1. Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 40 Abs. 1k StG sind die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abziehbar, die
- im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
- in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
- in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Dies sind namentlich:
- Die Mitte
- Eidgenössisch-Demokratische Union EDU
- Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
- FDP.Die Liberalen
- Grüne Schweiz
- Grünliberale Partei Schweiz GLP
- Lega dei Ticinesi
- Mitte Links - CSP Schweiz
- Schweizerische Volkspartei SVP
- Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP
ferner auch die Kantonal-, Orts-, Jung- und Seniorparteien und -sektionen der oben genannten Parteien.
Die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an kantonale Parteien gemäss Ziffer 3 sind im Einzelfall nachzuweisen bzw. abzuklären.
Der Abzug beträgt höchstens CHF 5'500 (ab Steuerperiode 2024), CHF 5'400 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'300 (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende und Verheiratete.
2. Direkte Bundessteuer
Gemäss Art. 33 Abs. 1i DBG sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'400 (ab Steuerperiode 2024), CHF 10'300 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 10'100 (bis Steuerperiode 2022) an politische Parteien abziehbar.
Namentlich sind es die gleichen Parteien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern.