01.01.2024

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

1. Allgemeines

Für die Steuerausscheidung unter den Kantonen gelten Art. 68 StHG sowie grundsätzlich die Bestimmungen der Kreisschreiben (KS) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Sie sind unter steuerkonferenz.ch zu finden. Massgebend für die Veranlagung natürlicher Personen sind die KS SSK 14, 15, 16, 22 (s. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1 Ziff. 2), 24, 27, 32 und insbesondere 18 mit nachfolgenden Bemerkungen betreffend den Kanton Luzern:

2. Wohnsitzwechsel

(KS SSK 18 Ziffern 2 und 35)

2.1 Wohnsitzwechsel allgemein

Zum Wohnsitzwechsel im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis sowie zum Ausland vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 15 Nr. 1.

Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 2.

2.2 Wohnsitzwechsel und Heirat bzw. Trennung / Scheidung

Zur Veranlagung von Ehegatten vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1 und §§ 53 - 56 Nr. 4.

3. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons

(KS SSK 18 Ziffer 3)

3.1 Grundsätze

Die in KS SSK 18 angewandte Methode zur Ermittlung des Steuerwertes eines Grundstücks aus Sicht des ausscheidenden Kantons (Umrechnungskoeffizient, um vom Repartitionswert zum Steuerwert zurückzurechnen) gilt allgemein, also auch dann, wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode stattfindet.

3.2 Entgeltliche Übertragung eines Grundstücks  

(KS SSK 18 Ziffer 32)

3.2.1 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode
Es gelten die in Beispiel 6 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch im Verhältnis zum Ausland sowie interkommunal massgebend. Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert von 2002 bis 2018 einheitlich 95% des Steuerwertes und ab 2019 einheitlich 115% des Steuerwertes (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).

Die folgenden Darstellungen illustrieren die Umsetzung des Beispiels 6 von KS SSK 18 auf luzernische Verhältnisse. Sie gehen davon aus, dass B der Kanton Luzern ist (Kauf in LU per 1.4.2002 bzw. 2019).

2002

Vermögen am 31.12.2002 

Total
CHF

Kanton A
CHF

Kanton LU
CHF

Kanton C
CHF

Wertschriften

100'000

100'000

 

 

Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert 1'000'000 x 110% 

1'100'000

 

 

1'100'000

Liegenschaft Kanton LU*: Steuerwert 300'000 x 95%
Korrektur zu Gunsten von A (285'000 / 360 x 90) 

285'000

71'250

285'000
-71'250

 

Total der Vermögenswerte

1'485'000

171'250

213'750

1'100'000

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens und der Schuldzinsen 

100%

11.53%

14.39%

74.08%

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 95% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100% des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (CHF 57'895).

Position 

Total
CHF

Kanton A
CHF

Kanton LU
CHF

Kanton C
CHF

Vermögen

1'485'000

171'250

213'750

1'100'000

Schulden

460'000

53'038

66'194

340'768

Nettovermögen / Reinvermögen

1'025'000

118'212

147'556

759'232

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten: 

Kanton LU: 285'000 / 95 x 5
Korrektur zu Gunsten von A: 15'000 / 360 x 90 

15'000

3'750

15'000
-3'750

 

Kanton C: 1'100'000 / 95 x 5 

57'895

 

 

 57'895

Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des Steuerfreibetrages) 

1'097'895

121'962

158'806

817'127

2019

Vermögen am 31.12.2019  Total
CHF
Kanton A
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton C
CHF
Wertschriften 100'000 100'000    
Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert  1'000'000 x 110%  1'100'000     1'100'000
Liegenschaft Kanton LU*: Steuerwert 300'000 x 115%
Korrektur zu Gunsten von A (345'000 / 360 x 90) 
345'000 86'250 345'000
-86'250
 
Total der Vermögenswerte 1'545'000 186'250 258'750 1'100'000
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens und der Schuldzinsen   100% 12.05% 16.75% 71.20%

Da in Luzern der Repartitionswert 115% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert mehr als 100% des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Abrechnung (CHF 143'478).

