01.01.2024

Einkünfte aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

1. Grundsätzliches

Zur Förderung der individuellen Vorsorge hat das Gesetz gewissen Formen des privaten Sparens steuerliche Vergünstigungen eingeräumt. Die möglichen Varianten sind in der BVV3 abschliessend umschrieben; es handelt sich dabei um die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen sowie die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen. Diese werden unter dem Oberbegriff der anerkannten Vorsorgeformen zusammengefasst. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten nur die von der EStV genehmigten Vertragsmodelle (vgl. Ziffer 2 nachfolgend).

Wesentliches Merkmal der anerkannten Vorsorgeformen ist die Gebundenheit der angesparten Mittel. Die Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer können über ihr bei der Versicherung oder der Bankstiftung einbezahltes Kapital nicht frei verfügen, sondern dieses ist - ausser in ganz bestimmten, eingeschränkten Fällen - erst bei Eintritt des Vorsorgefalls zugänglich. Diese Form der steuerlich begünstigten Selbstvorsorge wird deshalb auch gebundene Selbstvorsorge genannt und als Säule 3a bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden von der Säule 3b, dem freien privaten Sparen.

Bezüglich Wohneigentumsförderung aus Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziffer 2.

2. Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)

Vgl. Eidg. Steuerverwaltung > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben

3. Besteuerung der Leistungen aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Solche Leistungen sind zu 100% zu versteuern. Kapitalzahlungen werden mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr.1).

Bezüglich Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen aus der Säule 3a vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziffer 4.