Eine unselbständigerwerbende Person, die ein Haus mit Eigenleistungen zur Selbstbenutzung erbaut, erzielt kein steuerpflichtiges Einkommen. Erfolgen die Eigenleistungen von Unselbständigerwerbenden im Hinblick auf einen Wiederverkauf, so wird steuerpflichtiges Einkommen in bezug auf die Eigenleistungen im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt (BGE 108 Ib 227=ASA 51, 635; VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1967/68 Nr. 15).
Für Eigenleistungen von Selbständigerwerbenden vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 1.4.
Für die Anrechnung von Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 N 26.