01.01.2025

AHV-Beitragspflicht

1. Beitragspflicht

Vgl. was-luzern.ch > AHV-Beiträge.

2. Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskassen

Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung meldet die Steuerbehörde der zuständigen Ausgleichskasse das für die Beitragspflicht massgebende Einkommen sowie das im Betrieb investierte Kapital mit den entsprechenden Details. Auf Grund dieser Meldung erstellt die Ausgleichskasse die definitive Rechnung für den AHV-Beitrag.

3. Verzicht auf den Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters: Regelungen und Vorgehen

Nach Erreichen des Referenzalters werden bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO fällig. Es besteht jedoch ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Kalenderjahr. Ein Verzicht auf diesen Freibetrag muss der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Der einmal gewählte Verzicht wird automatisch für das folgende Beitragsjahr weitergeführt, sofern nicht innerhalb derselben Frist ein gegenteiliger Antrag bei der Ausgleichskasse gestellt wird.

Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, müssen ihren Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters oder bei der ersten Lohnzahlung in jedem folgenden Jahr darüber informieren. Wird eine Lohnzahlung mit Berücksichtigung des Freibetrags akzeptiert, kann nachträglich keine Beitragserhebung auf den gesamten Lohn verlangt werden. Die Entscheidung zur Anwendung des Freibetrags wird automatisch im nächsten Jahr fortgeführt, sofern bis zur ersten Lohnzahlung im Folgejahr keine anderslautende Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt.