01.01.2024

Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen

1. Ab Steuerperiode 2019

Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen werden ab Steuerperiode 2019 wie folgt besteuert (vgl. Art. 7 Abs. 4l-m StHG, §§ 31 Abs. 1k, kbis, kter, m, 40 Abs. 3 StG und § 8a StV sowie Art. 24 Bst. i-j und Art. 33 Abs. 4 DBG):

1.1 Geschäftssitz des Veranstalters in der Schweiz

1.1.1 Spiele in Casinos / Spielbanken in der Schweiz

 Kategorie Beispiele Besteuerung StG / dBSt Verrechnungssteuer
Person ist vor Ort im Casino anwesend beim Spiel
(keine Spiele über Online Portal) 
  • Roulette
  • Baccara
  • Black Jack
  • Poker
keine  keine

1.1.2 Kleinspiele in der Schweiz

Kategorie
mit Hinweis auf Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511)
Beispiele Besteuerung StG / dBSt Verrechnungssteuer
Kleinlotterien
maximaler Einzeleinsatz CHF 10 und maximale Summe aller Einsätze CHF 100'000 (bzw. CHF 500'000 bei überregionaler Bedeutung)
Art 37 VGS 
Grosslotto des örtlichen Sportvereins  keine keine
lokale Sportwetten
maximaler Einzeleinsatz CHF 200 und maximale Summe aller Einsätze CHF 20'000
Art 38 VGS 
Pferdewette bei Pferderennen im Kanton Waadt  keine keine
kleine Pokerturniere
maximales Startgeld CHF 200 und maximale Summe aller Startgelder CHF 20'000 pro Turnier sowie Begrenzung der Anzahl der Turniere pro Tag und Veranstaltungsort und deren Gesamtstartgelder
Art 39 VSG 
lokales Pokerturnier  keine keine
Tombola
Summe aller Einsätze maximal CHF 50'000
Art. 40 VSG
Tombola eines örtlichen Vereins  keine keine
Sofern Kleinspiele von der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nicht genehmigt sind, ergeben sich Steuerfolgen wie in Ziffer 1.1.5 unten aufgeführt.

1.1.3 Grossspiele in der Schweiz

Kategorie
mit Hinweis auf Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511) 
Beispiele  Besteuerung StG / dBSt Verrechnungssteuer
Lotterien, Spiele und Sportwetten, die in mehr als nur einem Kanton durchgeführt werden 
  • Los für Euromillions gekauft am Kiosk
  • Wettschein für eine Sportwette gekauft am Kiosk 
Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'056'600 (ab 2024), 1'038'300 (dBSt 2023) bzw. CHF 1'000'000 (bis 2022). Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns.  Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'056'600 (ab 2024), CHF 1'038'300 (2023) bzw. CHF 1'000'000 (bis 2022). Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns. Ist dies ein Naturalgewinn, wird er gemeldet. 
Lotterien, Spiele und Sportwetten, die online durchgeführt werden. 
  • Onlinespiele bei Swisslos
  • Onlinespiele bei Lotterie Romande
  • Online-Jass 
Geld- und Glücksspiele, die automatisiert durchgeführt werden, also Spiele an Spielautomaten.
Art 71 VSG 
  • Spiele an Spielautomaten im Restaurant 

1.1.4 Onlinespiele bei Casinos/Spielbanken in der Schweiz

 Kategorie Beispiele Besteuerung StG / dBSt Verrechnungsssteuer
Spiele auf den Online-Portalen von Schweizer Casinos 
  • Swissonline games
  • Casino Luzern online
  • Pokerturnier im Onlinecasino 
Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'056'600 (ab 2024), CHF 1'038'300 (dBSt 2023) bzw. CHF 1'000'000 (bis 2022). Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns. Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'056'600 (ab 2024), CHF 1'038'300 (2023) bzw. 1'000'000 (bis 2022). Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns. Ist dies ein Naturalgewinn, wird er gemeldet. 

1.1.5 Gewinnspiele zur Verkaufsförderung in der Schweiz

 Kategorie Beispiele Besteuerung StG / DBSt Verrechnungssteuer
Lotterien und Geschicklichkeitsspiele von Detailhandels- oder Medienunternehmen (die Gewinne sind oft Sach- bzw. Naturalpreise) 
  • Rubbellosaktion bei Coop oder Migros mit Geld oder Sachpreisen (z.B. einem Auto)
  • Gewinnspiele in Fernseh- oder Radiosendungen
  • Kreuzworträtsel mit Gewinnmöglichkeiten in einer Zeitschrift
  • mit einem Zeitschriften Abo verbundener Gewinn
  • Gratiswettbewerb oder Teilnahme an Wettbewerb bei einem Einkauf
Gewinne mit einem Wert von CHF 1'000 und höher werden besteuert (kein Steuerfreibetrag). Gewinne mit einem Wert von unter CHF 1'000 sind steuerfrei.  Gewinne mit einem Wert von CHF 1'000 und höher werden besteuert (kein Steuerfreibetrag). Ist dies ein Naturalgewinn, wird er gemeldet. Gewinne mit einem Wert von unter CHF 1'000 sind steuerfrei.

