01.01.2024

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Es besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzurechnen.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (s. Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41):

  • der einzelne Lohn ist kleiner als der BVG-Mindestlohn (ab 2023: CHF 22'050; ab 2021: CHF 21'510);
  • die gesamte Lohnsumme des Betriebs ist kleiner als der zweifache Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (ab 2023: CHF 58'800; ab 2021: CHF 57'360);
  • die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet.

Ab 2018 nicht mehr möglich ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für

  • Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
  • die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit)

Die Steuerbehörden informieren die Ausgleichskassen, wenn sie einen Sachverhalt feststellen, der zum Ausschluss aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren führt.

Die Steuer von insgesamt 5% (4,5% Staats- und Gemeindesteuern sowie 0,5% direkte Bundessteuer) wird ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufsunkosten und Sozialabzüge erhoben.

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte werden im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren werden die mit diesem Verdienst im Zusammenhang stehenden Abzüge (Berufsauslagen, Zweitverdienerabzug, 2. Säule, Säule 3a) nicht gewährt (LGVE 2011 II Nr. 20). Dieser Verdienst stellt auch nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug dar. Für das ordentliche Veranlagungsverfahren ist trotzdem die Kenntnis des im vereinfachten Abrechnungsverfahrens versteuerten Verdienstes wesentlich. Insbesondere ist dieser Verdienst für eine allfällige Vermögensvergleichsberechnung von Bedeutung. Infolgedessen wird die Deklaration der im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte verlangt. Diese Deklaration hat steuerrechtlich in der Regel rein informativen Charakter. Zur Bemessung des "grossen Abzugs" für die Säule 3a gemäss Art. 7 Abs. 1b BVV 3 sind im vereinfachten Verfahren versteuerte Einkünfte ebenfalls mitzuberücksichtigen (BGE 2C_916/2020 vom 19.5.2022).

Für weitere Informationen s. auch RS EStV vom 25. Januar 2018 sowie was-luzern.ch.