1. Erträge aus Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Als Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung im Sinne von § 27 Abs. 1b StG werden Obligationen bezeichnet, deren Ertrag nicht oder nur zu einem geringen Teil in periodischen Zinszahlungen entrichtet wird. Der wesentliche Teil des Ertrages fällt erst am Ende der Laufzeit an, entweder in Form einer Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Nominalwert (Discount- oder Zerobonds) oder in Form eines Globalzinses (globalverzinsliche Obligationen).
Die Erträge solcher Obligationen werden stets bei denjenigen Personen besteuert, die sie realisieren. Veräussert also die Inhaberin bzw. der Inhaber einer solchen Obligation diese während der Laufzeit, hat sie bzw. er den durch die Veräusserung realisierten Teil des Ertrages zu versteuern. Diese Regelung entsprich derjenigen von Art. 20 Abs. 1b DBG.
Massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag (in beiden Fällen zum jeweiligen Tageskurs, in Schweizerfranken umgerechnet). Steuerlich wirksam werden damit insbesondere die von der Käuferschaft an die Verkäuferschaft bezahlten aufgelaufenen Zinsen sowie die sich aus allfälligen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus oder aus Schwankungen der Wechselkurse ergebenden Einflüsse auf den jeweiligen Wert der Papiere. Die bei Käufen und Verkäufen anfallenden Bankspesen sind dabei als Gewinnungskosten zu würdigen und damit ertragsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie auf die steuerbare Kapitalanlage entfallen. Im Hinblick auf die Besteuerung sind die Kauf- und Verkaufsbelege solcher Titel von den Steuerpflichtigen aufzubewahren.
Die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung bezeichnet. Die Erträge werden anlässlich der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse festgestellt. Im Übrigen wird auf das KS EStV Nr. 15 vom 3. Oktober 2017 verwiesen.
2. Marchzinsen
Käuferinnen und Käufer von Obligationen, die den vollen Betrag des nächsten fälligen Coupons einziehen, vergüten in der Regel der Verkäuferschaft in Form von Marchzinsen einen Teil des Zinses für die Zeit, während welcher die Verkäuferschaft noch im Besitz des Titels war. Dieser Zins stellt steuerrechtlich für die Käuferschaft des Titels einen Teil des Kaufpreises dar und für die Verkäuferschaft einen Kapitalgewinn. Demzufolge hat die Käuferschaft den beim nächsten Fälligkeitstermin angefallenen ganzen Zinsertrag zu versteuern, d.h. die beim Erwerb bezahlten Marchzinsen können nicht vom Zinsertrag abgezogen werden (ASA 51, 153; StE 1993 B 24.3 Nr. 4).
3. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen (Kapitalerhöhungen mittels Umwandlung von offenen Reserven in Aktienkapital), werden ab 1.1. 2001 sofort und nicht erst bei der Liquidation der Gesellschaft besteuert (§ 27 Abs. 1c StG).
Mit der Besteuerung der Gratisaktien werden Aktionärinnen und Aktionäre von Gesellschaften, die ihre Gewinne zurückbehalten und in Aktienkapital umwandeln, denjenigen von Gesellschaften, die ihre Gewinne regelmässig ausschütten, gleichgestellt. Im Weiteren wird bei dieser Regelung auch diejenige Person, die von der Ausgabe von Gratisaktien oder der Gratisnennwerterhöhung profitiert hat, besteuert, was bei einer Besteuerung erst anlässlich der Liquidation der Gesellschaft nicht immer gewährleistet ist.
4. Gewinnvorwegnahmen
Aktiengesellschaften gestatten ihren Angestellten und Organen eine konkurrenzierende Tätigkeit im Allgemeinen nicht. Erlauben sie es dennoch oder verzichten sie darauf, von ihnen Einkünfte aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, erbringen sie eine geldwerte Leistung. Gehen diese Leistungen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte, stellen sie nicht Lohneinkommen dar, sondern Gewinnvorwegnahmen. Gewinnvorwegnahmen sind in bezug auf Voraussetzungen und Bemessung gleich zu behandeln wie die verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. VGE vom 25.5.1998 i.S. O.).
5. Rückgabe von Beteiligungsrechten
Ein bei Rückgabe von Beteiligungsrechten an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (§ 27 Abs. 1c StG). Im weiteren wird auf das KS EStV 1999/2000 Nr. 5 vom 19. August 1999 verwiesen.
6. Erneuerungsfonds
Die Anteile von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer am Erneuerungsfonds sind bei der Vermögensveranlagung, der Anteil an den Erträgnissen des Fonds bei der Einkommensveranlagung zu erfassen. Sowohl Vermögen als auch Ertrag des Fonds sind im Wohnsitzkanton und nicht im Liegenschaftskanton zu versteuern.
7. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz
Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sind nach § 27 Abs. 1e StG nur soweit steuerbar, als die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Das Analoge gilt bei der Vermögensbesteuerung: Nur die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz ist steuerbar (§ 43 Abs. 3 StG). Diese Regelung erfolgte im Hinblick darauf, dass das beim Anlagefonds besteuerte Einkommen und Vermögen aus Grundbesitz (§ 63 Abs. 2 StG) bei den Beteiligten nicht nochmals besteuert wird.
Die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung bezeichnet. Die Erträge und das steuerbare Vermögen werden anlässlich der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse festgestellt. Im Übrigen wird auf das KS EStV Nr. 25 vom 23. Februar 2018 verwiesen.
8. Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen
Siehe dazu die entsprechenden KS EStV unter estv.admin.ch.
9. Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungen (indirekte Teilliquidation und Transponierung)
In § 27a StG und Art. 20a DBG sind die indirekten Teilliquidations- und Transponierungstatbestände gesetzlich geregelt. Danach kann unter gewissen Bedingungen der Erlös aus dem Verkauf oder der Übertragung einer Beteiligung vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer juristischen oder natürlichen Person steuerbaren Vermögensertrag darstellen.
Die Eidg. Steuerverwaltung hat im KS Nr. 14 vom 6. November 2007 die massgebenden Kriterien festgelegt, welche für die Auslegung der neuen Gesetzesnorm im Bereich der indirekten Teilliquidation dienen sollen. Der Kanton Luzern übernimmt dieses Kreisschreiben auch für die kantonale Veranlagungspraxis.
Für den Bereich der Tansponierung enthält das erwähnte Kreisschreiben keine Auslegungsnormen. Nach § 27a Abs. 1b StG und Art. 20a Abs. 1b DBG gilt als Vermögensertrag der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.