Ein Nebenerwerb setzt in der Regel das Vorliegen eines Haupterwerbs voraus. Dies gilt sowohl für unselbständige wie selbständige Tätigkeiten. Wird kein eigentlicher Haupterwerb ausgeübt, wie dies z.B. bei Studierenden oder Rentnerinnen/Rentnern häufig der Fall ist, hat die Erwerbstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung und wird der Lebensunterhalt zur Hauptsache aus anderen Quellen als der Erwerbstätigkeit bestritten, liegt Nebenerwerb vor (VGE vom 20.2.2009 i.S. Z.).
Der Haupterwerb kann sich auch aus mehreren Teilzeitanstellungen zusammensetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen von mehreren Teilzeitpensen das jeweils grösste Einkommen als Haupterwerb und sämtliche anderen Einkünfte als Nebenerwerbstätigkeiten anzusehen sind. Grundsätzlich umfasst der Haupterwerb den Grossteil der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, während der Nebenerwerb wesentlich geringer ist. Zur Abgrenzung Haupterwerb/Nebenerwerb dienen in der Regel folgende Kriterien kumulativ:
Ein Nebenerwerb wird ausgeübt
- bei einem anderen Arbeitgeber und
- in einem anderen Tätigkeitsgebiet und
- das erzielte Einkommen ist wesentlich geringer als das Haupteinkommen.
Als Nebenerwerbstätigkeiten gelten beispielsweise Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, Kommissionen, für andere entgeltliche Tätigkeiten zugunsten des Gemeinwesens, für künstlerische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten, für Gutachten usw.:
Beispiele
Haupterwerb: Buchhalterin zu 100%
Nebenerwerb: Prüfungsexpertin
Erster Haupterwerb: Kaufmann zu 60%
Zweiter Haupterwerb: Buchhalter zu 30%
Nebenerwerb: Lehrer an einem Weiterbildungsinstitut zu 5%
Zwei oder mehr Teilzeitstellen werden, selbst wenn sie in verschiedenen Tätigkeitsgebieten liegen, addiert bis diese zusammen einen Haupterwerb bilden. Erst weitere untergeordnete Tätigkeiten gelten als Nebenerwerb:
Beispiel
Erster Haupterwerb: Reinigungsarbeiten zu 20%
Zweiter Haupterwerb: Hauswart zu 20%
Dritter Haupterwerb: Nachfüller bei einem Grossverteiler zu 30%
Nebenerwerb: Platzwart beim lokalen Fussballclub (gegen geringes Entgelt)
Der Nebenerwerb der steuerpflichtigen Person ist genau zu bezeichnen. Es ist abzuklären, ob das Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, damit die entsprechende Beitragsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse richtig vorgenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist zu ermitteln, ob vom erzielten Einkommensbetrag AHV-Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden mussten.
Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist selbst dann in der Veranlagung zu erfassen, wenn es durch den in § 40 Abs. 2 StG gegebenen Abzug wieder ausgeglichen wird.
Für die Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 5.
Die Spesen aus Verwaltungsratstätigkeit werden in den meisten Fällen separat vergütet. Ein zusätzlicher pauschaler Spesenabzug für Nebenerwerb ist in einem solchen Fall nicht mehr zulässig.