01.01.2024

Fahrkosten zum Arbeitsort

1. Grundsätzliches

Ein Fahrkostenabzug kann gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den gegebenen Umständen (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, Arbeitszeiteinteilung, Invalidität usw.) auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuss zurückzulegen.

2. Fahrkosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden und zumutbar ist

Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, sich dieses Beförderungsmittels zu bedienen, können die bei dessen Benützung entstehenden tatsächlichen Kosten abgezogen werden.

2.1 Passepartout (PP) (gültig ab 10.12.2023)

Erwachsenen-Abo

Zonen Monats-Abo Jahres-Abo
  2. Klasse
CHF 
1. Klasse
CHF
2. Klasse
CHF
1. Klasse
CHF
1 Zone  71 118 639 1'062
2 Zonen 83 137 747 1'233
3 Zonen 122 202 1'098 1'818
4 Zonen 163 269 1'467 2'421
5 Zonen 203 335 1'827 3'015
6 Zonen 240 396 2'160 3'564
Alle Zonen 265 438 2'385 3'942

Alle weiteren Abonnemente und Preise sind einsehbar unter: passepartout.ch

Für frühere Steuerperioden siehe Steuerbuch Archiv.

2.2 General-Abonnemente (GA) (gültig ab 10.12.2023)

Basis-GA
Monats-Abo Jahres-Abo
    2. Klasse
CHF 
1. Klasse
CHF
2. Klasse
CHF
1. Klasse
CHF
GA Erwachsene  25 - 64/65 Jahre  355 565 3'995 6'520
GA Senior und GA Seniorin Seniorinnen ab 64 Jahren / Senioren ab 65 Jahren 275 440 3'040 4'950
GA Jugend Jugendliche und junge Erwachsene von 16 - 25 Jahren  260 400 2'780 4'450
GA 25-jährige 25 - 25,99 Jahre 310 490 3'495 5'670
GA für Reisende mit Behinderung IV-Ausweis 240 365 2'600 4'120
GA Duo Personen im selben Haushalt 260 395 2'860 4'450

Alle weiteren Abonnemente und Preis sind einsehbar unter: sbb.ch

Für frühere Steuerperioden siehe Steuerbuch Archiv.

3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden oder zumutbar ist

Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können in folgenden Fällen geltend gemacht werden:

  • Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahrzeugs angewiesen. Sie hat hierfür ein Arztzeugnis vorzulegen.
  • Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel.
  • Es stehen bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung.
  • Die steuerpflichtige Person kann bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen.
  • Die steuerpflichtige Person hat auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug regelmässig während der Arbeitszeit zu benützen. Sie erhält dabei für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung.

Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können folgende Abzüge geltend gemacht werden:

  • Für Fahrräder und Motorfahrräder pauschal: CHF 700
  • Für Motorräder mit weissem Kontrollschild: 40 Rappen pro Fahrkilometer
  • Für Privatautos (ab Steuerperiode 2018): 70 Rappen pro Fahrkilometer*

* eine weitere Abstufung des Kilometeransatzes entfällt aufgrund der Beschränkung des Fahrkostenabzugs ab 2018

Grundsätzlich ist die kürzeste Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort zu berücksichtigen. Ist der kürzeste Weg jedoch wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblichen Verkehrshindernissen zeitintensiv oder schwierig zu befahren, darf die Veranlagungsbehörde in Würdigung der konkreten Situation entweder auf einen Mittelwert oder aber, was den tatsächlichen Verhältnissen in der Regel am besten entspricht, auf den schnellsten Weg abstellen (LGVE 2004 II Nr. 23; VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).

Bei der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Parkgebühren sind in den obigen Kilometeransätzen enthalten. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park ande Ride System) angefallen sind, können abgezogen werden.

Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Geschäftsauto oder wird durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis Feld F angekreuzt, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn ihr von der Arbeitgeberschaft für die ganzjährige private Nutzung des Fahrzeugs mehr als die steuerlich geforderten 9,6% bzw. ab Steuerperiode 2022 10,8% des Kaufpreises belastet werden.

4. Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des Mittagessens am Wohnort

Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des Mittagessens am Wohnort können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Mehrkosten für auswärts eingenommene Mittagsverpflegung nicht übersteigen (VGE vom 2.11.1987 i.S. W.). Sie betragen demnach max. CHF 15 pro Tag oder max. CHF 3'200 pro Jahr, zusammen mit den übrigen Fahrkosten für den Arbeitsweg jedoch maximal bis zur Höhe des zulässigen Pendlerabzugs gemäss Ziffer 5.

Steht eine Betriebskantine oder ein Personalrestaurant für die verbilligte Einnahme des Mittagessens zur Verfügung, ist nur ein Fahrkostenabzug in Höhe des halben Abzuges für Verpflegungsauslagen gegeben, wenn Steuerpflichtige aus privaten Gründen in der Mittagspause zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren. Auf gemeinsame Einnahme der Mahlzeit mit der Familie besteht bei der Bemessung des Abzugs kein Anspruch (VGE vom 9.10.1991 i.S. C).

5. Begrenzung Fahrkostenabzug

Ab Steuerperiode 2016 ist bei der direkten Bundessteuer der Abzug für die Fahrt zur Arbeit (Pendlerabzug) begrenzt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist der Fahrkostenabzug ab Steuerperiode 2018 begrenzt.

