01.07.2024

Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

1. Allgemeines

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet und gesamthaft einer Jahressteuer zum Steuersatz von einem Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber von 0,5 Prozent pro Steuereinheit unterworfen. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch für alle entsprechenden Kapitalleistungen, die in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten und die von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen Kinder (§ 16 Abs. 2 StG) erhalten. Die Jahressteuer wird ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens und ohne Anrechnung von Sozialabzügen im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben. Dabei kommt je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht der steuerpflichtigen Person der Alleinstehenden- oder der Familien-Tarif zur Anwendung (vgl. Berechnungsbeispiele in Ziffer 4). Steuerpflichtig ist der/die Vorsorgenehmer/in bzw. die begünstigte Person.

Gemäss Art. 13a Abs. 2 BVG sind ab 1.1.2024 Kapitalbezüge aus Vorsorgeeinrichtungen des gleichen Arbeitgebers in maximal 3 Schritten zulässig. Dabei umfasst ein Schritt sämtliche Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahres. Allfällige zusätzliche Kapitalbezüge aus Vorsorgeeinrichtungen des gleichen Arbeitgebers sind zusammen mit dem dritten Kapitalbezug zu veranlagen.

Für den massgebenden Zeitpunkt des Zuflusses s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53-56 Nr. 8.

Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen innerhalb der Schweiz. Diese Regelung gilt auch bei einem Wohnsitzwechsel zwischen den Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV).

Dabei gilt es folgendes zu beachten:

  • Zuständig ist die Behörde des Wohnsitzes der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Veranlagungsbehörde hat daher vor einer Veranlagung stets ihre Zuständigkeit zu prüfen. Dies ist vor allem bei Wohnsitzwechsel und gleichzeitiger Fälligkeit von Leistungen zu beachten.
  • Für die Anwendung des Alleinstehenden- oder des Familien-Tarifs ist auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abzustellen.
  • Werden bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Luzern mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr fällig, sind diese für die Satzbestimmung bei den Staats- und Gemeindesteuern zusammenzurechnen (§ 58 Abs. 1 StG). Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel werden dagegen Kapitalleistungen, die im andern Kanton fällig werden, nicht zusammengerechnet.

Bei Heirat werden Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG), weshalb alle Kapitalleistungen, die im Jahr der Heirat fällig werden, zusammenzurechnen sind. Das gilt daher auch dann, wenn z.B. bei beiden Ehegatten noch vor der Heirat eine Kapitalleistung fällig wird.

Kein Zusammenrechnen erfolgt, wenn bei beiden Ehegatten je eine Kapitalleistung im Jahr der Scheidung bzw. rechtlichen oder tatsächlichen Trennung fällig wird (§ 56 Abs. 2 StG). Wenn aber bei einem Ehegatten in diesem Jahr mehrere Kapitalleistungen fällig werden, sind sie bei der Veranlagung der Jahressteuer des betreffenden Ehegatten zusammenzurechnen.

Stirbt ein Ehegatte und ist eine Kapitalleistung vor dem Tod fällig, kommt der Familien-Tarif zur Anwendung. Ist die Leistung durch den Tod oder nach dem Tod fällig, ist der Alleinstehenden-Tarif anwendbar, es sei denn, die überlebende Person erfülle am Ende der Steuerperiode oder ihrer Steuerpflicht gleichwohl die Voraussetzungen für den Familien-Tarif (§ 57 Abs. 2 StG).

2. Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind zu 100% zu versteuern.

BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb, falls die Übergangsregelung von § 253 zur Anwendung gelangt, nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).

Die Kapitalzahlungen aus 2. Säule sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie zum Einkauf in die Säule 3b verwendet werden (StE 1993 B 26.13 Nr. 13).

Werden Kapitalleistungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, sind sie steuerfrei (§ 31 lit. c StG).

Kapitalzahlungen aus Säule 3a sind zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Entsprechende Leistungen sind in einem Betrag zu beziehen, sofern nicht die Ausrichtung einer Rente vereinbart wurde. Der ratenweise Bezug (Teilbezug eines Säule 3a-Kapitals) führt zur Auflösung des betreffenden Vorsorgevertrages und damit zur steuerlichen Erfassung des gesamten Vorsorgekapitals aus dem betreffenden Vorsorgevertrag. Ausgenommen sind vorzeitige Bezüge für die Wohneigentumsförderung.

