01.07.2024

Kinderabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Allgemeines / Voraussetzungen für den Abzug

Der Kinderabzug ist dreistufig ausgestaltet und beträgt nach § 42 Abs. 1a StG:

Stufe CHF
für jedes Kind, das am Stichtag gemäss § 42 Abs. 3 StG das 6. Altersjahr noch nicht vollendet hat   7'000 (ab 2024)
6'900 (2023)
6'700 (bis 2022)
für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, das am Stichtag gemäss § 42 Abs. 3 StG 6-jährig oder älter ist  7'500 (ab 2024)
7'400 (2023)
7'200 (bis 2022)
für jedes sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindende Kind mit ständigem auswärtigem Aufenthalt am Schul- oder Ausbildungsort  13'000 (ab 2024)
12'800 (2023)
12'500 (bis 2022)

Steht das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung und muss es sich dafür ständig an einem auswärtigen Ort aufhalten, ist der Abzug der höchsten Stufe zu gewähren. Der beruflichen ist die schulische Ausbildung gleichgestellt. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Kindes spielt für die Gewährung des Abzugs grundsätzlich keine Rolle. Der auswärtige Aufenthalt muss jedoch einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Sind andere Gründe massgebend, ist der Abzug nicht zu gewähren. Für Lernende mit Naturallohn wird in der Regel nur der Abzug der mittleren Stufe gewährt. Die Begründung eines eigenen Wohnsitzes am Studienort oder dessen Umgebung kann ein Indiz dafür sein, dass der betreffende Ort nicht allein oder nicht überwiegend der Ausbildung wegen gewählt worden ist. In solchen Fällen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und dem Wohnort nicht mehr gegeben sein (VGE vom 22.9.1998 i.S. A).

Der Kinderabzug ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das Kind am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) in beruflicher oder schulischer Ausbildung steht, auf die Unterstützung angewiesen ist und diese mindestens in Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde (VGE vom 17.10.2005 i.S. D.; LGVE 1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (LGVE 1995 II Nr. 22). Verfügt ein Kind über ein steuerbares Einkommen von höchstens CHF 18'000, kann von dessen Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Verfügt das volljährige Kind über Vermögen, ist der Kinderabzug nur zu gewähren, wenn die Eltern tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen und dies ihnen auch zuzumuten ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Kind über grössere Vermögenswerte verfügt (BGE 2C-357/2010 vom 14.6.2011; VGE vom 20.1.2012 i.S. K.; in der Praxis kann dies bei einem Reinvermögen ab CHF 100'000 vermutet werden). Dabei soll es sich jedoch um Vermögenswerte handeln, welche veräusserbar bzw. liquid sind. Dies gilt z.B. nicht für Miteigentumsanteile an Liegenschaften bzw. Vermögensanteile von Familiengesellschaften.

Das Stichtagsprinzip gemäss § 42 Abs. 3 StG gilt nur für die Beurteilung des Status des Kindes (insbesondere Alter, in Ausbildung stehend). Dagegen sind bei den zusätzlichen Voraussetzungen für den Kinderabzug, wonach die steuerpflichtige Person einen Unterstützungsbeitrag mindestens in der Höhe des Kinderabzugs leisten muss und das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist, nicht die Verhältnisse am Stichtag entscheidend. Vielmehr müssen diese Voraussetzungen während jenes Zeitraums in der Steuerperiode, in welchem der Ausbildungsstatus gegeben war, erfüllt sein (KGE vom 12.5.2014 i.S. T.).

Sind die Status-Voraussetzungen für den Abzug am massgebenden Stichtag nicht mehr erfüllt, ist eine bloss anteilsmässige Gewährung des Kinderabzugs für die betreffende Steuerperiode nicht möglich (LGVE 2010 II Nr 24; siehe auch unten Ziff. 1.2.2).

Eine Zweitausbildung hat Ausbildungs-, nicht Weiterbildungscharakter. Wenn Eltern ihr Kind, das auf Unterstützung angewiesen ist, und das sich in einer Zweitausbildung befindet, finanziell unterstützen, ist ihnen der Kinderabzug zu gewähren. Eine Beschränkung dieses Abzugs auf die erste Ausbildung ist nicht zulässig (LGVE 1995 II Nr. 22).

Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren. Vgl. auch LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 7. Eltern, die ein Kind adoptieren möchten und die deshalb vor dem Adoptionsentscheid ein zeitlich begrenztes, in der Regel einjähriges, Pflegeverhältnis eingehen müssen, können für ein solches Kind bereits im Zeitpunkt des Pflegeverhältnisses den Kinderabzug beanspruchen.

1.2 Getrennt veranlagte Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen

1.2.1 Steuerperioden vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

Der Kinderabzug für minderjährige Kinder kann von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) die elterliche Sorge zusteht (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil, der zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, kann diese Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 40 Abs. 1c StG) bzw. den Unterstützungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1d StG).

