1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 Grundsätzliches
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt (vorbehalten bleibt Ziffer 1.2).
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton Luzern oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (vorbehalten bleibt Ziffer 1.2).
1.2 Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton
Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat.
Zieht eine steuerpflichtige Person während des Jahres von einem anderen Kanton in den Kanton Luzern und hält sich diese Person am 31. Dezember nach wie vor im Kanton Luzern auf, wird die Steuerpflicht für das betreffende Jahr im Kanton Luzern begründet.
Zieht eine steuerpflichtige Person während des Jahres vom Kanton Luzern in einen anderen Kanton entfällt die Steuerpflicht für das betreffende Jahr im Kanton Luzern.
1.3 Interkommunale Verhältnisse
Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer luzernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde im Kanton über, bewirkt dies keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betreffenden Gemeinden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern obliegt der Gemeinde, in der sich die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht aufhält (§ 237 Abs. 2 StG).
2. Direkte Bundessteuer
Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ist derjenige Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der ganzen Steuerperiode zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG; Art. 10 Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1).
Bei Wohnsitzwechsel und Heirat vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 4 Ziff. 2.
Vgl. auch KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001.