Hingegen ist die Übertragung von Kapital der Säule 3a in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule oder der Säule 3a aufgrund von Art. 3 BVV3 möglich. Es handelt sich dabei um einen Auszahlungsgrund. Von einer Sondersteuer ist in diesen Fällen abzusehen. Andererseits kann auch kein Abzug für den Einkauf von Beitragsjahren gewährt werden.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV3 dürfen die Altersleistungen aus der Säule 3a frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig, ausser die steuerpflichtige Person weist nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall kann der Bezug der Säule-3a-Guthaben bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit, höchstens aber 5 Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufgeschoben werden. Betreffend den zulässigen Bezugszeitraum für die Altersleistungen der Übergangsgeneration (Frauen der Jahrgänge 1960-64; AHV-Revision 2021) siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161 Randziffer 1111 Fragen 12 und 13.

Gemäss dem per 1.1.2024 revidierten Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) dürfen die Altersleistungen aus Freizügigkeitskonten und -policen frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des Referenzalters fällig, ausser die steuerpflichtige Person weist nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall kann der Leistungsbezug bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit, höchstens aber 5 Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufgeschoben werden (gleiche Regelung wie Säule 3a). Jedoch kann aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 16 FZV die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens weiterhin bis 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters, höchstens aber bis 31.12.2029, auch ohne Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden (siehe auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162 Randziffer 1124 Fragen 4-6; insbesondere Frage 5 zum spätesten Bezugszeitpunkt für Frauen der Übergangsgeneration Jahrgänge 1960-64).

2.1 Steuerliche Auswirkungen des Vorbezuges für Erwerb von Wohneigentum

Vgl auch KS der EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007 betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des Vorbezuges als Kapitalleistung aus Vorsorge zur Besteuerung. Bei der 2. Säule ist eine Rückzahlung des Vorbezuges möglich, nicht hingegen bei der Säule 3a. Die Rückzahlung - erfolge sie aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend oder fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und Abs. 2 BVG) - gibt der Vorsorgenehmerin und dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern. Folgerichtig ist anderseits der Abzug des wieder einbezahlten Vorbezuges vom steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezuges (Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG).

Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über

  • die Rückzahlung, wobei hiefür das besondere Formular der EStV (estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Formulare > Formular WEF - Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (2. Säule)) zu verwenden ist (Art. 7 Abs. 3 WEFV);
  • das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der EStV, HA DVS, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 058 465 60 83 / er02.dvs@estv.admin.ch);
  • den für Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3 WEFV). Auf die Bescheinigung über den entrichteten Steuerbetrag kann verzichtet werden, sofern die Steuerbehörde diesen selber aus ihren Akten entnehmen kann (LuTax ab 2004).

Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihenfolge, wie damals die Vorbezüge stattgefunden haben; d.h. eine Wiedereinzahlung führt bei mehreren Vorbezügen zur Tilgung des früheren vor dem späteren Vorbezug und dementsprechend auch zur Rückerstattung der auf diesem früheren Vorbezug bezahlten Steuern. Bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird der Steuerbetrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückerstattet.

Sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, können Vorbezüge für Wohneigentum nur alle fünf Jahre getätigt werden (Art. 5 Abs. 3 WEFV bzw. Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Mehrere Vorbezüge innerhalb dieser Fünfjahresfrist werden mit Wirkung für das Jahr der ersten Auszahlung zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Dabei ist jedes einzelne Vorsorgeverhältnis der Säulen 2 bzw. 3a jeweils getrennt zu betrachten. Zur Wohneigentumsförderung sind auch Teilbezüge zulässig. Erreicht eine Person das Alter der ordentlichen Bezugsberechtigung für Altersleistungen der Säule 3a (fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter; s. Ziff. 2), sind keine Teilbezüge aus einer Säule 3a für Zwecke der Wohneigentumsförderung mehr möglich. In diesem Fall wird das gesamte Vorsorgeguthaben zur Besteuerung fällig.

