1. Allgemeines
Gemäss § 20 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 1 DBG gilt der Grundsatz der Solidarhaftung für die Ehegatten. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich für den ganzen Steuerbetrag, der aus der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten resultiert, haftet. Die Steuerbezugsbehörden können somit den Gesamtsteuerbetrag bei jenem Ehegatten einfordern, bei dem die Bezahlung bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren aussichtsreicher erscheint. In der Regel wird nach erfolgloser Mahnung der Ehegatten zwecks Minimierung des Aufwands nur ein Ehegatte, nämlich der finanzkräftigere, für den ganzen Steuerbetrag betrieben. Ausnahmsweise kann jeder Ehegatte je für den ganzen Steuerbetrag betrieben werden, nämlich dann, wenn die Einbringlichkeit des ganzen Steuerbetrags bei beiden Ehegatten als unsicher erscheint (vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 5). Die Solidarhaftung kann nicht durch private Vereinbarungen oder Gerichtsentscheide wegbedungen werden (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.; VGE vom 5.2.1981 i.S. H.F.).
Für Steuerforderungen aus nicht gemeinsam veranlagten Steuerperioden besteht keine Solidarhaftung. Ebenso kann für Steuerstrafen keine Solidarhaftung beansprucht werden. Gemäss § 216 StG und Art. 180 DBG wird der Ehegatte nur für seine eigenen hinterzogenen Steuerfaktoren gebüsst.
Die vorliegenden Weisungen zur Haftung der Ehegatten gelten auch für eingetragene Partnerschaften, weil ihre steuerrechtliche Stellung derjenigen von Ehegatten entspricht (§16 Abs. 3 StG, Art. 9 Abs. 1bis DBG).
2. Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern bis Steuerperiode 2024
Der Grundsatz der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 1 StG gilt für die Steuern derjenigen Steuerperioden, für welche die Ehegatten gemeinsam veranlagt worden sind. Im Gegensatz zur Regelung für die direkte Bundessteuer (siehe unten Ziff. 3) entfällt die Solidarhaftung auch dann nicht, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Haftung bereits tatsächlich bzw. rechtlich getrennt oder geschieden sind oder ein Ehegatte zahlungsunfähig ist. Für die Inanspruchnahme der Solidarhaftung ist sodann nicht erforderlich, dass ein Ehegatte zahlungsunfähig geworden oder gegen ihn gar ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Macht die Bezugsbehörde gegenüber einem Ehegatten die ganze offene Steuerschuld geltend, kann dieser jedoch gemäss § 20 Abs. 2 StG seine volle Solidarhaftung bestreiten, indem er nachweist, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er maximal für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils (im Maximum für die ganze geschuldete Einkommens- bzw. Vermögenssteuer; VGE vom 30.7.1997 i.S. A.). Die Berechnung seiner Haftungsquote erfolgt getrennt für die Einkommens- und für die Vermögenssteuer. Gelingt demnach dem Ehegatten der Nachweis, dass mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens bzw. des Gesamtvermögens nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten zuzurechnen ist, haftet er im Ergebnis für weniger als 100% der Einkommens- bzw. der Vermögenssteuer.
Haftungsquoten Einkommenssteuer
Für die Berechnung der individuellen Haftungsquoten für die Einkommenssteuer sind die verschiedenen Einkommen den Ehegatten individuell zuzuteilen. Bei den Vermögenserträgen erfolgt die Zuteilung grundsätzlich gemäss den Eigentumsverhältnissen (sind diese unklar, ist der entsprechende Ertrag hälftig aufzuteilen). Vom Total der Einkünfte sind die Abzüge gemäss Ziffer 238-286 der Steuererklärung dem jeweiligen Ehegatten individuell zuzuordnen (gemäss Zahler- bzw. Schuldnerprinzip; Ausnahme Versicherungsabzug: grundsätzlich je 1/2-Abzug). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reineinkommen bestimmt werden. Auf die Berücksichtigung der anorganischen und der Sozialabzüge (Ziffer 320-370 Steuererklärung) kann in der Regel verzichtet werden, da sich bei der grundsätzlich sachgerechten proportionalen Aufteilung dieser Abzüge entsprechend dem Nettoeinkommen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde (Beispiel siehe unten). Wird jedoch von einem Ehegatten bezüglich des Versicherungsabzugs, der anorganischen Abzüge oder der Sozialabzüge eine von der hälftigen bzw. proportionalen Zuteilung abweichende Aufteilung der den Ehegatten individuell zurechenbaren Aufwendungen (Ziffer. 270, 320, 324, 325, 360, 370 Steuererklärung) nachgewiesen, ist die Aufteilung der betreffenden Abzüge dementsprechend anzupassen (in der Regel im Einspracheverfahren).
