1. Staats- und Gemeindesteuern
Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die am Stichtag unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, können CHF 2'700 (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 2'600 (bis Steuerperiode 2022) in Abzug gebracht werden.
Wird ein in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar unterstützt, genügt für den Abzug, wenn der gesetzliche Mindestbetrag an einen der beiden zusammenlebenden, unterstützungsbedürftigen Ehegatten geleistet wurde (StE 1991 B 29.3 Nr.11). Als unterstützungsbedürftig gilt, wer beispielsweise infolge seines jugendlichen oder hohen Alters, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder aus seinem Vermögen zu bestreiten (LGVE 1995 II 22;1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE vom 9.1.2001 i.S. S.; LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1). Diese Grundsätze gelten analog auch für den Unterstützungsabzug gemäss dem ab 2001 geltenden Steuergesetz (VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).
Bei Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen kann in der Regel von deren Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen werden.
Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit einem Betrag unterstützt, der die Höhe des Unterstützungsabzugs nicht erreicht, ist kein Abzug gegeben. Dieser kann nicht für den Ehegatten und für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, beansprucht werden. Ebenso entfällt der Unterstützungsabzug bei Leistungen an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner (VGE vom 29.12.1994 i.S. S.).
Auch kann ein zusätzlicher Unterstützungsabzug nicht für Personen geltend gemacht werden, bei der die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge oder Kinderalimente steuerlich in Abzug bringen kann. Werden Kinderalimente an Kinder nach deren Volljährigkeitseintritt weiterhin ausgerichtet, wird bei getrennt veranlagten Eltern in der Steuerperiode des Eintritts der Volljährigkeit der Kinderabzug pro rata temporis beiden Elternteilen zugeteilt (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3). Ein Unterstützungsabzug ist in dieser Steuerperiode aufgrund des Kumulationsverbots mit dem Kinderabzug ausgeschlossen. Ab der Steuerperiode nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den ganzen Kinderabzug vornehmen (LGVE 2001 II Nr. 28). Der andere Elternteil kann ab der Steuerperiode nach dem Eintritt der Volljährigkeit den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen (in Geld bzw. in natura) an das Kind mindestens die Höhe des Unterstützungsabzugs erreichen (vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3).
Alleinstehende Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und daher den Familientarif beanspruchen können, können den Unterstützungsabzug nur für unterstützungsbedürftige Personen beanspruchen, die nicht in ihrem Haushalt leben.
Steht der steuerpflichtigen Person der Familientarif dagegen bereits im Verhältnis zu einer anderen Person zu (z.B. weil sie mit einem Kind, für das ihr der Kinderabzug zusteht, in einem selbständigen Haushalt zusammenlebt), kann ein Unterstützungsabzug grundsätzlich auch für eine andere im Haushalt der steuerpflichtigen Person lebende Person gewährt werden (z.B. für einen unterstützungsbedürftigen Elternteil oder ein volljähriges, unterstützungsbedürftiges Kind, für das kein Kinderabzug (mehr) beansprucht werden kann.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B 92.51 Nr. 4). Amtliche Bescheinigungen sind ungeeignete Beweismittel, weil die bescheinigende Behörde gar keine Kenntnis über die tatsächlich erfolgten Zahlungen haben kann (VGE vom 2.5.2000 i.S. G). Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Postbelege, allenfalls hilfsweise durch weitere Belege (z.B. Nachweis der Bankbezüge ab dem eigenen Konto, Wechselquittungen für den Tausch der für die Unterstützungszahlung im Ausland notwendigen Währung, Quittungen der überbringenden Personen, womit diese den Erhalt des zur Übergabe bestimmten Geldes bestätigen (VGE vom 2.5.2000 i.S. G.).
2. Direkte Bundessteuer
Es kann ein Abzug von CHF 6'700 (ab Steuerperiode 2024), CHF 6'600 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 6'500 (bis Steuerperiode 2022) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, geltend gemacht werden.
Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für die Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann. (Art. 35 Abs. 1b DBG).