1. Staats- und Gemeindesteuern
Ab der Steuerperiode 2025 kann ein degressiver Sozialabzug für tiefe Einkommen in Abzug gebracht werden (§ 42 Abs. 1e-f StG). Die Höhe dieses persönlichen Abzugs richtet sich nach dem Reineinkommen der steuerpflichtigen Person und nimmt mit zunehmendem Einkommen ab. Der Abzug beträgt 14 Prozent auf der Differenz zwischen Reineinkommen und einer Abzugslimite von 50'000 Franken für Alleinstehende und 80'000 Franken für Verheiratete. Ab einer bestimmten Höhe des Reineinkommens entfällt der Abzug ganz: ab 50'000 Franken Reineinkommen bei Steuerpflichtigen, die mit dem Alleinstehendentarif besteuert werden, und ab 80'000 Franken Reineinkommen bei Steuerpflichtigen, die mit dem Verheiratetentarif besteuert werden.
Beispiel Tarif Alleinstehende
Position |
CHF |
Abzugslimite |
50'000 |
Reineinkommen |
-30'000 |
Differenz |
20'000 |
Degressiver Abzug 14% der Differenz |
2'800 |
Beispiel Tarif Familien
Position |
CHF |
Abzugslimite |
80'000 |
Reineinkommen |
50'000 |
Differenz |
30'000 |
Degressiver Abzug 14% der Differenz |
4'200 |
2. Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer kennt keinen degressiven Sozialabzug.