1. Erbengemeinschaften
Die Anteile der an Erbengemeinschaften beteiligten Personen sind nach Erbrecht zu ermitteln, da die Beteiligten an einer Erbengemeinschaft für ihre Anteile am Vermögen und Einkommen persönlich steuerpflichtig sind. Die Erbengemeinschaft wird gemäss § 17 Abs. 2 StG nur als solche besteuert, wenn und solange die Erbfolge streitig ist oder die Höhe der einzelnen Erbteile nicht ermittelt werden kann. Im interkantonalen Verhältnis ist die Regelung von § 17 Abs. 2 StG nicht anwendbar (KGE vom 23.4.2018 i.S. H.). Bei der direkten Bundessteuer kann mit Einverständnis der Mitglieder eine analoge Besteuerung als Erbengemeinschaft erfolgen. Die Besteuerung der Erbengemeinschaft als solche erfolgt nach Massgabe von § 6 StV. Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet, ebenso der Ertrag, der aus solchem Vermögen fliesst.
Vom Gesamteinkommen sind vorerst die Bezüge der Beteiligten, die auf dem Betrieb mitarbeiten, in Abzug zu bringen, und zwar die Bar- und Naturallöhne; auch die Bezüge der Nutzniesserin oder des Nutzniessers für Mitarbeit sind abzuziehen.
In den weitaus meisten Fällen wird es so sein, dass die Ehegatten der verheirateten, auf dem Betrieb mitarbeitenden Beteiligten ebenfalls im Betrieb mitarbeiten, sei es durch Besorgung des Haushaltes, sei es durch sonstige Mitarbeit auf dem Betrieb. Durch den Abzug des Naturallohnes auch für die Ehegatten bzw. die ganze Familie der verheirateten Beteiligten wird eine steuerliche Benachteiligung der ledigen Beteiligten, vermieden.
Die korrekte Besteuerung der Erbengemeinschaft ermöglicht auch die richtige Meldung der AHV-Beitragsfaktoren an die Ausgleichskasse und damit die richtige Festsetzung der Beiträge durch die Organe der Ausgleichskasse, wovon wiederum gegebenenfalls die richtige Festsetzung der Alters- und Hinterbliebenenrenten abhängt.
Es sind auch die Anteile der minderjährigen Beteiligten am Einkommen und Vermögen zu ermitteln und auf dem Fragebogen für Erbengemeinschaften anzugeben, da diese Beteiligten für ihren Anteil am Reingewinn als Selbständigerwerbende beitragspflichtig und steuerpflichtig sind.
Ist die Verrechnungssteuer nach dem Todestag fällig geworden, fordern Erbinnen und Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer nach Massgabe ihrer Anteile an der Erbschaft in ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis zurück. Mitgliedern von Gemeinderschaften wird die auf ihre Anteile entfallende Verrechnungssteuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der Gemeinderschaft beilegen. Dies gilt ab Fälligkeiten 2022.
2. Gemeinderschaften
Die Anteile der Gemeinderschaften am Vermögen und Einkommen bestimmen sich nach dem Gemeinderschaftsvertrag. Fehlt ein solcher oder ist über die Anteile nichts vermerkt, so ist anzunehmen, dass die Anteile gleich hoch sind. Auch bei den Gemeinderschaften sind vom Gesamteinkommen vorerst Bar- und Naturallöhne der einzelnen Beteiligten in Abzug zu bringen. Das verbleibende restliche Reineinkommen ist anteilsmässig zu verteilen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Erbengemeinschaften (vgl. Ziffer 1) sinngemäss.
3. Fideikommisse
Ein Fideikommiss ist ein Sondervermögen, das innerhalb einer Familie nach einer zum vornherein festgelegten Ordnung weitervererbt wird. Die Errichtung neuer Fideikommisse ist nicht mehr zulässig. Dieses Sondervermögen steht dem/der jeweiligen Inhaber/in zu Alleineigentum zu, mit der Beschränkung, dass es grundsätzlich weder veräussert noch verpfändet, sondern nur genutzt werden darf. Steuersubjekt ist der/die jeweilige Inhaber/in des Fideikommiss. Diese Person hat wie jeder andere Eigentümer bzw. jede andere Eigentümerin eines bestimmten Vermögensobjektes, das Fideikommiss-Vermögen und die daraus fliessenden Erträge zu versteuern.