Bezüge für die Wohneigentumsförderung  im Rahmen der 2. Säule dürfen bis drei Jahre vor dem reglementarischen frühesten Rücktrittsalter ausgerichtet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, können Versicherte ab 2010 auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters bis drei Jahre vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter einen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung verlangen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 vom 24. November 2009, 716 Ziff. 7, bsv.admin.ch). Das Reglement kann eine spätere Ausrichtung vorsehen (BGE 2A.509/2003 vom 18.5.2004 i.S. TCS). Werden solche Bezüge ohne entsprechende reglementarische Grundlage später ausgerichtet, sind sie mit den ordentlichen Altersleistungen im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesamthaft zu besteuern.

Einkäufe können erst nach vollständiger Rückzahlung aller WEF-Vorbezüge getätigt werden (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.2).

2.2 Steuerliche Auswirkungen der Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge

Aus der Verpfändung als solcher entstehen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, weil dabei nicht über das Vorsorgeguthaben oder Teile davon verfügt wird.

Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, sind damit die nämlichen steuerlichen Folgen wie beim Vorbezug verbunden: Der Erlös aus der Pfandverwertung wird besteuert, wobei hiefür die gleichen Regeln wie bei der Besteuerung des Vorbezuges gelten. Folgerichtig sind nach einer Pfandverwertung dieselben Möglichkeiten einer Rückzahlung und daran anknüpfend der Rückerstattung der bezahlten Steuern wie beim Vorbezug gegeben.

2.3 Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis

Werden bei Entlassungen Abgangsentschädigungen bzw. Abfindungssummen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlt, unterliegen diese der gesonderten Jahressteuer, soweit sie Vorsorgecharakter haben. Gestützt auf eine vertragliche Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtete Leistungen sind andererseits ordentlich zu erfassen (VGE v. 25.2.1991 i.S. P.U.).

Gemäss Art. 339b OR haben mindestens 50 Jahre alte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 20 oder mehr Dienstjahren in jedem Fall Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedoch Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen direkt oder indirekt von der Arbeitgeberfirma finanziert worden sind (Art. 339d OR).

Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • Frühpensionierung und Entlassungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Massenentlassungen
  • Auflösung von Arbeitsverhältnissen von leitenden Angestellten, Direktorinnen und Direktoren, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten usw.
  • Aktionärsdirektorinnen und Aktionärsdirektoren und ihnen nahe stehende Personen

Anhaltspunkte geben frühere Bescheinigungen von Dienstaltersgeschenken. Die Veranlagungsbehörden tragen in diesem Bereich Verantwortung für die vollständige Erfassung des Steuersubstrats.

Erhält das Gemeindesteueramt Kenntnis von Entlassungen einer Mehrzahl von Angestellten der gleichen Firma, so ist dies der Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Natürliche Personen, zu melden. Diese wird nötigenfalls direkte Abklärungen bei der Arbeitgeberfirma treffen, um eine vollständige und einheitliche Besteuerung der allfällig ausgerichteten Abgangsleistung sicherzustellen.

Bezüglich Sicherungsmassnahmen steuerpflichtiger Personen bei Abmeldung ins Ausland vgl. Ziffer 2.

2.4 Abgrenzung Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis bzw. aus Vorsorge

Ob Abgangsleistungen ordentlich oder mit einer gesonderten Jahressteuer zu besteuern sind, hängt davon ab, ob sie Vorsorgecharakter haben (s. dazu KS EStV 2003 Nr. 1 vom 3. Oktober 2002).

2.5 Beschränkung der Barauszahlung der Säule 2a gemäss dem bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA

Gemäss dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA über die Personenfreizügigkeit ist eine Barauszahlung in der obligatorischen beruflichen Mindestvorsorge (Säule 2a) beim Wechsel des Wohnsitzes von der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) bzw. in die ETFA-Mitgliedstaaten Island und Norwegen nicht möglich, wenn die Person hernach in diesem Staat obligatorisch versichert ist. Bei einem Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein muss die gesamte Austrittsleistung an die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitsgebers bzw. der neuen Arbeitgeberin überwiesen werden. Vom Barauszahlungsverbot nicht betroffen sind Personen,

  • die nach Verlassen der Schweiz keinem ausländischen Versicherungsobligatorium unterliegen (z.B. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit)
  • deren Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der obligatorische Teil der Austrittsleistung (Säule 2a) auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden. Eine Übertragung auf die ausländische Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich. Im Vorsorgefall, d.h. bei Auszahlung eines solchen Freizügigkeitskontos, werden die bisherigen Regelungen angewendet, d.h. auf der Auszahlung wird - bei Wohnsitz im Ausland - die Quellensteuer erhoben.

