01.01.2024

Steuerausscheidungen

Die Zusammenstellung der von der Schweizer Steuerkonferenz erlassenen Regeln zur Bewertung der Grundstücke dient als Grundlage für die Vornahme der interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und für die Erbschaftssteuern. Gleichzeitig sind diese Repartitionswerte gemäss AHV-/IV- und EO-Gesetzgebung für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals massgeblich (Meldung an die AHV-Behörden).

1. Bewertung von ausländischen Liegenschaften

Für deutsche Liegenschaften führt der Umrechnungsfaktor 1,8 (100/55) x Einheitswert D zu einer markanten Unterbewertung und damit für den Kanton Luzern zu einer überhöhten Übernahme von Schulden und Schuldzinsen. Nachdem die Grundlagen der Verständigungsvereinbarung D/CH aus dem Jahre 1976 längst überholt sind, empfiehlt es sich, auch aufgrund der allgemeinen Neuschatzung im Kanton Luzern, die deutschen Einheitswerte bis zum vierfachen Wert einzusetzen. Das Ergebnis soll allerdings in jenen Fällen korrigiert werden, bei denen dank genauer Angaben aus dem Schuldenverzeichnis zuverlässige Rückschlüsse auf den Verkehrswert des Aktivums erlaubt sind. Auf eine generelle Anwendung weiterer Umrechnungskoeffizienten soll verzichtet werden.

Die übrigen ausländischen Liegenschaften sind grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten. In Zweifelsfällen ist der deklarierte Wert um 30% zu erhöhen.

2. Bewertung von Grundstücken in anderen Kantonen

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat auf Grund von Erhebungen in den Kantonen für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung Ansätze (Repartitionswerte) festgelegt (s. KS SSK 22 vom 22. März 2018, geändert 26. August 2020). Die Repartitionswerte sind ausser bei interkantonalen Ausscheidungen auch anwendbar für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals und dessen Meldung an die AHV. Der Repartitionswert beträgt in der Regel in Prozenten des kantonalen Steuerwertes:

Kanton  Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Landwirtschaftliche Grundstücke
%
  ab 2020 ab 2019 2002 - 2018 ab 2002
AG 130 130 85 100
AI 110 110 110 100
AR 100 100 70 100
BE 125 e) 155 100 100
BL 385 385 260 100
BS 140 140 105 100
FR 155 155 110 100
GE 145 145 115 100
GL 115 115 75 100
GR  140 140 115 100
JU 130 130 90 100
LU 115 115 95 100
NE 135 135 80 100
NW  140 140 95 100
OW 195 195 125/100 a) 100
SG 100 100 80 100
SH 140 140 100 100
SO 335 335 225 100
SZ 125 125 140/80 b) 100
TG 120 120 70 100
TI 155 155 115 100
UR  110 110 90 80/100 d)
VD 110 110 80 100
VS 170 170 215/145 c) 100
ZG 115 115 110 100
ZH 115 115 90 100
a) Für den Kanton OW gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 125%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 100%.
b) Für den Kanton SZ gilt bis und mit Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktor von 140%. Ab Steuerperiode 2004 beträgt er infolge Gesetzesrevision 80%.
c) Für den Kanton VS gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 215%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 145%.
d) Für den Kanton UR gilt bei den landwirtschaftlichen Grundstücken bis und mit Steuerperiode 2018 der Repartitionsfaktor 80%. Ab Steuerperiode 2019 beträgt der Repartitionsfaktor für landwirtschaftliche Grundstücke 100%.
e) Für den Kanton BE gilt bis und mit Steuerperiode 2019 der Repartitionsfaktor von 155%. Ab Steuerperiode 2020 beträgt er 125%. 

 

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