01.01.2024

Besteuerung des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie von internationalen Organisationen

1. Diplomatische und konsularische Vertretungen

Grundlage für die Steuerbefreiung von bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen bilden die Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 und 24. April 1963 über die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen (SR 0191.01 und 0191.02).

1.1 Diplomatische Vertretungen

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (SR 0191.01) sind die Missionschefin bzw. der Missionschef und das diplomatische Personal der Mission samt ihren zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, das Verwaltungs- und technische Personal der Mission samt Familienmitgliedern, das dienstliche Hauspersonal der Mission sowie die privaten Hausangestellten der Missionschefin bzw. des Missionschefs und des diplomatischen Personals von Steuern befreit. Davon ausgenommen sind Steuern auf unbeweglichem Vermögen (vgl. aber Ziff. 1.3) sowie auf Einkünften, deren Quelle in der Schweiz liegt, und Vermögenssteuern auf Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die in der Schweiz gelegen sind. Beim Verwaltungs- und technischen Personal der Mission, dem dienstlichen Hauspersonal und den privaten Hausangestellten wird für eine Steuerbefreiung im Weiteren verlangt, dass die Betreffenden weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Bei den zwei letzten Kategorien bezieht sich die Steuerbefreiung nur auf die Bezüge, die sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten (Art. 37).

1.2 Konsularische Vertretungen

Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (SR 0191.02) gelten ähnliche Steuerbefreiungen für Konsularbeamte samt Familienmitgliedern, das Verwaltungs- und technische Personal (ebenfalls samt Familienmitgliedern) und das dienstliche Hauspersonal (Art. 49).

Honorarkonsuln sind nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Art. 66) für die Entschädigungen und Zulagen steuerbefreit, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten.

1.3 Räumlichkeiten

Von den Steuern befreit sind im Weiteren die diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten (inkl. der Residenz der Missionschefin oder des Missionschefs bzw. der Leiterin oder des Leiters des Konsulats).

2. Internationale Organisationen

Die mit verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen und andere völkerrechtliche Vereinbarungen sehen in der Regel für die Angestellten dieser Organisationen weitreichende Sonderregelungen vor. Danach werden regelmässig ausländische Angestellte von jeder Steuer auf Gehältern und Vergütungen für ihre diesbezüglichen Diensttätigkeiten befreit. Gleiches gilt für die schweizerischen Angestellten der UNO bzw. von UN-Spezialorganisationen (vgl. im Einzelnen Ziff. 6 hinten).

Erzielen solche Angestellte neben den steuerbefreiten Einkünften weiteres Einkommen (aus Wertschriften, Liegenschaften etc.), ist dieses steuerbar. Die Steuer wird grundsätzlich nach demjenigen Steuersatz entrichtet, der dem gesamten Einkommen (einschliesslich der befreiten Einkommensteile) entspricht (= Vollprogression). Eine Ausnahme gilt für die Angestellten der UNO. Diese dürfen gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 9. August 1978 nicht zum Gesamtsatz besteuert werden.

Pensionen und Renten für geleistete Dienste sind in aller Regel steuerbar, während Kapitalleistungen/-abfindungen grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Saläre unterliegen. So sind etwa im Abkommen für die Angestellten der UNO ausdrücklich Zahlungen von Pensionskassen oder anderer Fürsorgeeinrichtungen, ebenso Entschädigungen bei Krankheit oder Unfall im Augenblick der Auszahlung - also nicht deren Erträge - von allen Kapital- und Einkommenssteuern befreit.  

3. Europäische Union (EU)

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Daher sind die Beamtinnen und Beamten der EU, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für die von der EU bezogenen Einkünften (Eintritt in den Ruhestand vor dem 1.1.2006; Gehälter unter Vorbehalt der Abkommen) in der Regel steuerpflichtig. Die von der EU in Abzug gebrachten internen Steuern sind jedoch im gegebenen Fall als abzugsfähig anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht einzig in Bezug auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Umweltagentur (s. Ziffer 6).

Ausserdem sind Pensionen, die ab dem 1.1.2006 durch ehemalige Beamtinnen und Beamte der EU, die in der Schweiz Wohnsitz haben, bezogen werden, von einer Besteuerung befreit. Das gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit dieser Personen. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der Pensionen zur Satzbestimmung (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften SR 0.672.926.81). Der Begriff "Pension" umfasst sowohl periodische als auch Kapitalauszahlungen.

4. Teilweise Steuerpflicht

Besteht aufgrund einer wirtschaftlichen Anknüpfung im Kanton eine beschränkte Steuerpflicht, berechnet sich der Steuersatz nach dem weltweiten Gesamteinkommen der Steuerpflichtigen. Es gilt also auch in diesen Fällen der Vorbehalt der Gesamtprogression (§ 22 Abs. 2 StG; für die Ausnahme bei UNO-Angestellten vgl. Ziff. 2 vorne).

5. Gaststaatgesetz

Gemäss Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 0.192.12, AS 2007, 6637 und folgende) werden die Nutzniesserinnen und Nutzniesser der Vorrechte und Immunitäten im Sinne des internationalen Rechts definiert (insbesondere gemäss des Wiener Übereinkommens vom 18.4.1961 über die diplomatischen Beziehungen, Sitzabkommen). Das Bundesgesetz zählt in Artikel 2 die Nutzniesserinnen und Nutzniesser der Privilegien und Immunitäten auf. In Artikel 3 und 4 werden Inhalt und Ausdehnung der Vorrechte und Immunitäten dargelegt. Diese Vorrechte und Immunitäten sind Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates (SR 0.192.121, AS 2007, 6657 und folgende).  

6. Zusammenstellung der einzelnen internationalen Organisationen

Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln (Stand: 04.07.2012)

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