Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 55 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Wertschwankungen, Vermögenszugänge oder -abflüsse etc. werden, abgesehen vom Erwerb durch Erbgang, nicht berücksichtigt. Auch bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Stichtag des Endes der Steuerperiode massgebend. Die Vermögensbesteuerung erfolgt hingegen nur nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis-Besteuerung; § 55 Abs. 3 StG).
1. Vermögensanfall
Fliesst der steuerpflichtigen Person unter dem Jahr Vermögen kraft Erbrechts zu, kann dieses erst vom Zeitpunkt des Erbanfalls an besteuert werden (§ 55 Abs. 4 StG). Der Zeitpunkt der Teilung ist nicht massgebend.
Beispiel
Position |
CHF |
Erbanfall per 1.9. |
300'000 |
Vermögen 1.9. - 31.12.: |
|
Reinvermögen ohne Erbschaft |
500'000 |
Reinvermögen aus Erbschaft |
300'000 |
./. Freigrenze (Alleinstehende) |
-62'500 |
steuerbares Vermögen für 120 Tage (1.9. - 31.12.) |
737'500 |
steuerbares Vermögen für 240 Tage (1.1. - 31.8.) |
437'500 |
Zur Vereinfachung kann auch nach der bei Ausscheidungen anwendbaren Methode (s. LU StB Bd. 2 Weisungen § 179 Nr. 4 Ziff. 3.2.1 und Beispiel 12 im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 18 vom 27. November 2001) gerechnet werden. Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven abzüglich allfällige Passiven) wird dabei proportional zur Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Periode gekürzt.
Beispiel
Position |
CHF |
Vermögen am 31.12.: |
|
Reinvermögen mit Erbschaft |
800'000
|
./. Korrektur Erbschaft per 1.9.: Reinvermögen aus Erbschaft: (300'000/360 x 240*) |
-200'000 |
Total |
600'000 |
./. Freigrenze |
-62'500 |
Steuerbares Vermögen 1.1. - 31.12. |
537'500 |
*Tage ohne Erbschaft |
|
Ist bei der erbenden Person eine Ausscheidung nötig, ist immer nach dem Beispiel 12 im erwähnten Kreisschreiben vorzugehen (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4 Ziff. 3.3.1).
Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber Ziff. 6).
Besitzt eine steuerpflichtige Person, welche während der Steuerperiode eine Erbschaft gemacht hat, am Ende der Steuerperiode weniger Vermögen als zu Beginn der Steuerperiode, ist der Erbanfall in der Praxis ohne anderslautenden Antrag der steuerpflichtigen Person nicht zu berücksichtigen und das Vermögen am Ende des Jahres für das ganze Jahr (Normalfall) zu besteuern.
Erhält jemand unter dem Jahr jedoch Vermögen durch Schenkung, Erbvorbezug, Lotteriegewinn etc., ist die Vermögenssteuer für die ganze Steuerperiode zu erheben.
2. Selbständige Erwerbstätigkeit
Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 55 Abs. 2 StG).
3. Zurechnung von Grundstücken
Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks ist bei einer Handänderung der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses massgebend (§ 1 StV).