Position  Total
CHF
Kanton A
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton C
CHF
Vermögen 1'545'000 186'250 258'750 1'100'000
Schulden 460'000 55'430 77'050 327'520
Nettovermögen / Reinvermögen 1'085'000 130'820 181'700 772'480
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten: 
Kanton LU: 345'000 / 115 x 15
Korrektur zu Lasten von A: 45'000 / 360  x 90 
-45'000  
-11'250
-45'000
11'250
 
Kanton C: 1'100'000 / 115 x 15  -143'478     -143'478
Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des Steuerfreibetrages)  896'522 119'570 147'950 629'002

3.2.2 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode und gemischt genutzte Liegenschaft am Wohnsitz
Es gelten die in Beispiel 7 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch für Ausscheidungen im interkommunalen Verhältnis sowie im Verhältnis zum Ausland massgebend.

Die folgenden Darstellungen beruhen auf dem Beispiel 7 von KS 18 der SSK mit folgenden Abänderungen: Eine im Kanton Luzern wohnhafte Person verkauft am 31. März 2002 bzw. 2019 eine im Kanton C gelegene Liegenschaft. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton Luzern (Steuerwert: CHF 500'000). Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert einheitlich 95% des Steuerwertes (2002 bis 2018) bzw. einheitlich 115% des Steuerwertes (ab 2019) (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).

2002

Vermögen am 31.12.2002  Total
CHF
 Kanton LU
CHF
Kanton C
CHF
Wertschriften 600'000 600'000  
Liegenschaften: Liegenschaft Kanton LU: Steuerwert 500'000 x 95%   475'000 475'000  
Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert 300'000 x 110%*
zu Lasten des Kantons LU 330'000 / 360 x 270
  -330'000
247'500
330'000
-247'500
Total Aktiven 1'075'000 992'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens und der Schuldzinsen  100% 92.33% 7.67%
* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 95% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100% des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (CHF 4'342).

Position  Total
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton C
CHF
Total Vermögenswerte 1'075'000 992'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens und der Schuldzinsen   (100%) 92.33% 7.67%
Schulden -300'000 276'990 23'010
Nettovermögen / Reinvermögen  775'000 715'510 59'490
Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten: 
Kanton Luzern: 475'000 / 95 x 5  25'000 25'000  
Kanton C: Korrektur zu Lasten von LU: 82'500 / 95 x 5    -4'342 4'342
Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des Steuerfreibetrages)  800'000 736'168 63'832

2019

Vermögen am 31.12.2019  Total
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton C
CHF
Wertschriften 600'000 600'000  
Liegenschaften:
Kanton LU: Steuerwert 500'000 x 115%  575'000 575'000  
Kanton C: Steuerwert 300'000 x 110%*
Korrektur zu Lasten des Kantons LU 330'000 / 360 x 270 
  -330'000
247'500
330'000
-247'500
Total der Vermögenswerte 1'175'000 1'092'500 82'500
Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens und der Schuldzinsen   100% 92.98% 7.02%
* Repartitionswert Kanton C: 110%    

Da in Luzern der Repartitionswert 115% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert mehr als 100% des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Abrechnung (CHF 10'761).

Position

Total
CHF

Kanton LU
CHF

Kanton C
CHF

Vermögen

1'175'000

1'092'500

 82'500

Schulden

300'000

278'940

21'060

Nettovermögen / Reinvermögen 

 875'000

813'560

61'440

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten: 

Kanton LU: 575'000 / 115 x 15 

-75'000

-75'000

 

Kanton C: Korrektur zu Gunsten von LU: 82'500 / 115 x 15 

-

10'761

-10'761

Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des Steuerfreibetrages) 

800'000

749'321

50'679

 

Hätte die steuerpflichtige Person die im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft veräussert und ihr Hauptsteuerdomizil am selben Ort beibehalten, führte dies nicht zu einer Ausscheidung nach Massgabe der zeitlichen Zugehörigkeit des Grundstücks. Eine Ausscheidung erfolgt hingegen im Verhältnis zum Spezialsteuerdomizil im Kanton C.

