01.01.2024

Kapitalleistungen

Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (§ 58 StG; Art. 38 DBG) in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 4b Abs. 2 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von steuerpflichtigen Personen in der Schweiz. Die Regelung beim interkantonalen Wohnsitzwechsel gilt analog auch im interkommunalen Verhältnis zwischen Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV).

Für die Einzelheiten vgl. "Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge" der Schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Vorsorge.

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