1.2 Geschäftssitz der Veranstalterin im Ausland

1.2.1 Lotterien, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele im Ausland

 Kategorie Beispiele Besteuerung StG / dBSt Verrechnungssteuer
Person befindet sich beim Spielen in einem anderen Land als der Schweiz 
  • Spiele in einem italienischen Casino
  • Pokerturnier in Holland
  • Los für Euromillions gekauft in Spanien
  • Wettschein für eine Sportwette gekauft in Deutschland
  • Verlosung eines Autos bei einer französischen Fernsehsendung 
Diese Gewinne werden voll besteuert (ohne Freibetrag). keine

1.2.2 Onlinespiele von ausländischen Anbietern und Anbieterinnen ohne Konzession oder Bewilligung in der Schweiz

 Kategorie Beispiele Besteuerung StG / dBSt Verrechnungssteuer
Onlinespiele auf Internetseiten, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus betrieben werden von Anbieterinnen, die nur im Ausland ansässig sind
  • Spiele auf den Online-Portalen von ausländischen Casinos
  • Onlinesportwetten von ausländischen Anbietern 
Diese Gewinne werden voll besteuert (ohne Freibetrag).  keine 

1.3 Gewerbsmässige Spieler und Spielerinnen

Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus gewerbsmässigem Pokerspielen oder anderen gewerbsmässigem Spielen. Bei steuerlich anerkannter selbständiger Erwerbstätigkeit gelten für die Spieler bzw. Spielerinnen die Besteuerungsregeln für Selbständigerwerbende. Ein Indiz für Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn ein wesentlicher Teil des Lebensunterhalts durch Spielen verdient wird.

1.4 Deklaration der Gewinne

Gewinne aus Lotterien, Glücks- oder Geschicklichkeitsspielen sowie die steuerfreien Gewinne sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Naturalgewinne wie Autos, Reisen, Edelmetalle usw. sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben. Die steuerfreien Gewinne sind auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses einzutragen, die steuerbaren Gewinne sind mit dem Bruttobetrag ebenfalls im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis anzugeben. Dort können auch die Einsatzkosten geltend gemacht werden.

1.5 Abzug von Einsatzkosten

Auf den einzelnen steuerbaren Gewinnen können 5% als Pauschalabzug für die Einsatzkosten geltend gemacht werden, maximal jedoch CHF 5'300 (ab Steuerperiode 2024), CHF 5'200 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'000 (bis Steuerperiode 2022). Auf den einzelnen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die von Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr in der Höhe von bis zu CHF 26'400 (ab Steuerperiode 2024), CHF 25'900 (StG) / CHF 26'000 (dBSt) (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 25'000 (bis Steuerperiode 2022) abziehbar.

1.6 Verrechnungssteuer

Sofern von einem Geldspielgewinn Verrechnungssteuer abgezogen wurde, wird dieser Steuerbetrag zurückerstattet, wenn der Gewinner oder die Gewinnerin den Geldspielgewinn in der Steuererklärung deklariert. Das Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung des entsprechenden Steuerjahres verrechnet. Steuerbare Naturalgewinne werden vom Veranstalter oder von der Veranstalterin unter Angabe des Wertes des Gewinns und des Namens und der Adresse des Gewinners oder der Gewinnerin an die Eidgenössische Steuerverwaltung gemeldet. Sie leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.

Für die Rechtsgrundlagen bei der Verrechnungssteuer vgl. insbesondere Art 6, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1a, 16 Abs. 1c, 20 a und Art. 21 Abs. 1b VStG (SR 642.21) sowie Art. 41 Abs. 1, 41a-c, 60 Abs. 2 und 68 Abs. 2 VStV (SR 642.211)

Für weitere Informationen zur verrechnungssteuerlichen Behandlung der Gewinne vgl. estv.admin.ch  > Verrechnungssteuer > Fachinformationen > Geldspielgewinne.

2. Bis Steuerperiode 2018

Lotteriegewinne über CHF 1'000 werden in die ordentliche Veranlagung miteinbezogen und zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert (§ 30 Abs. 1e und § 31 Abs. 1m StG).

Unter Lotteriegewinnen versteht man Gewinne aus Sport-Toto, Zahlenlotto, der Landeslotterie usw. Von den Lotteriegewinnen gemäss § 30 Abs. 1e StG zu unterscheiden sind die steuerfreien Spielbankengewinne (§ 31 Abs. 1k StG).

Die Gewinne aus inländischen Lotterien sind immer brutto, d.h. einschliesslich der abgezogenen Verrechnungssteuer, zu deklarieren.

Einzelne Gewinne bis CHF 1'000 aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung sind steuerfrei (§ 31 Abs. 1m StG). Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen werden 5%, jedoch höchstens CHF 5'000, als Einsatzkosten abgezogen (§ 40 Abs. 3 StG).

Analoges gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Bst. e, Art. 24 Bst. i und j sowie Art. 33 Abs. 4 DBG in der bis 2018 gültigen Fassung).

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