Haftungsquoten Vermögenssteuer
Sind die Haftungsquoten für die Vermögenssteuer zu ermitteln, erfolgt die Zuteilung der Vermögenswerte und der Schulden entsprechend den Eigentumsverhältnissen bzw. der Schuldnerstellung (bei Unklarheit hierüber ist die entsprechende Position hälftig zuzuteilen). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reinvermögen bestimmt werden. Die Berücksichtigung der steuerfreien Beträge ist nicht nötig, da dies aufgrund ihrer proportionalen Zuteilung entsprechend dem Reinvermögen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde.
3. Regelung für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern ab Steuerperiode 2025
Gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG und § 20 Abs. 1 StG (ab 2025) haften die Ehegatten solidarisch für die Steuern jener Steuerperioden, für die sie gemeinsam veranlagt worden sind. Sobald aber die Ehegatten tatsächlich oder rechtlich getrennt sind (d.h. auch beim Tod eines Ehegatten), entfällt die Solidarhaftung für alle in diesem Zeitpunkt noch offenen Steuern gemeinsam veranlagter Steuerperioden (für die Staats- und Gemeindesteuern aber erst für offene Steuern betreffend die Steuerperioden 2025 ff.). Die Solidarhaftung entfällt ebenso bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten. Solange keine dieser im Gesetz abschliessend aufgeführten Voraussetzungen (Trennung/Tod eines Ehegatten oder Zahlungsunfähigkeit) eingetreten ist, kann keine Haftungsbegrenzung verlangt werden (anders als noch gemäss dem bis 31.12.2024 in Kraft gestandenen § 20 Abs. 2 StG).
Zahlungsunfähigkeit ist zu verneinen, falls die Illiquidität nur einen kurzfristigen finanziellen Engpass darstellt (BGE 2C_709/2008, E. 4.2). Die unzureichende Mittelausstattung muss dauerhafter Natur sein (BGE 2C_142/2020, E. 2.2.4; BGE 2C_306/2007, E. 3.4). Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde (BGE 2C_142/2020, E. 2.2.4 m.w.H.). Diese Kriterien sind jedoch nicht die einzigen, welche die Zahlungsunfähigkeit belegen können. In zeitlicher Hinsicht ist als weiteres Indiz zu berücksichtigen, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn es der steuerpflichtigen Person möglich ist, ihre (zur Tilgung) fälligen Verbindlichkeiten in der Regel innert 24 bis 36 Monaten zu begleichen.
Bei Betreibungen und Verlustscheinen betreffend Forderungen von Gemeinwesen und Krankenkassen ist die Zahlungsunfähigkeit nicht ohne weiteres gegeben. Entsprechend der Praxis zur Definition der Zahlungsunfähigkeit nach Artikel 174 Absatz 2 SchKG und nach § 77 Absatz 1 Ziffer 3 lit. a ZPO ist die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls nicht gleichzusetzen mit Zahlungsunwilligkeit, insbesondere gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern.
Ist die Mittellosigkeit im Wesentlichen auf Entreicherungen zu Gunsten der eigenen Familie zurückzuführen (z.B. Vermögensverschiebung auf den Ehepartner), liegt ebenfalls kein Grund für den Wegfall der Solidarhaftung vor, da dieses Vorgehen als Zahlungsunwilligkeit zu qualifizieren ist (BGE 2C_142/2020, E. 2.2.4; BGE 2C_709/2008, E. 4.2.).
Die Zahlungsunfähigkeit muss auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssige und objektive Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, z.B. die umfassende Überschuldung (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 12 N 11). Häufig führt die Kumulation von verschiedenen objektiven Sachumständen dazu, die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (Schwaller, Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei der solidarischen Haftung der Ehegatten, ASA 80 [2011/2012], 660 ff., 671).
An den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. So müssen die Steuerpflichtigen die Zahlungsunfähigkeit nicht nur glaubhaft machen, sondern beweisen, da im Rahmen einer allfälligen definitiven Rechtsöffnung auch die gesetzlich zugelassenen Einwendungen gemäss Artikel 81 Absatz 1 SchKG strikt bewiesen werden müssen.
Fällt die Solidarhaftung weg, haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Die Ermittlung der beiden Anteile erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie in Ziffer 2 (ohne Verdoppelung der Haftungsquote).
