01.01.2024

Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Die Steuerpflicht aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Grundstücke) im Kanton und Wohnsitz in der Schweiz besteht für die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei einer Veränderung der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis wird der Wert der Vermögensobjekte nach Massgabe der Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert und zum Satz für das Gesamtvermögen besteuert (Art. 4b Abs. 2 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Der Grundsatz der pro-rata-temporis-Besteuerung entfällt somit, die Haltedauer der Steuerdomizile wird jedoch bei der Steuerausscheidung unter den Kantonen berücksichtigt.

Beispiel
Bei einem Vermögenswert einer Liegenschaft von CHF 400'000 und Erwerb per 1.10. eines Jahres erfolgt die Besteuerung im Erwerbsjahr auf einem Vermögenswert von CHF 100'000 zu einem Satz von CHF 400'000 (Annahme: die Liegenschaft bildet den einzigen Wert der steuerpflichtigen Person).

Die nach dieser Regelung den Kantonen zugewiesenen Vermögenswerte sind auch Berechnungsgrundlage für die Schuldzinsenverlegung. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit.

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