01.01.2024

Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten (§ 56 Abs. 3 StG) wird die Besteuerung bis zum Todestag gleich vorgenommen wie bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Wegzugs der Ehegatten ins Ausland. Es gelten die Regeln der unterjährigen Steuerpflicht. Für die Satzbestimmung umzurechnen sind das regelmässig fliessende Einkommen und die Abzüge, bei denen die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. vorne Ziff. 2.2. - 2.2.3.). Nach dem Tod eines Ehegatten ist daher eine "gemeinsame" Steuererklärung einzureichen, welche das Einkommen während der gemeinsamen Steuerpflicht und das Vermögen am Todestag deklariert. Für die restliche Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte wie ein Alleinstehender veranlagt, d.h. er wird behandelt, wie wenn er neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. Es sind die Grundsätze der unterjährigen Steuerpflicht zu beachten. Dieser muss eine unterjährige Steuererklärung ab Todeszeitpunkt einreichen.
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