01.01.2024

Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen

Werden wiederkehrende Leistungen durch eine Kapitalzahlung ersetzt, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll.

Wird eine steuerpflichtige Person, die mit 62 Jahren hätte in Pension gehen können, mit 56 Jahren von der Arbeitgeberfirma freigestellt, und erhält sie deshalb zur Überbrückung eine Kapitalabfindung, ist diese Abfindung zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens unter Hinzurechnung der übrigen Einkünfte durch den Divisor 6 zu teilen. Damit wird berücksichtigt, dass die Abfindung sechs jährlich wiederkehrende Leistungen bis zum Pensionsalter 62 ersetzen soll.

Beispiel

Position  CHF
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit  160'000
übriges Einkommen  45'000
Kapitalabfindung 600'000
steuerbares Einkommen 805'000

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

Position  CHF
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit  160'000
übriges Einkommen 45'000
Kapitalabfindung 100'000
satzbestimmendes Einkommen 305'000

Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 59 StG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung (§ 59), wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein.

Bei Rentennachzahlungen (Renten inkl. Zinsen) erfolgt die Steuersatzermittlung ohne Einbezug der laufenden Rente (VGE vom 15.10.2009 i.S. W.; BGE 2C_415/2015 vom 31.3.2016).

Beispiel

Position  CHF
übriges Einkommen 35'000
IV-Renten-Nachzahlung (für 2 Jahre bis 30.6.: 24 Mt. à CHF 2'000) 48'000
Zins auf IV-Renten-Nachzahlung  2'000
IV-Rente 1.7.-31.12. à CHF 2'000/Mt.   12'000
steuerbares Einkommen   97'000

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

Position  CHF
übriges Einkommen 35'000
IV-Renten-Nachzahlung inkl. Zins auf IV-Renten-Nachzahlung (für Satzbestimmung 50'000 / 24 x 12)   25'000
IV-Rente 1.7. - 31.12. à CHF 2'000/Mt.   12'000
satzbestimmendes Einkommen 72'000

Die Anwendung von § 59 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen (BGE vom 5.10.2000 in StE 2001 B 29.2 Nr. 7). Nicht zur Anwendung gelangt § 59 StG ferner bei einmalverzinslichen Vermögenserträgen nach § 27 Abs. 1b StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2; BGE 2A.100/2005 vom 20.9.2005 in StE 2006 A 23.1 Nr. 13).

Beträgt die Steuer je Einheit für das satzbestimmende Einkommen weniger als 0,5%, ist für die Kapitalabfindung der Mindeststeuersatz von 0,5% gemäss § 59 Abs. 2 StG und für das übrige Einkommen der dem satzbestimmenden Einkommen entsprechende Steuersatz anzuwenden.  

Beispiel
Mann 65-jährig, verheiratet, Kapitalabfindung CHF 10'000, übriges steuerbares Einkommen: CHF 18'000

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

Position  CHF
steuerbares Einkommen 28'000
- Kapitalabfindung -10'000
+ Rente, anstelle der Kapitalabfindung 508
satzbestimmendes Einkommen 18'508
Satz 0,0081%
*vgl. Tabelle zur Anrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten

Steuer je Einheit

Position  CHF
0,5% von CHF 10'000 Kapitalabfindung  50.00
0,0081% von CHF 18'000 übriges Einkommen   1.45
Total Steuer je Einheit 51.45

Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten
Eine Kapitalleistung von CHF 1'000 entspricht je nach Alter und Geschlecht der Empfängerin oder des Empfängers einer jährlichen lebenslänglichen Rente (monatlich vorschüssig zahlbar) gemäss Tabelle 

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