01.01.2024

Familientarif

Der Einkommenssteuertarif für Familien im Sinn von § 57 Abs. 2 StG wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 57 Abs. 4 StG).

Anspruch auf den Familientarif haben alle Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben. Anspruch auf den Familientarif haben auch ledige, verwitwete, in getrennter Ehe lebende und geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Die von diesen Personen geschuldete Einkommenssteuer ergibt sich aus dem besonderen Familientarif im Anhang des Steuergesetzes.

Seite 1 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusammenleben, gerichtet sind. Bei Berechtigung, diese Fragen mit ”Ja” zu beantworten, erfolgt die Anwendung des Familientarifs. Folgende Voraussetzungen müssen dazu zusammen erfüllt sein:

  • Die steuerpflichtige Person lebt mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen.
  • Sie kommt für den Unterhalt dieser Personen zur Hauptsache auf.
    Ausnahme: Einem getrennt lebenden Elternteil, der mit seinem volljährigen, in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt, wird stets der Familientarif gewährt (d.h. ohne Prüfung, ob dieser Elternteil auch zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3).

Übersicht Steuertarife: LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.

Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von in gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebensunterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen. Der Lebensbedarf richtet sich nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien für das Existenzminimum (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1).

Bei der direkten Bundessteuer kommt für alle Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Elterntarif zur Anwendung, d.h. der gemäss dem Familientarif ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um CHF 259 (ab Steuerperiode 2024) / CHF 255 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 251 (bis Steuerperiode 2022) für jedes Kind und jede unterstützungspflichtige Person (Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG).