01.01.2024

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören:

  1. die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso, Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien

  2. die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern; das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuererklärung, gehört nicht dazu

  3. die Gebühren für das Tresorfach

  4. Negativzinsen auf Einlagen bei Banken und Sparkassen

Kosten für alle weitergehenden Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung, Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Kosten für Vermögensumlagerung usw. sind nicht abziehbar.

Anstelle der effektiven Kosten kann der pauschale Abzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis CHF 3 Mio. 0,3% des Steuerwertes, auf den CHF 3 Mio. übersteigenden Steuerwerten 0,1%. Der Abzug wird grundsätzlich vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Für Darlehen und nicht gehandelte private Beteiligungen ist dieser Abzug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind diese detailliert nachzuweisen.

Pauschale Vermögensverwaltungskosten werden nur bis maximal zur Höhe der Vermögenserträge gewährt.