01.07.2024

Interkantonale Vereinbarungen

Der Kanton Luzern hat mit verschiedenen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen betreffend die Steuerausscheidung geschlossen.

Die eine Gruppe von Vereinbarungen sieht einen Verzicht auf eine Ausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften vor, wenn deren Ertragswert CHF 30'000 nicht übersteigt (vgl. Ziff. 1 und 2).

Die andere Gruppe von Vereinbarungen regelt die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhaberinnen und Teilhabern von Personengesellschaften zwischen den Kantonen AG, BL, BS, BE, LU und SO (vgl. Ziff. 3) bzw. zwischen den Kantonen GL, LU, NW, OW, SZ, UR und ZG (vgl. Ziff. 4).

1. Vereinbarung zwischen der Dienststelle des Kantons Luzern und den Steuerverwaltungen der Kantone Aargau und Bern über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (bis 2023)

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Steuerverwaltungen der Kantone Aargau und Bern vereinbaren folgendes:

  1. Die Kantone Luzern, Aargau und Bern verzichten gegenseitig bei natürlichen und juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über CHF 30'000 liegt. Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.
  2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige selbst mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt. Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
  3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Vermögensnachbesteuerung sowie auf die Liegenschaften-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.  

 

2. Vereinbarung zwischen der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und den Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern und Solothurn über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (ab 2024)

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und die Steuerverwaltungen des Kantons Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern und Solothurn vereinbaren folgendes:

  1. Die Nordwestschweizer Kantone verzichten gegenseitig bei natürlichen und juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über CHF 30'000 liegt. Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.
  2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich die steuerpflichtige Person mit dem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern eine Besteuerung in den betroffenen Kantonen verlangt. Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle von der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
  3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Liegenschaften-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- oder Erbschafts- und Schenkungssteuern.
  4. Die Vereinbarung gilt ab dem Steuerjahr 2024.

 

3. Vereinbarung betreffend Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Entgelt für die persönliche Arbeit von Teilhabern an Personengesellschaften am Hauptsteuerdomizil zu versteuern (Urteil 2P.155/2000 vom 15. März 2001 mit zahlreichen Hinweisen, insb. auf BGE 107 Ia 41, E. 2 S. 43). Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen einigen sich die Steuerbehörden der Nordwestschweizer Kantone, nämlich

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
  • Steueramt des Kantons Solothurn
  • Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
  • Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
  • Steueramt des Kantons Aargau

auf die folgenden Richtlinien für die Ermittlung der Tätigkeitsentgelte bei Teilhabern von Personengesellschaften:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen den Kantonen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Teilhaber in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten, nach dem untenstehenden Schema in Ziffer 6.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften wird grundsätzlich anerkannt.

3. Das Schema ist auch auf Anwaltskanzleien und andere vergleichbare Praxisgemeinschaften freier Berufe anwendbar, wenn ihre Organisation jener einer Kollektivgesellschaft entspricht (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. September 2014; BStPra 5/2015, 247 - 256). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 16. Mai 1997, StE 1997 A 24.32 Nr. 3) und u.a. des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1997 (StE 1999 B 11.4 Nr. 1) trifft dies zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der übereinstimmende Wille der Partner, die Kanzlei oder Praxisgemeinschaft in Form eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens zu betreiben, geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor und schlägt sich in einer entsprechenden Organisation nieder.
  • Die Gesellschaft tritt als solche nach aussen auf (Briefkopf) und stellt in ihrem Namen Rechnung.
  • Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Form von Gewinnpooling vor. Die Einnahmen dürfen somit nicht vollständig auf individuelle Gesellschafterkonti fliessen.
  • Die Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor.
  • Die Geschäftsbücher der Gesellschaft werden nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung und Buchführung geführt.

Massgebend ist mithin die tatsächliche Organisation und nicht allein der formelle Eintrag als Kollektivgesellschaft in das Handelsregister. Das Erwerbseinkommen von Partnern, die als Unkostengemeinschaft mit individueller Zurechnung der Einnahmen organisiert sind, wird weiterhin nach den für einfache Gesellschaften geltenden Grundsätzen ausgeschieden.

4. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschaftsstatut auch steuerlich Rechnung getragen.

5. Massgebend für die Ermittlung des Tätigkeitsentgeltes sind die gesamten Einkommensanteile aus der Personengesellschaft inkl. dem allenfalls verbuchten Zins auf dem investierten Eigenkapital jedoch ohne Abzug der aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule (Arbeitnehmeranteil) und der Beiträge an die Säule 3a. Diese Vorsorgebeiträge werden erst bei der Steuerausscheidung anteilsmässig auf die Steuerdomizile verlegt.

