01.01.2024

Einkommen diverser Berufsgattungen

1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte sowie Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte (bis Steuerperiode 2021)

Bei Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung ist abzuklären, ob neben den Gebühren Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, erzielt worden sind. Sie sind bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen.

Für die Veranlagung von Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung gelten folgende Ansätze:

a) Bei Betreibungsämtern mit weniger als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr ist das steuerpflichtige Einkommen aus dem Betreibungsamt folgendermassen zu ermitteln: Betreibungsnummern pro Jahr (ab 2002)
- Bis und mit 499: CHF 47
- von 500 bis und mit 999: CHF 53
- von 1'000 bis und mit 1'499: CHF 59
In diesen Sätzen sind die Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, nicht inbegriffen. Sie sind deshalb bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen und zu dem nach der Pauschale sich ergebenden Erwerbseinkommen voll hinzuzurechnen. Von diesen Bruttobezügen (Gebührenbezüge zuzüglich Gesamtvergütung der Gemeinde) sind entsprechend der für die AHV-Beitragserhebung geltenden Regelung Unkosten in Höhe von 25%, höchstens aber CHF 2'500 in Abzug zu bringen.

b) Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte mit mehr als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr haben die tatsächlichen Bezüge nachzuweisen und die Gewinnungskosten zu belegen.

c) Zuständigkeit für die Veranlagung der Betreibungsbeamtinnen- und -beamten:
Beschäftigen Betreibungsbeamtinnen und -beamte eigenes Personal und rechnen sie deswegen direkt mit der Ausgleichskasse ab, werden sie unabhängig vom erzielten Umsatz durch die Veranlagungsabteilung Selbständigerwerbende veranlagt.

d) Die nicht vollamtlichen Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten vom Staat für jeden erledigten Konkursfall und jede erledigte Grundpfandverwertung eine Zulage von 60% zu den ordentlichen Gebühren. Ausserordentliche Gebühren (Art. 1 Abs. 2 Gebührenverordnung zum SchKG, SR 281.35) und Gebühren für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 Gebührenverordnung zum SchKG) sind dagegen nicht zulagenberechtigt.

2. Urkundspersonen

Die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber haben ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende auszuweisen. Nötigenfalls sind Belege über Einnahmen und Ausgaben, z.B. Fotokopie des Protokollbuches für die Tätigkeit als Urkundsperson einzuverlangen. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Falls die Gemeinde die Richtlinien für die Abgeltung des Notariats des Gemeindeammänner- Verbandes vom Juni 1996 anwendet, kann auch die Abrechnung mit der Gemeinde einverlangt werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.

Bei den Notarinnen und Notaren können Belege wie beispielsweise eine Fotokopie des Protokollbuchs für den Nachweis der Einnahmen einverlangt werden. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Notarinnen und Notare haben aufgrund der Weisungen der Aufsichtsbehörde stets die vollen Notariatsgebühren zu kassieren, auch wenn die Urkunden von Dritten vorbereitet werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.

3. Besteuerung von im Pastoraldienst stehenden Personen

Der Privatanteil an den Naturalleistungen der Kirchgemeinde (u.a. Wohnung, Elektrizität, Heizung usw.) ist im Lohnausweis mit dem Marktwert aufzuführen. Werden die Bezüge ungenügend bewertet, hat die Veranlagungsbehörde dies richtigzustellen.

Da Messstipendien nach Kirchenrecht für karitative Zwecke verwendet werden müssen, sind sie steuerfrei und in der Steuererklärung nicht zu deklarieren.

Die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Rahmen der Ausbildung der reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Im Gegensatz zu Stipendien, welche aus öffentlichen oder privaten Mitteln bedingungslos gewährt sind, stehen die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Gewinnungskosten (Angaben auf dem Formular Zusammenstellung Berufsauslagen oder separate Aufstellung)

  • Falls Geistliche ihre Hausangestellten auch für die pfarramtlichen Verrichtungen (Bedienung von Telefon und Pforte, Kirchenwäsche, Pflege von Studier-, Wart- und Gastzimmer, Sekretariatsarbeiten) entlöhnen und hiefür keine Vergütung erhalten oder auch keine direkte Lohnzahlung an die Hausangestellten ausgerichtet wird, kann maximal die Hälfte des Bar- und Naturallohnes unter der Position besondere Berufsauslagen abgezogen werden.
  • Sofern die Kirchgemeinde oder andere keinen Betrag an die Autohaltung ausrichten, sind für pfarramtliche Fahrten die Fahrkosten auszuweisen (vgl. LU StB Bd.1 Weisungen StG § 33 Nr. 1).
  • Die Kosten für Fachliteratur werden mit dem pauschalen Abzug für die übrige Berufsunkosten (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3) abgegolten. Wer diesen Betrag übersteigende Auslagen geltend machen will, hat diese mit Belegen nachzuweisen.