der Bemessungsperiode geändert, so sind für die Bemessung des höchstzulässigen Versicherungsabzuges die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend (§ 14 StV).

1.1 Staats- und Gemeindesteuern

Gemäss § 40 Abs. 1g StG können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und freiwillige Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden.

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten

 Position CHF
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a  bis 5'000 (ab 2023)
bis 4'900 (bis 2022)
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a   bis 6'400 (ab 2023)
bis 6'300 (bis 2022)
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)  

Alleinstehende Personen

 Position CHF
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a  bis 2'600 (ab 2023)
bis 2'500 (bis 2022)
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a  bis 3'300 (ab 2023)
bis 3'200 (bis 2022)

Kinder
Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um CHF 700 für jedes Kind, für das gemäss § 42 Abs. 1a StG der Kinderabzug beansprucht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht; § 14 StV). In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Versicherungsabzug für das Kind entsprechend dem Kinderabzug pro rata temporis den beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.2.2).

Der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge wird je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).

1.2 Direkte Bundessteuer

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten

Position  CHF
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a   bis 3'600 (ab 2023)
bis 3'500 (bis 2022)
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 5'400 (ab 2023)
bis 5'250 (bis 2022)
(bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)  

Alleinstehende Personen

 Position CHF
mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a  bis 1'800 (ab 2023)
bis 1'700 (bis 2022)
ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis 2'700 (ab 2023)
bis 2'550 (bis 2022)

Kinder und unterstützungspflichtige Personen
Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um CHF 700 für jedes Kind, für das gemäss Art. 35 Abs. 1a DBG der Kinderabzug beansprucht werden kann bzw. für jede unterstützte Person, für die gemäss Art. 35 Abs. 1b DBG ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht). In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Versicherungsabzug für das Kind entsprechend dem Kinderabzug pro rata temporis den beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.2.2).

Der Versicherungsabzug für Kinder wird bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen je hälftig zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 1a DBG).

2. Prämienverbilligung

Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind steuerfrei. Das gilt auch für individuelle Prämienverbilligungen (IPV) nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10). Die Prämien für die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien können indessen nur im tatsächlich von der steuerpflichtigen Person getragenen Umfang abgezogen werden. Wenn Steuerpflichtige nach Abzug der Prämienverbilligung effektiv weniger Prämien entrichten müssen als der vorgesehene steuerliche Höchstabzug, so haben sie keinen Anspruch auf den maximal möglichen Abzug, sondern nur auf den von ihnen im betreffenden Jahr effektiv geleisteten Prämienbetrag (BGE 2C_966/2011 vom 18.09.2012). Die Prämienverbilligungen werden von den geleisteten Versicherungsbeiträgen im Rahmen des Abzuges für private Personenversicherungen und Sparzinsen (Formular Versicherungsbeiträge) berücksichtigt. Es können somit nur die Nettoprämien abgezogen werden. Übersteigen die ausgerichteten Beiträge den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, wird diese Differenz nicht als Einkommen erfasst. Werden von den steuerpflichtigen Personen, welche Prämienverbilligungen erhalten, lediglich die gesetzlich zulässigen Maximalabzüge deklariert, ist bei der Berechnung des Versicherungsabzuges - sofern keine Meldung der Ausgleichskasse vorliegt - von den Richtprämien gemäss Krankenversicherungsgesetz auszugehen (siehe nachfolgende Tabelle).

Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe wird keine Anrechnung am Prämienabzug getätigt.  

Erfolgt im Jahr 2019 eine Rückerstattung von IPV aufgrund von Neuberechnungen für die Jahre 2017 und 2018 oder aufgrund eines nachträglich eingereichten Gesuches um IPV für die Jahre 2017 und 2018, wird diese Rückerstattung zusammen mit der IPV 2019 in der Steuererklärung 2019 berücksichtigt. Es erfolgt keine Erfassung der Rückerstattung von IPV 2017 und 2018 in den Steuerveranlagungen 2017 oder 2018. Die IPV 2019 und allfällige Rückerstattungen werden an die Prämien 2019 und Sparzinsen 2019 gemäss Fragebogen Versicherungsbeiträge 2019 angerechnet. Wird der maximale Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen nicht erreicht, kann nur dieser geringere Betrag abgezogen werden.

Die Krankenkassen geben in der Regel den Versicherten eine Jahresbescheinigung ab, die die bezahlten Prämien und die Gutschriften der IPV umfassen. Dies ermöglicht den Steuerpflichtigen in jedem Fall eine korrekte Deklaration der Prämien für den Versicherungsabzug in der Steuererklärung. Damit ist auch sichergestellt, dass in den Jahren 2017 und 2018 die effektiv bezahlten Prämien und IPV sowie im Jahr 2019 die 2019 bezahlten Prämien und 2019 erhaltenen IPV steuerlich berücksichtigt werden.

Die Richtprämien betragen:

 Richtprämie 2020

Region 1 (i)
CHF / Jahr

Region 2 (i)
CHF / Jahr
Region 3 (i)
CHF / Jahr
für Erwachsene ab Jg. 1994 4'500 4'140 3'984
für junge Erwachsene mit Jg. 1995 - 2001 3'420 3'120 3'000
für Kinder mit Jg. 2002 - 2020 1'056 972 936

 Richtprämie 2021 Region 1 (i)
CHF / Jahr
 Region 2 (i)
CHF / Jahr
 Region 3 (i)
CHF / Jahr
für Erwachsene ab Jg. 1995 4'560 4'224 4'056
für junge Erwachsene mit Jg. 1996 - 2002 3'432 3'156 3'036
für Kinder mit Jg. 2003 - 2021 1'068 984 948

 Richtprämie 2022 Region 1 (i)
CHF / Jahr
Region 2 (i)
CHF / Jahr 
 Region 3 (i)
CHF / Jahr
für Erwachsene ab Jg. 1996 4'632 4'272 4'104
für junge Erwachsene mit Jg. 1997 - 2003 3'456 3'180 3'048
für Kinder mit Jg. 2004 - 2022 1'092 996 960

Richtprämie 2023  Region 1 (i)
CHF / Jahr
Region 2 (i)
CHF / Jahr 
Region 3 (i)
CHF / Jahr 
für Erwachsene ab Jg. 1997 4'860 4'512 4'344
für junge Erwachsene mit Jg. 1998 - 2004 3'624 3'360 3'240
für Kinder mit Jg. 2005 - 2023 1'140 1'044 1'008

i)
Region 1: Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern
Region 2: Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusen
Region 3: übrige Gemeinden