6. Bemessung des Tätigkeitsentgelts (in Franken):

Einkommen der Teilhaber aus Gesellschaftsverhältnis in CHF  Tätigkeitsentgelt am Hauptsteuerdomizil steuerbar in CHF
bis 29'999 100%
ab 30'000 30'000
ab 40'000 36'000
ab 50'000 40'000
ab 80'000 60'000
ab 100'000 75'000
ab 150'000 90'000
ab 200'000 108'000
ab 300'000 126'000
ab 400'000 153'000
ab 500'000 bis 1'000'000  35%

 

7. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der Stufen nicht interpoliert.

8. Bei unterjährigen Geschäftsjahren ist zur Bestimmung des Tätigkeitsentgelts zunächst das Einkommen des Teilhabers aus der Gesellschaft auf 12 Monate umzurechnen und danach das gemäss Schema ermittelte Jahres-Tätigkeitsentgelt pro rata auf die Dauer des Geschäftsjahres zu kürzen.

9. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz steht das gesamte Tätigkeitsentgelt demjenigen Kanton zur Besteuerung zu, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat (Zuzugskanton).

10. In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei Einkommen eines Teilhabers aus dem Gesellschaftsverhältnis von über CHF 1'000'000, treffen die beteiligten Kantone zusammen mit den Teilhabern durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-Lösung.

11. Die vorstehenden Regelungen werden ab Steuerperiode 2015 angewendet.

 

 

4. Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

Um die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen notwendigen Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 neu zu regeln, vereinbaren die Steuerverwaltungen der Kantone Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug was folgt:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug erfolgt nach dem untenstehenden Schema. Dieses System ermöglicht jedem Sachbearbeiter, das Tätigkeitsentgelt, unabhängig von Branche und Grössenordnung, im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung selbständig festzusetzen. Die Mitteilung hierüber erfolgt gegenseitig sowie an die Steuerpflichtigen mit der interkantonalen Steuerrepartition. Eine Übereinstimmung der Tätigkeitsentgelte muss dabei für die Bemessungsjahre bestehen.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften wird grundsätzlich anerkannt.

3. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschafts-Statut auch steuerlich Rechnung getragen.

4. Die aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule ("Arbeitnehmeranteil") und Beiträge an die Säule 3a werden zunächst mit den gesamten Einkommensanteilen aus der Personengesellschaftsbeteiligung verrechnet, und erst dann wird das Tätigkeitsentgelt festgelegt.

5. Schema:

Einkommen der Teilhaber aus Gesellschaftsverhältnis in CHF  Tätigkeitsentgelt *) am Hauptsteuerdomizil steuerbar in CHF
bis 29'999 100%
ab 30'000 30'000
ab 40'000 36'000
ab 50'000 40'000
ab 80'000 60'000
ab 100'000 75'000
ab 150'000 90'000
ab 200'000 108'000
ab 300'000 126'000
ab 400'000 180'000
ab 500'000 und mehr 180'000
* aktive Mitarbeit vorausgesetzt

 

6. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der Stufen nicht interpoliert. Bei ansteigendem Gewinn ist das alte massgebliche Tätigkeitsentgelt zu belassen, bis die neue Gewinnstufe gemäss Schema vollständig erreicht ist. Sinkt andererseits das Einkommen, ist das höhere Tätigkeitsentgelt solange zu belassen, bis wieder die nächste untere Gewinnstufe gemäss Schema voll erreicht ist, wobei jedoch das Tätigkeitsentgelt die Höhe der für seine Berechnung ermittelten Gewinngrösse (gem. Ziffer 4) in keinem Fall übersteigen darf.

7. In ausserordentlichen Fällen wird durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-
Lösung getroffen.

8. Die vorliegende Regelung findet erstmals für das Bemessungsjahr 1997 Anwendung. Gleichzeitig werden alle bisherigen diesbezüglichen Vereinbarungen hinfällig.

Die übrigen Steuerausscheidungsfälle (Fragen von Betriebsstätten, anwendbare Ausscheidungsmethoden, Regelung von Domizilfragen) sowie Doppelbesteuerungsfragen aller Art sind im Bedarfsfall zur gemeinsamen Besprechung den Steuerverwaltungen vorzulegen.

 

 

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