4. Haftungsquoten für weitere Steuern und Abgaben gemäss kantonalem Recht
Für weitere mit der Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellte Beträge gilt hinsichtlich der Haftung folgendes:
Personalsteuer
Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Personalsteuer, d.h. für die Hälfte.
Mahngebühren, Betreibungskosten, allfällige weitere Gebühren
Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil, d.h. in der Regel für die Hälfte oder ausnahmsweise individuell, wenn sich die die Gebühr verursachende Handlung nur auf einen Ehegatten bezieht (z.B. Betreibung).
Feuerwehr-Ersatzabgabe
Aufgrund der Verweisung von § 105 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740) ist § 20 Abs. 2 StG in der bis 2024 gültigen Fassung für Ausstände bis und mit Steuerperiode 2024 sinngemäss anwendbar. Sind beide Ehegatten abgabepflichtig, entsprechen die Haftungsquoten denjenigen der Einkommenssteuer, da sich die Abgabe nach dem gemeinsamen Einkommen bemisst (§ 105 Abs. 1 FSG). Ist dagegen nur ein Ehegatte abgabepflichtig (vgl. § 105 Abs. 2 FSG), besteht für den anderen Ehegatten mangels einer Abgabepflicht auch keine Solidarhaftung, womit nur der abgabepflichtige Ehegatte für seine Abgabe haftet. Ab der Steuerperiode 2025 haftet generell jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Ersatzabgabe.
Steuerstrafen
Für Steuerstrafen (Bussen) besteht keine Solidarhaftung. Ehegatten werden für begangene Steuerdelikte individuell bestraft. Jeder Ehegatte haftet nur für die ihm selbst auferlegte Busse bzw. Strafe. Sofern in der entsprechenden Verfügung die Ehegatten jedoch nicht individuell bestraft wurden, ist die Steuerstrafe je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen.
Negativer Ausgleichszins
Das Total des negativen Ausgleichszinses ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen.
5. Verfahren
Will ein Ehegatte nicht für die Gesamtsteuer haften, muss er bei der Bezugsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Begrenzung seiner Haftung bzw. ein Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten ist nur der solvente Ehegatten berechtigt, eine Haftungsverfügung zu verlangen. Die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit trägt der gesuchstellende Ehegatte. Das Gesuch um Begrenzung der Haftung kann im Stadium des Bezugsverfahrens gestellt werden, solange der Gesamtsteuerbetrag nicht vollständig getilgt ist. Geht das Gesuch erst nach unbenutztem Ablauf der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist gegen den Zahlungsbefehl oder im Fall der Erhebung eines Rechtsvorschlags erst nach Stellung eines allfälligen Rechtsöffnungsbegehrens ein, ist es verspätet und hindert daher die Stellung des Fortsetzungsbegehrens bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht (LGVE 2005 I Nr. 48). Wurde der Antrag auf Haftungsbegrenzung gestellt, hat die Bezugsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Haftungsverfügung mit Festsetzung der individuellen Haftungsquoten gegeben sind. Ist dies nicht der Fall (insbesondere wenn die Trennung oder die Zahlungsunfähigkeit nicht bewiesen werden kann), ist das Gesuch ohne Berechnung der individuellen Haftungsquoten abzuweisen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind in der Haftungsverfügung die individuellen Haftungsquoten beider Ehegatten zu berechnen und festzusetzen. Die mit einem Hinweis auf das Rechtsmittel (Einsprache an die Bezugsbehörde) versehene Haftungsverfügung ist jedoch nur dem gesuchstellenden Ehegatten zu eröffnen. Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren kann die Richtigkeit der veranlagten Steuerfaktoren nicht mehr geprüft werden, da diese bereits mit der Veranlagung in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bezugsverfahren ist erst nach Rechtskraft der Haftungsverfügung fortzusetzen.
Ist bereits eine Betreibung hängig, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann die Bezugsbehörde in der Haftungsverfügung den Rechtsvorschlag selber beseitigen (maximal bis zum Betrag des verfügten Haftungsbetrags). Dadurch wird die Stellung eines Rechtsöffnungsgesuchs beim zuständigen Zivilgericht überflüssig, d.h. nach Rechtskraft der Haftungsverfügung kann unter Beilage derselben das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt werden.
6. Gutschriften und Rückerstattungen
Gutschriften Staats- und Gemeindesteuern bis Steuerperiode 2024
Sind mit Valuta bis zum Erlass der Haftungsverfügung für die betreffende Steuerperiode Beträge zugunsten der Ehegatten gutzuschreiben, reduziert sich der gesamte Rechnungsbetrag um das Total dieser Gutschriften. Solche Gutschriften können aus folgenden Positionen bestehen: Teilzahlungen eines oder beider Ehegatten, Verrechnungssteuergutschriften gemäss § 36 StV, positive Ausgleichszinsen, interne Verrechnungen/Umbuchungen. Das Total dieser Gutschriften ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen; der individuelle Haftungsbetrag reduziert sich in der Folge um die entsprechende anteilige Gutschrift.
