01.01.2024

Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

1. Rechtsgrundlagen

Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird näher konkretisiert

  • bis 2021 in § 3 der Mietwertverordnung (MV; SRL Nr. 625)
  • ab 2022 in § 8b der Steuerverordnung (StV; SRL Nr. 621)

Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter CHF 18'000 (bis 2021) bzw. CHF 19'400 (ab 2022) sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter CHF 25'200 (bis 2021) bzw. CHF 27'200 (ab 2022)  liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete.

Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden CHF 55'000 und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, CHF 110'000 übersteigt. Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von CHF 55'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 110'000 (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.

2. Voraussetzungen

Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft
  • am Wohnsitz dauernd selbst genutzt
  • Mindestbelastung
    steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert
  • Höchstbelastung
    steuerbarer Mietwert
    < CHF 18'000 (bis 2021) bzw. CHF 19'400 (ab 2022) Alleinstehende
    < CHF 25'200 (bis 2021) bzw. CHF 27'200 (ab 2022) Familien
  • Mindestgrenze
    60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)
  • Vermögenslimiten
    steuerbares Vermögen
    < CHF 55'000 (Alleinstehende)
    < CHF 110'000 (Familien)
    oder Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der Schulden)

3. Beispiele

(für Fälle bis Steuerjahr 2021)

Alleinstehende Person  Beispiel 1
CHF
  Beispiel 2
CHF
Einkünfte ohne Mietwert (z.B. AHV-Rente) 24'000   60'000  
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung  14'000   19'000  
Steuerbares Vermögen 25'000   25'000  
Prüfung Zulässigkeit Herabsetzung*        
Mindestbelastung  12'000 (> 6'000) ok  16'000 (> 15'000) ok
Höchstbelastung 14'000 ( < 18'000) ok  19'000 (> 18'000) -
Vermögenslimiten  25'000 (< 55'000) ok  25'000 (< 55'000) ok
Berechnung Herabsetzung       
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung  14'000   keine Herabsetzung, da nicht alle Bedingungen erfüllt
25% Einkünfte ohne Mietwert  -6'000      
Herabsetzung  8'000      
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung  14'000      
Herabsetzung  -8'000      
Herabgesetzter steuerbarer Mietwert 6'000      
Mindestens aber 60% Marktmiete* 12'000      
* vgl. Ziff. 2