01.07.2024

Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende, die während einer Steuerperiode eine ausserkantonale Betriebsstätte begründen oder aufheben, sind am Geschäftsort für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Erwerbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen, unterjährigen Ergebnisses). Das Vermögen wird anhand der zeitlichen Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen. Vgl. KS SSK 18 Beispiele 15 u. 16 sowie LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4.

2. Eigenkapitalzins

Das Einkommen von Selbständigerwerbenden wird aufgeteilt in das eigentliche Erwerbseinkommen und einen Zinsanteil für das investierte Eigenkapital. Das Eigenkapital entspricht mit Ausnahme der Geschäftswertschriften, die zum Steuerwert zu bewerten sind, und der Geschäftsliegenschaften, die zum Repartitionswert zu bewerten sind, dem Eigenkapital gemäss Bilanz. Bei einem negativen Eigenkapital entfällt der Eigenkapitalzins, ebenso bei einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz richtet sich nach der für die Sozialversicherung (insbesondere AHV) geltenden Regelung. Er beträgt:

2020: 0,0%
2021: 0,0%
2022: 1,5%
2023: 2,0%

3. Beispiele

3.1 Zuzug in den Kanton Luzern (Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes per 01.09.2022)

 Vermögen am 31.12.2022 Total
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton B
CHF
Betriebsvermögen 150'000 150'000  
Wertschriftenvermögen 50'000 50'000  
Subtotal 200'000 200'000  
Korrektur infolge Sitzverlegung (150'000/360*240)   -100'000  100'000
Total Aktiven 200'000 100'000 100'000
in % 100% 50% 50%
Geschäftsschulden (verteilt nach Lage der Aktiven) -67'000 -33'500 -33'500
Reinvermögen 133'000 66'500 66'500
Steuerfreier Betrag -125'000 -62'500 -62'500
Steuerbares Vermögen 8'000 4'000 4'000

Einkommen 2022 Total
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton B
CHF
Wertschriftenertrag  1'600 1'600  
Eigenkaptialzins 1'245 415 830
Gesamter Vermögensertrag 2'845 2'015 830
Schuldzinsen (verteilt nach Lage der Aktien) -1'400 -700 -700
Nettovermögensertrag 1'445 1'315 130
Lohneinkommen Ehefrau 50'000 50'000  
Selbständiges Einkommen Ehemann 80'800 26'933 53'867
Berufsauslagen -3'745 -3'745  
Zweitverdienerabzug -4'700 -2'725 -1'975
Reineinkommen 123'800 71'778 52'022
Sozialabzüge -4'900 -2'841 -2'059
Steuerbares Einkommen 118'900 68'900 50'000

Eigenkapitalzins: Zinssatz 1,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge Sitzverlegung.

Selbständiges Erwerbseinkommen: Verteilung des Einkommens nach der Dauer der zeitlichen Zugehörigkeit.

Bei Verlegung des Geschäftssitzes sowie bei Eröffnung oder Aufgabe einer Betriebsstätte muss kein Zwischenabschluss erstellt werden. Falls die Umsätze nicht nach Betriebsort aufgeteilt werden können, kann das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersatzweise nach der Dauer der Zugehörigkeit oder nach Erwerbsfaktoren aufgeteilt werden.

3.2 Wegzug per 01.07.2022 aus dem Kanton Luzern mit Sitzverlegung unter Beibehaltung einer Betriebsstätte (Wohn- und Geschäftssitz Kanton A, Betriebsstätte Kanton LU)

Vermögen am 31.12.2022 Total
CHF
Kanton A
CHF

Kanton LU
CHF

Betriebsvermögen 300'000 100'000 200'000
Wertschriftenvermögen 50'000 50'000  
Subtotal 350'000 150'000 200'000
Korrektur infolge Sitzverlegung / Eröffnung Betriebsstätte
(100'000/360*180)
  -50'000 50'000
Total Aktiven 350'000 100'000 250'000
in % 100% 28,6% 71,4%
Geschäftsschulden (verteilt nach Lage der Aktiven) -160'000 -45'714 -114'286
Reinvermögen 190'000 54'286 135'714
Steuerfreier Betrag -125'000 -35'712 -89'288
Steuerbares Vermögen 65'000 19'000 46'000

Einkommen 2022 Total
CHF
Kanton A
CHF
Kanton LU
CHF
Wertschriftenertrag 1'000 1'000  
Eigenkapitalzins 2'100 350 1'750
Gesamter Vermögensertrag 3'100 1'350 1'750
Schuldzinsen (verteilt nach Lage der Aktiven) -5'000 -1'428 -3'572
Nettovermögensertrag -1'900 -78 -1'822
Lohneinkommen Ehefrau 50'000 50'000  
Selbständiges Einkommen Ehemann 102'100 25'933 76'167
Berufsauslagen -3'900 -3'900  
Zweitverdienerabzug -4'700 -2'311 -2'389
Reineinkommen 141'600 69'644 71'956
Sozialabzüge -4'900 -2'410 -2'490
Steuerbares Einkommen 136'700 67'200 69'500

Eigenkapitalzins: Zinssatz 1,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge Sitzverlegung.

Selbständiges Erwerbseinkommen: Verteilung des Einkommens im Verhältnis der Umsätze.

Bei Verlegung des Geschäftssitzes sowie bei Eröffnung oder Aufgabe einer Betriebsstätte muss kein Zwischenabschluss erstellt werden. Falls die Umsätze nicht nach Betriebsort aufgeteilt werden können, kann das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersatzweise nach Dauer der Zugehörigkeit oder nach Erwerbsfaktoren aufgeteilt werden.

3.3 Zuzug in den Kanton Luzern mit gebrochenen Geschäftsjahren (Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes per 01.03.2022, Geschäftsjahr 01.07.2021 - 30.06.2022)

Vermögen am 31.12.2022  Total
CHF
Kanton LU
CHF
Kanton B
CHF
Betriebsvermögen 800'000 800'000  
Wertschriftenvermögen 500'500 500'500  
Subtotal 1'300'500 1'300'500  
Korrektur infolge Betriebsverlegung
(800'000/360*60)
  -133'333 133'333
Total Aktiven 1'300'500 1'167'167 133'333
Steuerfreier Betrag  -62'500 -45'094 -6'406
Steuerbares Vermögen 1'238'000 1'111'000 127'000

Einkommen 2022

Total
CHF

Kanton LU
CHF

Kanton B
CHF

Wertschriftenertrag

20'000

20'000

 

Eigenkapitalzins

12'000

10'000

2'000

Gesamter Vermögensertrag 

32'000

30'000

2'000

Selbständiges Einkommen Ehemann 

92'000

76'666

15'334

Reineinkommen

124'000

106'666

17'334

Sozialabzüge

-2'500

-2'150

-350

Steuerbares Einkommen

121'500

104'500

17'000

Eigenkapitalzins: Zinssatz 1,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge Betriebsverlegung.

Das selbständige Erwerbseinkommen wird nach der zeitlichen Zugehörigkeit in der Steuerperiode verteilt.

Für die Bemessung wird ein Gewinn herangezogen, der teilweise aus der vorausgegangenen Steuerperiode resultiert. Bei gebrochenen Geschäftsjahren stimmen Bemessungs- und Steuerperiode nicht vollständig überein. Ausscheidungsrechtlich wird nur der Abschluss in der Steuerperiode betrachtet und die Dauer der Domizile aufgrund der Zugehörigkeit innerhalb der Steuerperiode berechnet.