Rückerstattungen Staats- und Gemeindesteuern bis Steuerperiode 2024
Erhält die Bezugsbehörde aufgrund der Zahlungen beider Ehegatten mehr als den geschuldeten Gesamtsteuerbetrag, ist der Überschuss an beide Ehegatten nach Massgabe von § 194 Abs. 4 StG zurückzuerstatten, d.h. je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung (z.B. Rückerstattung im Verhältnis der prozentualen Haftungsquoten) oder gerichtliche Regelung bekannt ist.
Direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2025
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt nach Art. 13 Abs. 2 DBG und § 20 Abs. 2 StG die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (d.h. auch für die Steuern der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden). Erst nach der Trennung erfolgte Teilzahlungen eines Ehegatten für eine Steuerperiode, in welcher die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden, sind daher nur dem zahlenden Ehegatten anzurechnen, falls eine Haftungsaufteilung vorzunehmen ist. Vor der Trennung für eine noch gemeinsam zu veranlagende Steuerperiode geleistete Zahlungen sind den Ehegatten nach Wegfall der Solidarhaftung anteilsmässig im Verhältnis der individuellen Haftungsbeträge anzurechnen (vgl. StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bei einer Rückerstattung von Steuerguthaben aus gemeinsam veranlagten Steuerperioden an getrennt lebende Ehegatten hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu erfolgen, der die Zuviel-Zahlung geleistet hat (StE 2003 B 99.2 Nr. 20).
7. Spezialfall Ermessensveranlagung
Staats- und Gemeindesteuern bis Steuerperiode 2024
Auch beim Vorliegen einer Ermessensveranlagung kann ein Ehegatte eine Beschränkung der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 2 StG verlangen. Er muss diesfalls aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die betreffenden Steuerperioden vollständig offen legen, andernfalls unterliegt er weiterhin der vollen Solidarhaftung. Auch wenn nur ein Ehegatte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt, ist beiden Ehegatten ein anfechtbarer Haftungsentscheid zuzustellen. Werden im Haftungsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten vollständig offen gelegt und zeigt es sich, dass die Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen ist, kann diese aufgrund ihrer Rechtskraft trotzdem nicht abgeändert werden. Die Haftungsquoten sind gestützt auf die tatsächlichen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Zeigt es sich hingegen, dass die Ermessensveranlagung zu tief ist, ist ein Nach- bzw. Steuerstrafverfahren einzuleiten.
Direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer ab Steuerperiode 2025
Bei der direkten Bundessteuer und ab der Steuerperiode 2025 auch bei der Staats- und Gemeindesteuer entfällt die Solidarhaftung im Trennungsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten. Wird ein Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung gestellt, legt aber kein Ehegatte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und bestehen sonst keine Anhaltspunkte für eine individuelle Ermittlung der Haftungsquoten, ist im Haftungsverfahren gegenüber jedem Ehegatten die Hälfte der Gesamtsteuer zu verfügen und anschliessend zu beziehen.
8. Beispiel: Berechnung Haftungsquoten Einkommenssteuer gemäss § 20 Abs. 2 StG bis Steuerperiode 2024
Position
|
Ehemann
CHF |
Ehefrau
CHF |
Total
CHF |
Nettolohn |
90'000 |
30'000 |
120'000 |
Wertschriftenertrag
|
10'000 |
5'0000 |
15'000 |
Nettoeinkünfte Lg. (je 1/2 ME) |
10'000 |
10'000 |
20'000 |
Total Einkünfte
|
110'000 |
45'000 |
155'000 |
Berufsauslagen |
-5'000 |
-2'000 |
-7'000 |
Schuldzinsen |
-6'000 |
-6'000 |
-12'000 |
Beiträge Säule 3a |
-6'000 |
-5'000 |
-11'000 |
Versicherungsprämien/Sparzinsen |
-2'450 |
-2'450 |
-4'900 |
Total Nettoeinkommen |
90'550 |
29'550 |
120'100 |
Prozentualer Anteil |
75,4% |
24,6% |
|
Haftungsquote nach § 20 Abs. 2 StG |
100% |
49,2% |
|
Gesamteinkommenssteuer Staat u. Gemeinden |
|
|
12'000 |
Haftungsbetrag |
12'000 |
5'904 |
|