01.01.2024

Kinderbetreuungsabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern (bis Steuerperiode 2017)

Für die Eigenbetreuung der Kinder können CHF 2'000 abgezogen werden. Abziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung beträgt der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum CHF 6'700. Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit sind ohne betragliche Beschränkung abziehbar.

1.1 Eigenbetreuungsabzug

Die steuerpflichtige Person kann für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind (inkl. Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder), welches in der Steuerperiode noch nicht 15 Jahre alt geworden ist, CHF 2'000 als Eigenbetreuungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1b, Abs. 1c StG). Fallen Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung an, können diese zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug bis zum Betrag von maximal CHF 4'700 abgezogen werden (§ 42 Abs. 1b StG). Demgegenüber sind die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug in voller Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG).

Werden die Eltern getrennt besteuert und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Eigenbetreuungsabzug, kann jeder Elternteil CHF 1'000 für die eigene Betreuung abziehen (§ 14b StV). Dies trifft zu für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut wie auch für getrennt lebende Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und mit alternierender Obhut sowie für im Konkubinat lebende Eltern mit elterlicher Sorge bei einem Elternteil und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3). Bei im Konkubinat lebenden Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und ohne Unterhaltszahlungen ist keine Teilung des Abzugs möglich (ganzer Abzug für den Elternteil mit der elterlichen Sorge).

Aufgrund des für die Sozialabzüge geltenden Stichtagsprinzips (§ 42 Abs. 3 StG) kann der Eigenbetreuungsabzug ab jener Steuerperiode, in welcher das Kind 15-jährig wird, nicht mehr gewährt werden (Beispiel: Kind wird am 31.12.2013 15 Jahre alt: Eigenbetreuungsabzug kann letztmals für die Steuerperiode 2012 geltend gemacht werden).

1.2 Fremdbetreuungskostenabzug infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung

Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das Fremdbetreuungskosten angefallen sind, beträgt der Fremdbetreuungskostenabzug nach § 42 Abs. 1b StG maximal CHF 4'700. Zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug ergibt dies einen Abzug von maximal CHF 6'700.

Betragen die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als der gesetzliche Maximalabzug, kann nur dieser niedrigere Beitrag gewährt werden.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Erwerbstätigkeit oder wegen Aus- oder Weiterbildung der steuerpflichtigen Person Fremdbetreuungskosten angefallen sind. Als Fremdbetreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.

1.3 Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit

Ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person entstehen (z.B. Kosten für eine Haushalthilfe), sofern diese Kosten nicht anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund ihrer Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen.

1.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug

Im gesetzlichen Umfang (s. oben) abziehbar sind die Kosten für die Fremdbetreuung jedes Kindes, das mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (Art. 9 Abs. 2m und Art. 72l Abs. 2 StHG). Es werden die bis zum 14. Geburtstag anfallenden Kosten zum Abzug zugelassen.

Der Fremdbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie auch für Pflegekinder, soweit die Fremdbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden.

Bei im Konkubinat lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern können Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Für die Zuteilung des Abzugs gilt folgendes:

  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen kann jeder Elternteil maximal CHF 3'350 für Fremdbetreuungskosten (inkl. Abzug Eigenbetreuung), die infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung entstanden sind, bzw. die Hälfte der Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallen sind, abziehen. Eine andere Aufteilung der Kosten ist von den Eltern zu begründen und nachzuweisen. Betragen die aufgrund Erwerbstätigkeit oder Ausbildung angefallenen Fremdbetreuungskosten mehr als CHF 4'700, werden die beiden Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalabzug gekürzt (§ 14b StV).
  • Bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten abziehen (vgl. LGVE 1987 II Nr. 9).

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzlich jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt (d.h. die Obhut innehat) und erwerbstätig bzw. in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist, die ihm entstandenen Fremdbetreuungskosten abziehen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz zum Konkubinat analog.

Nicht als Fremdbetreuung gilt der Aufenthalt von Kindern in Internaten. Dafür ist der höhere Kinderabzug vorgesehen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2).

Kinderbetreuungsgutscheine sind bei der Ermittlung des Fremdbetreuungskostenabzugs zu berücksichtigen. Es können nur die tatsächlich von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.

Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden.

Durch Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbstätigkeit entstandene Fremdbetreuungskosten eines behinderten oder schwererziehbaren Kindes gelten ebenfalls als abziehbare Fremdbetreuungskosten. Die um die Lebenshaltungskosten gekürzten Aufwendungen der Fremdbetreuung, die nicht als Fremdbetreuungskosten abgezogen worden sind, können gegebenenfalls als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.

2. Staats- und Gemeindesteuern (ab Steuerperiode 2018)

Für die Eigenbetreuung der Kinder können CHF 1'100 (ab Steuerperiode 2024) bzw. CHF 1'000 (bis Steuerperiode 2023) abgezogen werden. Abziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung beträgt der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum CHF 6'100 (ab Steuerperiode 2024), CHF 6'000 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'700 (bis Steuerperiode 2022). Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit sind ohne betragliche Beschränkung abziehbar.

