Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss § 42 Abs. 1a-c nur einmal beanspruchen (§ 42 Abs. 2 StG).
Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG).
Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet (§ 42 Abs. 4 StG).
Bezüglich Einkommenssteuertarif (Familientarif) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 57 Nr. 1.