Der überobligatorische Teil (Säule 2b) und die Säule 3a können bei Wegzug ausbezahlt werden. Die Auszahlung von Geldern für den Erwerb von Wohneigentum ist ebenfalls weiterhin möglich. Die Abgrenzung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil hat die Pensionskasse vorzunehmen.

Diese Regelung bringt es mit sich, dass BVG-Kapitalleistungen und/oder Freizügigkeitsguthaben gesplittet ausbezahlt und versteuert werden können.

Vgl. ferner Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, bsv.admin.ch.

3. Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile

Ob eine Kapitalzahlung bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile aus einem von der Empfängerin oder vom Empfänger selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag stammt (beispielsweise bei Unfall, Invalidität) oder ob sie von der Versicherung Dritter ausbezahlt wird (bei Todesfall oder aufgrund einer zivilrechtlichen Haftung), ist für die Steuerbarkeit nicht von Bedeutung. Ebenfalls steuerbares Einkommen sind sogenannte Sterbegelder einer Vorsorgeeinrichtung und als Gönner-Unterstützung ausbezahlte Beträge der Gönner-Vereinigung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung.

Die ausbezahlte Versicherungsleistung ist in dem Umfang steuerbar, als sie nicht zum Ausgleich von Vermögensschaden dient (z.B. Ersatz oder Reparatur beschädigter Kleidungsstücke, Vergütung von Medikamenten-, Arzt-, Spitalkosten usw.).

Steuerfrei sind Kapitalzahlungen inkl. Überschussanteil aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung (§ 31 Unterabs. b StG). Die Besteuerung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, im Sinn von § 27 Abs. 1a StG bleibt vorbehalten.

Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen im Todesfall und weitere gleichartige Kapitalzahlungen ohne Begünstigung unterliegen nicht der Einkommenssteuer, sondern fallen in die Erbmasse und werden mit der Erbschaftssteuer erfasst. Fliessen solche einkommenssteuerfreien Versicherungsleistungen einer Person aufgrund einer Begünstigungsklausel zu, unterliegen sie der Erbschaftssteuer nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EStG (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2.1).

Die Leistung des Haftpflichtversicherers für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung (sog. Haushaltschaden) stellt kein steuerbares Einkommen (LGVE 1995 II Nr. 20) dar.

Genugtuungssummen sind steuerfrei (§ 31 Unterabs. g StG). Analoges gilt für Integritätsentschädigungen.

4. Beispiele

Beispiel 1
A (verheiratet) erhält bei Vollendung des 65. Altersjahres im Jahre 2023 von der Personalfürsorgestiftung der Arbeitgeberfirma ein Alterskapital von CHF 50'000 ausbezahlt.

Position  CHF
Kapitalabfindung 50'000
Einfache Jahreseinkommenssteuer zu 1/3 des Satzes von 2,157% (= 0,719%) für ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000   359.50
Der einfache Einkommenssteuerbetrag von CHF 359.50 ist mit den in der Wohnsitzgemeinde von A im betreffenden Steuerjahr bezogenen Einheiten zu multiplizieren. 

Beispiel 2
B (unverheiratet) hat im Rahmen der Säule 3a eine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung abgeschlossen; als begünstigte Person setzte B C ein, welche beim Tod von B CHF 10'000 ausbezahlt erhält. Diese Zahlung ist als Leistung aus einer anerkannten Vorsorgeform zu 100% steuerpflichtig.

Position  CHF
Kapitalabfindung, steuerbar zu 100%   10'000
Einfache Jahreseinkommenssteuer zu 1/3 des Satzes von 0,02%, mindestens aber 0,5%, für ein steuerbares Einkommen von CHF 10'000   50
Der einfache Einkommenssteuerbetrag von CHF 50 ist mit den in der Wohnsitzgemeinde von C im betreffenden Steuerjahr bezogenen Einheiten zu multiplizieren. 

Die Tarife wurden ab Steuerperiode 2024 infolge Ausgleich der kalten Progression angepasst. Die jeweiligen Steuerbeträge können dem Steuerkalkulator entnommen werden: Berechnung Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge - Kanton Luzern (steuern.lu.ch > Steuererklärung > Kalkulatoren > Natürliche Personen)

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