01.01.2024

Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Grundabzug

Abgezogen werden können nach § 40 Abs. 1i StG die in der Steuerperiode freiwillig getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind. Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden (inkl. Kirchgemeinden) und deren Anstalten.

Nicht abzugsberechtigt sind Zuwendungen an Institutionen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken steuerbefreit sind (§ 70 Abs. 1i StG).

Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g (gleiche Regelung wie bei den Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten). Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens CHF 100 betragen. Die Zuwendungen sind auf einer Aufstellung aufzuführen.

Über die Steuerbefreiung von kantonalen Institutionen gibt die entsprechende Liste unter steuern.lu.ch / Juristische Personen / Steuerbefreiung oder im Einzelfall das Gemeindesteueramt Auskunft.

1.2 Erhöhter Abzug

Bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses kann der Regierungsrat des Kantons Luzern für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Staat oder die Gemeinden unterstützt werden, einen höheren Abzug bewilligen. Gesuche hat das Steueramt an die Dienststelle Steuern zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

Vom Regierungsrat sind an folgende Institutionen höhere Abzüge für Zuwendungen zugebilligt worden (publizierte Regierungsratsentscheide):

  • Glückskette Schweiz für Opfer des Seebebens im Indischen Ozean (vgl. K 2005, 5): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Kunstgesellschaft Luzern (KGL) (vgl. K 2006, 165): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern, Hilfsfonds für bedrängte Bauernfamilien (vgl. K 1993, 815): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Luzerner Theater (vgl. K 1995, 12): bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Serge Rachmaninoff Foundation (K 2023, 1624) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Brändi (vgl. K 2005, 2661) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung für das Luzerner Sinfonieorchester (vgl. K 2017, 2983) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung für die Erhaltung der Museggmauern (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Hochschule Luzern (vgl. K 2017 1002) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Kleintheater Luzern (vgl. K 2004, 519) bis 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Luzern-Lebensraum für die Zukunft, Luzern (vgl. K 1995, 2154): ab Bemessungsjahr 1995 bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Stadtmuseum Sursee (vgl. K 2004, 1863) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Universität Luzern (vgl. K 2001, 101): bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns;zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Stiftung Rathaus Sempach (vgl. K 2013, 1787) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Träger des Kultur- und Kongresszentrums am See (vgl. K 1999, 1129 und K 2003, 548): für die Bemessungsjahre 1999 - 2005 zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Trägerverein Luzerner Sinfonieorchester LSO (vgl. K 2005, 1845) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Verkehrshaus der Schweiz (Stiftung und Verein, vgl. K 2005, 2127; Stiftung zur Förderung des Verkehrshauses der Schweiz, vgl. K 2021, 867): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns
  • Verein zur Erhaltung der Museggmauer (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens*
  • Verein zur Erhaltung des Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

* der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g

2. Direkte Bundessteuer

Abgezogen werden können nach Art. 33a DBG die in der Steuerperiode getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind (Art. 56 Unterabs. g). Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c).

Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26 - 33 DBG. Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens CHF 100 betragen.

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