1.2.2 Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes

Aufgrund von BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019 ist die bisherige Luzerner Praxis (LGVE 2010 II Nr. 24), wonach der Kinderabzug bereits für die ganze Steuerperiode, in welcher das Kind 18-jährig wird, dem die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil zukommt (s. unten Ziff. 1.2.3), nicht mehr anwendbar. Neu ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bei getrennt besteuerten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Kinderabzug pro rata temporis auf die beiden Elternteile aufzuteilen, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Kinderalimente die Höhe des Kinderabzugs (für das ganze Jahr) erreicht. Dies bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil den bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes und der unterhaltspflichtige Elternteil den ab dem 18. Geburtstag des Kindes bis zum Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht anteilsmässig berechneten Kinderabzug erhält. Ist das Kind zwar an seinem 18. Geburtstag noch in Ausbildung, jedoch am Ende der Steuerperiode (31.12.) bzw. der Steuerpflicht nicht mehr, ist die Gewährung des Kinderabzugs für die ganze Steuerperiode für beide Elternteile ausgeschlossen. Die bis zum 18. Geburtstag des Kindes geleisteten Kinderalimente werden pro rata bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag beim unterhaltspflichtigen Elternteil vom Einkommen abgezogen und beim unterhaltsberechtigten Elternteil besteuert (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3 Ziff. 2§ 40 Nr. 3 Ziff. 2.1).

Beispiel
Vater bezahlt vom 1.1.-31.12.2018 Kinderalimente von CHF 18'000. Kind wird am 15.06.2018 18-jährig und studiert am 31.12.2018 an der Uni Zürich mit Wochenaufenthalt in Zürich. Aufteilung Kinderabzug:

  • Mutter: 165/365 (1.1.-14.06.2018) von 12'500 = CHF 5'651
  • Vater: 200/365 (15.06.-31.12.2018) von 12'500 = CHF 6’849

1.2.3 Steuerperioden nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann ab der Steuerperiode nach Volljährigkeitseintritt derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug vornehmen (LGVE 2001 II Nr. 28). In der Regel ist dies der Alimente zahlende Elternteil. In der Veranlagungspraxis kann daher grundsätzlich diesem der Kinderabzug gewährt werden, ohne dass weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Beansprucht der andere Elternteil ebenfalls den Kinderabzug, ist sicherzustellen, dass dieser nur einmal gewährt wird (Meldung zuhanden Steuerakten des anderen Elternteils, Koordination der Veranlagungen beider Elternteile). Der andere Elternteil kann grundsätzlich den Unterstützungsabzug beanspruchen. Hat der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und kann er aufgrund der dortigen Praxis keinen Kinderabzug beanspruchen, ändert dies an der luzernischen Praxis nichts. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, einen Kinderabzug zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 9 Abs. 4 StHG). Die Kantone sind demnach grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Kinderabzug gewähren.

1.3 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt

Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind steht der Inhaberin oder dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts der Kinderabzug zu, der andere Elternteil kann die familienrechtlich geschuldeten, d.h. in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil festgelegten periodischen Kinderalimente abziehen (LGVE 1998 II Nr. 31). Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente hat diese zu versteuern. Für die steuerliche Behandlung (Abzug, Besteuerung) der Kinderalimente kommt es nicht darauf an, ob der zu Alimentenleistungen verpflichtete Konkubinatspartner diese bar an den anderen Elternteil zahlt oder den Unterhalt des Kindes in der Höhe der geschuldeten Alimente direkt aus eigenen Mitteln bestreitet.

Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, gilt Folgendes:

Der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) sind beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zuzuweisen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 StG).

Betreffend volljährige gemeinsame Kinder siehe oben Ziffer 1.2.2 und 1.2.3.

Vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.

1.4 Getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern mit zwei verschiedenen Haushalten

Lebt eine getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit einem Kind zusammen, hat der Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind hat, Anspruch auf den Kinderabzug. Der andere Elternteil, der gemäss behördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil zur Zahlung von Kinderalimenten verpflichtet ist, kann die effektiv bezahlten Kinderalimente vom Roheinkommen abziehen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente hat diese zu versteuern.

Wer Unterhaltsbeiträge für ein Kind leistet, kann für dieses keinen Kinderabzug geltend machen (Kumulationsverbot) - dies unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Daran ändert auch nichts, wenn die alimentezahlende Person nebst den abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen noch weitere kinderbedingte Auslagen hat (BGE 9C_696/2022 vom 18.10.2023).

Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus, gilt Folgendes:

Der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) sind beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zuzuweisen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 StG).

Betreffend volljährige gemeinsame Kinder siehe oben Ziffer 1.2.2 und 1.2.3.

Vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.

2. Direkte Bundessteuer

Der Kinderabzug ist bei der direkten Bundessteuer im Gegensatz zur Staats- und Gemeindesteuer einheitlich ausgestaltet. Er beträgt gemäss Art. 35 Abs. 1a DBG CHF 6'700 (ab Steuerperiode 2024), CHF 6'600 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 6'500 (bis Steuerperiode 2022).

Für detaillierte Ausführungen zum Kinderabzug und zu anderen Abzügen (z.B. Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens- und Krankenversicherungen), zum anwendbaren Tarif sowie zur Besteuerung bzw. zum Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder bei der direkten Bundessteuer vgl. KS EStV 2010 Nr. 30 vom 21.12.2010 und LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3. In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Kinderabzug pro rata temporis den beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe oben Ziff. 1.2.2).

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