01.01.2024

Heirat

1. Staats- und Gemeindesteuern

Massgebend für die Besteuerung bei Heirat während der Steuerperiode sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Einkommen und Vermögen Verheirateter werden für die ganze Steuerperiode zusammengerechnet (§ 56 Abs. 1 StG).

Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus dem Ausland in den Kanton Luzern, ist deren Einkommen seit Zuzug und das Vermögen am Ende der Steuerperiode in die gemeinsame Veranlagung einzubeziehen, sofern der Ehepartner während des ganzen Jahres hier steuerpflichtig ist. Die regelmässig anfallenden Einkünfte und Aufwendungen sind für die Satzbestimmung auf ein Jahr umzurechnen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 2 Ziff. 2). Die auf das Vermögen des zuziehenden Ehegatten entfallende Vermögenssteuer ist entsprechend der Dauer der Steuerpflicht im Kanton anteilsmässig zu erheben. Sind beide im Jahr der Heirat zugezogen, ist für die Umrechnung auf die Dauer des länger Anwesenden abzustellen.

Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus einem anderen Kanton zu, werden Einkommen und Vermögen für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 4 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 StG).  

Beispiel
Heirat am 5.7.; die Ehefrau wohnte schon vor dem 1.1. im Kanton Luzern, der Ehemann zieht am 1.7. aus dem Ausland hierher und ist sofort erwerbstätig. Am 1.8. erhalten sie ein gemeinsames Kind, die Ehefrau nimmt am 1.10. eine Erwerbstätigkeit auf.

Position  steuerbar
CHF
satzbestimmend
CHF
Nettoeinkommen Ehemann   24'000 48'000
Nettoeinkommen Ehefrau  9'000 9'000
Wertschriftenertrag  2'000 2'000
Total 35'000 59'000
Gewinnungskosten Ehemann  1'000 2'000
Gewinnungskosten Ehefrau
500 500
Zweitverdienerabzug  4'900 4'900
Kinderabzug  7'000 7'000
Eigenbetreuungsabzug  1'100 1'100
Versicherungsabzug  5'800 5'800
Reineinkommen 14'700 37'700

2. Direkte Bundessteuer

Bei Zuzug aus einem andern Kanton und Heirat im Zuzugsjahr ist der Kanton Luzern für die Veranlagung der direkten Bundessteuer des (ganzen) Steuerjahres zuständig, wenn sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten am Jahresende im Kanton Luzern befindet (Art. 11a Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1; KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001 Ziff. 6).

Bei Wegzug in einen andern Kanton und Heirat im Wegzugsjahr ist umgekehrt der andere Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. oben).

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