01.01.2025

Degressiver Sozialabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

Ab der Steuerperiode 2025 kann ein degressiver Sozialabzug für tiefe Einkommen in Abzug gebracht werden (§ 42 Abs. 1e-f StG). Die Höhe dieses persönlichen Abzugs richtet sich nach dem Reineinkommen der steuerpflichtigen Person und nimmt mit zunehmendem Einkommen ab. Der Abzug beträgt 14 Prozent auf der Differenz zwischen Reineinkommen und einer Abzugslimite von 50'000 Franken für Alleinstehende und 80'000 Franken für Verheiratete. Ab einer bestimmten Höhe des Reineinkommens entfällt der Abzug ganz: ab 50'000 Franken Reineinkommen bei Steuerpflichtigen, die mit dem Alleinstehendentarif besteuert werden, und ab 80'000 Franken Reineinkommen bei Steuerpflichtigen, die mit dem Verheiratetentarif besteuert werden.

Beispiel Tarif Alleinstehende

Position CHF
Abzugslimite 50'000
Reineinkommen -30'000
Differenz 20'000
Degressiver Abzug 14% der Differenz 2'800

Beispiel Tarif Familien

Position CHF
Abzugslimite 80'000
Reineinkommen 50'000
Differenz 30'000
Degressiver Abzug 14% der Differenz 4'200

2. Direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer kennt keinen degressiven Sozialabzug.