Art und Form der Leistungen |
Besteuerung |
Bemerkungen |
Gemischte Versicherung: periodische Prämien |
einkommenssteuerfrei;
bei Tod Erbschaftssteuer
§ 31 lit. b StG;
§ 1 Abs. 2 EStG
Art. 24 lit. b DBG
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gilt auch für Überschussanteil |
Gemischte Versicherung: Einmalprämie Todesfall |
einkommenssteuerfrei;
Erbschaftssteuer
§ 31 lit. b StG;
§ 1 Abs. 2 EStG
Art. 24 lit. b DBG
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Gemischte Versicherung: Einmalprämie Erlebensfall / Rückkauf |
§ 27 Abs. 1a, § 31 lit. b StG
Art. 20 Abs. 1a , Art. 24 lit. b DBG |
steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend (Auszahlung ab 60 aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde);
steuerbar, sofern nicht der Vorsorge dienend (s. oben); Differenz zwischen Prämie und Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen;
Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis zum 31.12.1998 abgeschlossen wurden, sind bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerfrei (§ 255 StG , § 19 Ziffer 2 aStG); für die Bundessteuer s. Art. 205a DBG
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Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr: periodische Prämien |
steuerfrei
§ 31 lit. b StG
Art. 24 lit. b DBG
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Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
muss mitversichert sein |
Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr: Einmalprämie |
steuerbar
§ 27 Abs. 1a StG
Art. 20 Abs. 1a DBG
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Differenz zwischen Prämie und Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen;
steuerlich keine Versicherung, sondern Anlagegeschäft (s. KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30.6.1995 Ziffer II/1b; für das geänderte Übergangsrecht s. auch RS EStV vom 24.4.1996) |
Lebenslängliche Todesfallversicherung |
analog gemischte Versicherung (s. oben) |
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Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen (Versicherungen auf festen Termin, Versichrungen ohne feste Vertragsdauer) |
steuerbar
§ 27 Abs. 1a StG
Art. 20 Abs. 1a DBG
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steuerlich keine Versicherung, sondern Anlagegeschäft (s. KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30.6.1995 Ziffer II/1b; für das geänderte Übergangsrecht s. auch RS EStV vom 24.4.1996) |
Rückkaufswert |
Vermögenssteuer
§ 46 StG |
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