2.1 Eigenbetreuungsabzug

Die steuerpflichtige Person kann für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind (inkl. Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder), welches in der Steuerperiode noch nicht 14 Jahre alt geworden ist, CHF 1'100 (ab Steuerperiode 2024), bzw. CHF 1'000 (bis Steuerperiode 2023) als Eigenbetreuungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1b, Abs. 1c StG). Fallen Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung an, können diese zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug bis zum Betrag von maximal CHF 6'100 (ab Steuerperiode 2024), CHF 6'000 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'700 (bis Steuerperiode 2022) abgezogen werden (§ 42 Abs. 1b StG). Demgegenüber sind die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug in voller Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG).

Werden die Eltern getrennt besteuert und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Eigenbetreuungsabzug, kann jeder Elternteil die Hälfte für die eigene Betreuung abziehen (§ 14b StV). Dies trifft zu für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut wie auch für getrennt lebende Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und mit alternierender Obhut sowie für im Konkubinat lebende Eltern mit elterlicher Sorge bei einem Elternteil und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3). Bei im Konkubinat lebenden Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und ohne Unterhaltszahlungen ist keine Teilung des Abzugs möglich (ganzer Abzug für den Elternteil mit der elterlichen Sorge).

Aufgrund des für die Sozialabzüge geltenden Stichtagsprinzips (§ 42 Abs. 3 StG) kann der Eigenbetreuungsabzug ab jener Steuerperiode, in welcher das Kind 14-jährig wird, nicht mehr gewährt werden (Beispiel: Kind wird am 31.12.2019 14 Jahre alt: Eigenbetreuungsabzug kann letztmals für die Steuerperiode 2018 geltend gemacht werden).

2.2 Fremdbetreuungskostenabzug infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung

Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das Fremdbetreuungskosten angefallen sind, beträgt der Fremdbetreuungskostenabzug nach § 42 Abs. 1b StG maximal CHF 5'000 (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 4'700 (bis Steuerperiode 2022). Zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug ergibt dies einen Abzug von maximal CHF 6'100 (ab Steuerperiode 2024), CHF 6'000 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'700 (bis Steuerperiode 2022).

Betragen die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als der gesetzliche Maximalabzug, kann nur dieser niedrigere Beitrag gewährt werden.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Erwerbstätigkeit oder wegen Aus- oder Weiterbildung der steuerpflichtigen Person Fremdbetreuungskosten angefallen sind. Als Fremdbetreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.

2.3 Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbsunfähigkeit

Ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person entstehen (z.B. Kosten für eine Haushalthilfe), sofern diese Kosten nicht anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund ihrer Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen.

2.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug

Im gesetzlichen Umfang (s. oben) abziehbar sind die Kosten für die Fremdbetreuung jedes Kindes, das mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (§ 40 Abs. 1l StG). Es werden die bis zum 14. Geburtstag anfallenden Kosten zum Abzug zugelassen.

Der Fremdbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie auch für Pflegekinder, soweit die Fremdbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden.

Bei im Konkubinat lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern können Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Für die Zuteilung des Abzugs gilt folgendes:

  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen kann jeder Elternteil maximal CHF 2'850 für Fremdbetreuungskosten (inkl. Abzug Eigenbetreuung), die infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung entstanden sind, bzw. die Hälfte der Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallen sind, abziehen. Eine andere Aufteilung der Kosten ist von den Eltern zu begründen und nachzuweisen. Betragen die aufgrund Erwerbstätigkeit oder Ausbildung angefallenen Fremdbetreuungskosten mehr als CHF 4'700, werden die beiden Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalabzug gekürzt (§ 14b StV).
  • Bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten abziehen (vgl. LGVE 1987 II Nr. 9).

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzlich jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt (d.h. die Obhut innehat) und erwerbstätig bzw. in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist, die ihm entstandenen Fremdbetreuungskosten abziehen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz zum Konkubinat analog.

Nicht als Fremdbetreuung gilt der Aufenthalt von Kindern in Internaten. Dafür ist der höhere Kinderabzug vorgesehen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2).

Kinderbetreuungsgutscheine sind bei der Ermittlung des Fremdbetreuungskostenabzugs zu berücksichtigen. Es können nur die tatsächlich von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.

Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden.

Durch Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbstätigkeit entstandene Fremdbetreuungskosten eines behinderten oder schwererziehbaren Kindes gelten ebenfalls als abziehbare Fremdbetreuungskosten. Die um die Lebenshaltungskosten gekürzten Aufwendungen der Fremdbetreuung, die nicht als Fremdbetreuungskosten abgezogen worden sind, können gegebenenfalls als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.

3. Direkte Bundessteuer

Es besteht ein Abzug für aufgrund Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit entstandener Fremdbetreuungskosten für jedes noch nicht 14 Jahre alte Kind, das mit der steuerpflichtigen Person, welche für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Der Abzug beträgt höchstens CHF 25'500 (ab Steuerperiode 2024), CHF 25'000 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 10'100 (bis Steuerperiode 2022).

Die direkte Bundessteuer kennt keinen Eigenbetreuungsabzug.

Im Unterschied zu den Staats- und Gemeindesteuern ist der Abzug auch im Fall der Fremdbetreuung aufgrund Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person betragsmässig beschränkt.

Im Weiteren siehe ESTV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG, Ziff. 8 und Tabelle im Anhang.

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