Wahlkampfkosten sind zu unterscheiden von den beschränkt zum Abzug zulässigen Zuwendungen und Beiträge an Parteien (Parteispenden und Mandatssteuern) gemäss § 40 Abs. 1k StG (s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 10).
Die persönlichen Wahlkampfkosten von Inhaber/innen eines politischen Amtes oder Mitgliedern einer Behörde stellen gemäss Rechtsprechung nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten und keine Erwerbsunkosten dar (BGE 142 II 293; StE 2000 B 22.3 Nr. 71; StE 1995 B 22.3 Nr. 58; SO-Steuergericht 1993 Nr. 5 S. 12 ff.).