1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner
Die steuerpflichtige Person, die zur Leistung von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner verpflichtet ist, kann gemäss § 40 Abs. 1c StG die im Bemessungsjahr tatsächlich geleisteten Beträge vom Roheinkommen in Abzug bringen. Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden, können nicht in Abzug gebracht werden (§ 9 StV; BGE 125 II 183; BGE vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000, 331; vgl. im Weiteren LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3).
Für den Betreuungsunterhalt vgl. Ziff. 2.2.
2. Kinderalimente
2.1 Unterhalt für das Kind
Die für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind zu leistenden Unterhaltsbeiträge können pro rata bis zum Tag vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) vom leistenden Elternteil abgezogen werden (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019, Erw. 2.9). Die in LGVE 2010 II Nr. 24 begründete Praxis (Abzug der Kinderalimente nur bis zum Ende der Steuerperiode vor dem 18. Geburtstag des Kindes) ist nicht mehr anwendbar. Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann abziehbar, wenn die Kinder bloss unter elterlichen Obhut des anderen Elternteils stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterliche Sorge noch nicht definitiv entschieden ist (vgl. im Weiteren LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3). Sodann sind die für die unter Beistandschaft stehenden Kinder an die KESB zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge abziehbar, selbst wenn deren Besteuerung beim anderen Elternteil nicht möglich ist (BGE 2C_139/2019 vom 18.12.2019 in StE 2020 B 27.2 Nr. 53).
Bei einem Konkubinat kann die Partnerin bzw. der Partner die Unterhaltsbeiträge - auch wenn sie in Naturalien geleistet werden - abziehen, sofern sie tatsächlich geleistet werden. Für die Höhe kann der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsvertrag herangezogen werden.
Leistungen an volljährige, in beruflicher Ausbildung sich befindende Kinder können im Rahmen des Kinder- oder Unterstützungsabzuges (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2, § 42 Nr. 3 und § 42 Nr. 5) berücksichtigt werden.
2.2 Betreuungsunterhalt
Per 1.1.2017 wurde durch eine Revision des ZGB (Art. 285 Abs. 2) zusätzlich zu den direkten Kinderunterhaltskosten (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der notwendigen Lebensunterhaltskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten während der normalen Arbeitszeit nicht selbst ein existenzsicherndes Einkommen verdienen kann. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderalimente gilt (BGE 5A_454/2017 vom 17.5.2018).
Bei Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt (Alimente) für den betreuenden Elternteil zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.
Die obere Grenze für die Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts bildet in jedem Fall das Existenzminimum des betreuenden Elternteils (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1) abzüglich des tatsächlich erzielten oder des hypothetisch erzielbaren Einkommens des betreuenden Elternteils (Lebenshaltungskosten-Methode). Der leistungsverpflichtete Elternteil kann die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilgericht festgesetzten/genehmigten oder gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Kind (Bar- und Betreuungsunterhalt) abziehen, wenn aus dem betreffenden Entscheid bzw. Vertrag hervorgeht, dass die Festlegung des Betreuungsunterhalts anhand des Existenzminimums erfolgte. Bei privater Vereinbarung des Betreuungsunterhalts ist der abzugsfähige Betreuungsunterhalt auf das Existenzminium zu kürzen, sofern er höher festgelegt wurde, selbst wenn diese Vereinbarung durch die KESB bzw. das Zivilgericht genehmigt worden ist.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit für den betreuenden Elternteil gilt gemäss BGE 5A_384/2018 vom 21.9.2018 das Schulstufenmodell: Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Volksschule (Kindergarten) ist grundsätzlich ein 50%-Pensum, ab Eintritt in die Sekundarstufe ein 80%-Pensum und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein 100%-Pensum zumutbar. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der konkreten Situation des betreuenden Elternteils (insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und der tatsächlichen Möglichkeit der Aufnahme bzw. Erweiterung der Erwerbstätigkeit) eine Abweichung von diesen Grundsätzen angezeigt sein.
Beispiele
Beispiel 1: Kind im Vorschulalter
Eltern leben zusammen im Konkubinat. Gemäss Unterhaltsvertrag beträgt der vom Kindsvater geschuldete Barunterhalt für das Kind CHF 1'000/Monat und der Betreuungsunterhalt CHF 2'000/Monat. Betreuende Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Existenzminimum der Mutter beträgt CHF 2’000/Monat (Grundbetrag CHF 850, Anteil Wohnkosten CHF 700, verschiedene Kosten CHF 450).
Abzugsfähig als Kinderalimente sind der Bar- und der Betreuungsunterhalt von total CHF 3’000/Monat.
Beispiel 2: Kind im Vorschulalter
Eltern leben zusammen im Konkubinat. Gemäss Unterhaltsvertrag beträgt der vom Kindsvater geschuldete Barunterhalt für das Kind CHF 1'000/Monat und der Betreuungsunterhalt CHF 2’000/Monat. Betreuende Mutter geht einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nach und verdient dabei netto CHF 1’000/Monat (Kind wird während dieser Zeit vom Vater betreut). Existenzminimum der Mutter beträgt CHF 2’000/Monat (Grundbetrag CHF 850, Anteil Wohnkosten CHF 700, verschiedene Kosten CHF 450).
Abzugsfähig als Kinderalimente sind der Barunterhalt und der um das effektiv erzielte Einkommen gekürzte Betreuungsunterhalt von CHF 1'000, total CHF 2’000/Monat. Soweit der Vater der Mutter mehr als den notwendigen Betreuungsunterhalt von CHF 1’000/Monat bezahlt, handelt es sich um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung.
Beispiel 3: Kind im Primarschulalter
Eltern leben getrennt. Gemäss Unterhaltsvertrag beträgt der vom Kindsvater geschuldete Barunterhalt für das Kind CHF 1'000/Monat und der Betreuungsunterhalt CHF 3’000/Monat. Betreuende Mutter geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf wäre zumutbar, wobei sie ein Erwerbseinkommen von netto CHF 2’500/Monat erzielen könnte. Existenzminimum der Mutter beträgt CHF 3’000/Monat (Grundbetrag CHF 1’350, Wohnkosten CHF 1’200, verschiedene Kosten CHF 450).
Abzugsfähig als Kinderalimente sind der Barunterhalt von CHF 1'000/Monat und der vom Vater bezahlte Betreuungsunterhalt, soweit dieser nicht mit der der Mutter zumutbaren Erwerbstätigkeit abgedeckt ist, d.h. CHF 500/Monat. Soweit der Vater der Mutter mehr als den notwendigen Betreuungsunterhalt von CHF 500/Monat bezahlt, handelt es sich um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung.