01.01.2024

Einkommen gemäss Lohnausweis

Details zum Lohnausweis sind unter steuern.lu.ch / Juristische Personen / Lohnausweis abrufbar.

Behauptet eine steuerpflichtige Person, ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin weigere sich, einen Lohnausweis auszustellen, oder wird der Lohnausweis trotz Mahnung nicht eingereicht, ist nicht schon eine Ermessenstaxation vorzunehmen. Vielmehr ist der Lohnausweis in einem solchen Fall in Anwendung von § 148 Abs. 2 StG direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einzuverlangen.

Erscheinen die auf dem Lohnausweis angegebenen Spesenentschädigungen als übersetzt, ist von der steuerpflichtigen Person eine vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterzeichnete Spezifikation derselben einzufordern. Aufgrund der detaillierten Angaben wird es möglich sein abzuklären, ob und inwieweit eine Aufrechnung eines Teiles der Spesenvergütung als Lohnbestandteil vorzunehmen ist.

Weichen die ausgewiesenen Einkünfte erheblich vom Vorjahr ab, ist der Lohnausweis auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Die Freiwilligenarbeit ist von der Bescheinigungspflicht des Lohnausweises nicht betroffen. Freiwilligenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeit, die dafür aufgebracht wird, nicht entschädigt wird. Werden freiwilligen Helfern und Helferinnen Auslagen ersetzt (Spesen oder sonstige Auslagen für die Ausübung der Tätigkeit), stellt dies keinen Lohn dar und ist auch nicht zu bescheinigen. Werden Lohnzahlungen erzielt, sind diese zu bescheinigen und als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.

Als Auslagenersatz bei Freiwilligenarbeit sind anerkannt: Effektive Spesenvergütungen gegen Originalbeleg sowie folgende Fallpauschalen: Abgabe Abonnemente des öffentlichen Verkehrs bei geschäftlicher Notwendigkeit; Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi bis max. CHF 0.70 Kilometer-Entschädigung; Mittagessen bis CHF 30 sowie einmalige Kleinauslagenpauschale (für Parkgebühren, Telefongespräche, Benützung PC, Büromiete etc.) bis max. CHF 1'000 pro Jahr. Diese Regelung entspricht der Vereinbarung vom 9. November 2007 der Dienststelle Luzern mit Benevol Luzern.

Bezüglich der einkommenssteuerrechtlichen Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Versicherungsprämien wird auf die zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) abgeschlossenen Rahmenbedingungen verwiesen (vgl. steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen).

Bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Krankenversicherungsprämien wird auf die zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und den Vertretern der Krankenversicherer (santésuisse) abgeschlossenen Rahmenbedingungen verwiesen (vgl. steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen).

Für Privatanteil an Geschäftsautos vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 6.

Erhält jemand als angestellte Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, welches auf dem Lohnausweis anzugeben ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken.

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