01.01.2024

Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

Das schweizerische Konzept der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge ruht auf drei Säulen.

  1. die AHV als 1. Säule mit dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken;
  2. die berufliche Vorsorge als 2. Säule mit dem Ziel, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen;
  3. die Selbstvorsorge als 3. Säule, die jeder einzelne nach seinen persönlichen Bedürfnissen selbst ausgestalten kann.

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regeln den Bereich der 1. Säule. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beinhaltet im Wesentlichen die berufliche Vorsorge (2. Säule); es enthält aber auch eine gesetzliche Grundlage für die Förderung der Selbstvorsorge (3. Säule). Diese wird in der Verordnung des Bundesrates über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) näher geregelt.

Das Dreisäulenprinzip gemäss BV, BVG und BVV 3

1. Säule 2. Säule
berufliche Vorsorge
 

3. Säule
Selbstvorsorge
 

  Säule 2a  Säule 2b  Säule 3a  Säule 3b 
 AHV / IV obligatorische und freiwillige Vorsorge nach BVG freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG individuelle gebundene Vorsorge andere individuelle Vorsorge
Gesetzliche Grundlage: AHVG/IVG Gesetzliche Grundlage: BVG Gesetzliche Grundlage: Art. 82 BVG / BVV 3
Leistungsziel: Existenzbedarf  Leistungsziel: Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Leistungsziel: persönliche Bedürfnisse