3.3 Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks

(KS SSK 18 Ziffer 3.3)

Die Beispiele gelten auch im Verhältnis zum Ausland sowie im interkommunalen Verhältnis.

3.3.1 Abtretung einer Liegenschaft durch Erbschaft
Bei der Erbschaft wird anders als bei der Schenkung das ganze Vermögen nach der zeitlichen Dauer der Zugehörigkeit zum/zur Erblasser/in bzw. zur erbenden Person aufgeteilt. Die erbende Person ist bezüglich der ganzen Erbschaft nur für einen Teil des Jahres steuerpflichtig.

Bei der erbenden Person ist für eine Ausscheidung nicht nach dem Beispiel in LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 3, sondern nach dem Beispiel 12 von KS SSK 18 vorzugehen. Somit ist ihr der Vermögensanfall nach der zeitlichen Gewichtung zuzurechnen. Eine Aufteilung in die Zeit vor und nach dem Erbanfall wird nicht vorgenommen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 6).

3.3.2 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung
Die beschenkte Person ist auf dem gesamten geschenkten Vermögen für das ganze Jahr steuerpflichtig. Die schenkende Person bleibt indes aus ausscheidungstechnischen Gründen für die Liegenschaft ein Stück weit steuerpflichtig. Die Aufteilung des Vermögenswertes der Liegenschaft erfolgt einzig zwecks Ausscheidung.

4. Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte

Die Behandlung von Privatpatienten durch Chefärzte, Co-Chefärzte und leitende Ärzte gilt analog zur AHV als unselbständige Erwerbstätigkeit (ab 2008 Personalreglement für das Luzerner Kantonsspital (SRL Nr. 820a) und Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie (SRL Nr. 822a) je Anhang A 1.1 und 4.1; vor 2008 VGE vom 11.3.2002 i.S. L.; bzw. 2006 und 2007 §§ 2 und 42 alt Chefärzte-Verordnung). Das entsprechende Einkommen ist wie der übrige Lohn an den Wohnsitz auszuscheiden.

Die an die Oberärzte und Assistenzärzte ausgerichteten Leistungen stellen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und sind ebenfalls an den Wohnsitz auszuscheiden.

5. Ausscheidungsverluste bei natürlichen Personen

Für die Behandlung von Ausscheidungsverlusten (Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse) gelten die Ausführungen des Kreisschreibens der SSK Nr. 27 "Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten" vom 15. März 2007. Allgemeine Ausführungen zu den natürlichen Personen finden sich in Ziffer 1 des Kreisschreibens.

6. Berücksichtigung allgemeiner Abzüge bei internationalen Steuerausscheidungen

Praxisgemäss wird bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund eines Grundstücks im Kanton Luzern das entsprechende Einkommen zum Maximalsatz besteuert (LU StB Weisungen StG § 14 Nr. 1 - Besteuerung zu den Maximalsätzen).

Sollte im Einzelfall die steuerpflichtige Person ausnahmsweise eine Steuererklärung unter Angabe der weltweiten Einkünfte und Vermögen einreichen, ist gemäss den nachfolgenden Kriterien eine Verlegung der Abzüge vorzunehmen:

Kosten und Abzüge, die einer bestimmten Einkommenserziehung zugewiesen werden können, sind grundsätzlich direkt von der jeweiligen Einkommensquelle abzuziehen, d. h. objektmässig zu berücksichtigen.

Sozialabzüge sind von Gesetzes wegen anteilsmässig zu gewähren, d .h. im Verhältnis der der Schweiz und dem Ausland zugewiesenen Einkünfte zu verlegen (Art. 35 Abs. 3 DBG; § 42 Abs. 3 StG). Für die allgemeinen Abzüge, die in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, besteht weder im DBG noch im StG eine ausdrückliche Regelung. Sie werden gleich wie die Sozialabzüge proportional verlegt. Dies gilt gemäss Veranlagungspraxis des Kantons Luzern für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern.

Was dies bezogen auf die einzelnen Abzüge bedeutet, ist der Tabelle zu entnehmen.

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