Das schweizerische Konzept der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge ruht auf drei Säulen.
- die AHV als 1. Säule mit dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken;
- die berufliche Vorsorge als 2. Säule mit dem Ziel, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen;
- die Selbstvorsorge als 3. Säule, die jeder einzelne nach seinen persönlichen Bedürfnissen selbst ausgestalten kann.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regeln den Bereich der 1. Säule. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beinhaltet im Wesentlichen die berufliche Vorsorge (2. Säule); es enthält aber auch eine gesetzliche Grundlage für die Förderung der Selbstvorsorge (3. Säule). Diese wird in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) näher geregelt.
Das Dreisäulenprinzip gemäss BV, BVG und BVV 3
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Säule 2a |
Säule 2b |
Säule 3a |
Säule 3b |
AHV / IV |
obligatorische und freiwillige Vorsorge nach BVG |
freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG |
individuelle gebundene Vorsorge |
andere individuelle Vorsorge |
Gesetzliche Grundlage: AHVG/IVG |
Gesetzliche Grundlage: BVG |
Gesetzliche Grundlage: Art. 82 BVG / BVV 3 |
Leistungsziel: Existenzbedarf |
Leistungsziel: Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung |
Leistungsziel: persönliche Bedürfnisse |