Steuerperiode  Begrenzung 
Staats- und 
Gemeindesteuern
CHF
Begrenzung
direkte
Bundessteuer
CHF
2016 - 2017  - 3'000
2018 - 2022 6'000 3'000
2023 6'300 3'200
ab 2024 6'400 3'200

5.1 Grundsätzliches zur Begrenzung des Fahrkostenabzugs

  • Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs betrifft nur die Unselbständigerwerbenden.
  • Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs umfasst das Total sämtlicher Verkehrsmittel (Benutzung des privaten Fahrzeugs, öffentliche Verkehrsmittel, Velo, Motorräder).
  • Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs schliesst auch die Fahrkosten bei Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort mit ein.
  • Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, unterliegt das Total der Fahrkosten zu den verschiedenen Arbeitsorten der Begrenzung.
  • Bei unterjähriger Steuerpflicht, nicht ganzjähriger Beschäftigung oder bei Teilzeitpensen können Fahrkosten bis zum zulässigen Maximum zum Abzug zugelassen werden. Der Begrenzungsbetrag ist nicht anteilsmässig zu kürzen.

5.2 Geldwerter Vorteil aus kostenloser Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg (bis Steuerperiode 2021)

Die kostenlose Nutzung eines Geschäftsautos für den Arbeitsweg stellt einen geldwerten Vorteil dar. Der Privatanteil von 9,6% des Kaufpreises (exkl. MWST), welcher der steuerpflichtigen Person für die private Nutzung des Geschäftsautos belastet bzw. steuerlich als Lohnbestandteil erfasst wird, deckt nur die Freizeitfahrten ab. Dieser Privatanteil ist für die Begrenzung des Fahrkostenabzugs nicht relevant.

Der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg wird als Einkommen aufgerechnet. Andererseits werden die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Geschäftsauto bis zum Höchstbetrag von CHF 3'000 (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 6'000 (Staats- und Gemeindesteuern) zum Abzug zugelassen (Bruttobetrachtung).

Beispiel

Position  Staats- und
Gemeindesteuern
CHF
direkte
Bundessteuer
CHF
Aufrechnung Privatanteil Auto (9,6% von CHF 50'000) im Lohnausweis  4'800 4'800
Geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Benutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg (50 km à 220 Tage, CHF 0.70 pro km) 7'700 7'700
Begrenzungsbetrag Fahrkostenabzug  -6'000 -6'000
steuerbarer Betrag 6'500 9'500

5.3 Deklarationspflicht bei Besitz eines Geschäftsautos (bis Steuerperiode 2021)

Der geldwerte Vorteil bei Besitz eines Geschäftsautos und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz ist von den Steuerpflichtigen auf dem Formular für die Berufsauslagen zu deklarieren.

Zudem haben die Arbeitgeber auf dem Lohnausweis die effektiven Aussendiensttage, berechnet in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen, anzugeben. Bei der Festlegung des Totals sind übliche Absenzen wie Ferien oder einzelne Krankheitstage bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Der prozentmässige Anteil der Aussendiensttage ist entweder nach den effektiven Verhältnissen oder mittels ein Pauschale zu bescheinigen. Wird der effektive Anteil deklariert, ist auf dem Lohnausweis der Vermerk "Anteil Aussendienst XX % effektiv" anzubringen.

Führt die jährliche Ermittlung der Aussendiensttage für die Arbeitgeber zu übermässig viel Aufwand, kann der prozentuale Anteil der Aussendiensttage auch pauschal gemäss der von der EStV herausgegebenen Funktions-/Berufsgruppenliste deklariert werden. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber auf den Lohnausweisen die Bemerkung "Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste" anzubringen. Das Nähere ist in der Mitteilung-002-D-2016-d der EStV vom 15.7.2016 geregelt. Die Mitteilung der EStV enthält u. a. auch einen Link zur Funktions-/Berufsgruppenliste.

Bei Lohnausweisen, die einen dieser beiden Vermerke tragen, sind seitens der Steuerbehörde keine weiteren Abklärungen bezüglich des prozentualen Anteils der Aussendiensttage mehr vorzunehmen.

6. Privatanteil an Geschäftsautos

Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen.

Die Belastung eines Privatanteils für die unentgeltliche private Nutzung des Geschäftsautos im Lohnausweis hat grundsätzlich durch die Arbeitgeberschaft zu erfolgen. Dabei hat sie Feld F des Lohnausweises anzukreuzen und unter Ziffer 2.2 für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsautos 9,6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 1'800, aufzurechnen (gültig bis Steuerperiode 2021).

Für die unentgeltliche private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges werden ab Steuerperiode 2022 auch die Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt. Der steuerpflichtigen Person ist eine Pauschale von 0,9% pro Monat bzw. 10,8% pro Jahr des Anschaffungspreises (exkl. MWST) als Privatanteil zu belasten, mindestens CHF 1'800.

Wird ein entsprechender oder anteilsmässiger Lohnabzug vorgenommen, so wird in Ziffer 2.2 keine Aufrechnung oder lediglich eine allfällige Differenz aufgeführt.

In Fällen, bei denen klarerweise Ziffer 2.2 bzw. Feld F durch die Arbeitgeberschaft irrtümlicherweise nicht korrekt ausgefüllt wurde, nimmt die Steuerbehörde die Aufrechnung von Amtes wegen vor und streicht einen allfällig geltend gemachten Arbeitswegabzug. Gleichzeitig nimmt sie Rücksprache mit der Arbeitgeberschaft, damit künftig der Lohnausweis korrekt erstellt wird.

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