Werden wiederkehrende Leistungen durch eine Kapitalzahlung ersetzt, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll.
Wird eine steuerpflichtige Person, die mit 62 Jahren hätte in Pension gehen können, mit 56 Jahren von der Arbeitgeberfirma freigestellt, und erhält sie deshalb zur Überbrückung eine Kapitalabfindung, ist diese Abfindung zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens unter Hinzurechnung der übrigen Einkünfte durch den Divisor 6 zu teilen. Damit wird berücksichtigt, dass die Abfindung sechs jährlich wiederkehrende Leistungen bis zum Pensionsalter 62 ersetzen soll.
Beispiel
Position |
CHF |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit |
160'000 |
übriges Einkommen |
45'000 |
Kapitalabfindung |
600'000 |
steuerbares Einkommen |
805'000 |
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
Position |
CHF |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit |
160'000 |
übriges Einkommen |
45'000 |
Kapitalabfindung |
100'000 |
satzbestimmendes Einkommen |
305'000 |
Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 59 StG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung (§ 59), wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein.
Bei Rentennachzahlungen (Renten inkl. Zinsen) erfolgt die Steuersatzermittlung ohne Einbezug der laufenden Rente (VGE vom 15.10.2009 i.S. W.; BGE 2C_415/2015 vom 31.3.2016).
Beispiel
Position |
CHF |
übriges Einkommen |
35'000 |
IV-Renten-Nachzahlung (für 2 Jahre bis 30.6.: 24 Mt. à CHF 2'000) |
48'000 |
Zins auf IV-Renten-Nachzahlung |
2'000 |
IV-Rente 1.7.-31.12. à CHF 2'000/Mt. |
12'000 |
steuerbares Einkommen |
97'000 |
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
Position |
CHF |
übriges Einkommen |
35'000 |
IV-Renten-Nachzahlung inkl. Zins auf IV-Renten-Nachzahlung (für Satzbestimmung 50'000 / 24 x 12) |
25'000 |
IV-Rente 1.7. - 31.12. à CHF 2'000/Mt. |
12'000 |
satzbestimmendes Einkommen |
72'000 |
Die Anwendung von § 59 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen (BGE vom 5.10.2000 in StE 2001 B 29.2 Nr. 7). Nicht zur Anwendung gelangt § 59 StG ferner bei einmalverzinslichen Vermögenserträgen nach § 27 Abs. 1b StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2; BGE 2A.100/2005 vom 20.9.2005 in StE 2006 A 23.1 Nr. 13).
Beträgt die Steuer je Einheit für das satzbestimmende Einkommen weniger als 0,5%, ist für die Kapitalabfindung der Mindeststeuersatz von 0,5% gemäss § 59 Abs. 2 StG und für das übrige Einkommen der dem satzbestimmenden Einkommen entsprechende Steuersatz anzuwenden.
Beispiel
Mann 65-jährig, verheiratet, Kapitalabfindung CHF 10'000, übriges steuerbares Einkommen: CHF 18'000
Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
Position |
CHF |
steuerbares Einkommen |
28'000 |
- Kapitalabfindung |
-10'000 |
+ Rente, anstelle der Kapitalabfindung |
508 |
satzbestimmendes Einkommen |
18'508 |
Satz |
0,0081% |
*vgl. Tabelle zur Anrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten |
Steuer je Einheit
Position |
CHF |
0,5% von CHF 10'000 Kapitalabfindung |
50.00 |
0,0081% von CHF 18'000 übriges Einkommen |
1.45 |
Total Steuer je Einheit |
51.45 |
Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten
Eine Kapitalleistung von CHF 1'000 entspricht je nach Alter und Geschlecht der Empfängerin oder des Empfängers einer jährlichen lebenslänglichen Rente (monatlich vorschüssig zahlbar) gemäss Tabelle