Bei selbstgenutzten Bauten im Baurecht ist nur der Mietwert der Baute steuerbar. In den Schatzungsanzeigen werden bei Baurechtsbauten Mietwerte ausgewiesen, die für die Steuerveranlagung als Bruttomietwert (Land und Baute) übernommen werden können. Davon sind die tatsächlich bezahlten Baurechtszinsen in Abzug zu bringen. Davon sind 70% steuerbar (LGVE 2012 II Nr. 22 und 23).
Beispiel
Einfamilienhaus, 8-jährig, im Baurecht; Baurechtszins: CHF 5'000; Mietwert gemäss Schatzungsanzeige: CHF 25'000
Hypothekarschulden CHF 100'000 zu 2,25% = CHF 2'250
Position |
CHF |
Mietwert brutto (100%) |
25'000 |
./. Baurechtszins |
5'000 |
Mietwert brutto Gebäude (100%) |
20'000 |
steuerbarer Mietwert (70%) |
14'000 |
./. Gebäudeunterhalt (10% von CHF 14'000) |
1'400 |
./. Schuldzinsen |
2'250 |
Netto Einkommen aus Liegenschaft |
10'350 |
Bei fremdgenutzten Bauten im Baurecht können Baurechtszinsen als Gewinnungskosten abgezogen werden. Analoges gilt grundsätzlich bei Baurechten an unüberbauten Liegenschaften, sofern nicht kurze Zeit nach Begründung des Baurechts, d. h. innert rund 2 Jahren gebaut wird (vgl. sinngemäss Praxis zum Baulanddarlehen in LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.2).