01.01.2024

Haftung der Ehegatten

1. Allgemeines

Gemäss § 20 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 1 DBG gilt der Grundsatz der Solidarhaftung für die Ehegatten. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich für den ganzen Steuerbetrag, der aus der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten resultiert, haftet. Die Steuerbezugsbehörden können somit den Gesamtsteuerbetrag bei jenem Ehegatten einfordern, bei dem die Bezahlung bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren aussichtsreicher erscheint. In der Regel wird nach erfolgloser Mahnung der Ehegatten zwecks Minimierung des Aufwands nur ein Ehegatte, nämlich der finanzkräftigere, für den ganzen Steuerbetrag betrieben. Ausnahmsweise kann jeder Ehegatte je für den ganzen Steuerbetrag betrieben werden, nämlich dann, wenn die Einbringlichkeit des ganzen Steuerbetrags bei beiden Ehegatten als unsicher erscheint (vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 5). Die Solidarhaftung kann nicht durch private Vereinbarungen oder Gerichtsentscheide wegbedungen werden (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.; VGE vom 5.2.1981 i.S. H.F.).

Für Steuerforderungen aus nicht gemeinsam veranlagten Steuerperioden besteht keine Solidarhaftung. Ebenso kann für Steuerstrafen keine Solidarhaftung beansprucht werden. Gemäss § 216 StG und Art. 180 DBG wird der Ehegatte nur für seine eigenen hinterzogenen Steuerfaktoren gebüsst.

Die vorliegenden Weisungen zur Haftung der Ehegatten gelten auch für eingetragene Partnerschaften, weil ihre steuerrechtliche Stellung derjenigen von Ehegatten entspricht (§16 Abs. 3 StG, Art. 9 Abs. 1bis DBG).

2. Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern und weitere kantonale Abgaben

Der Grundsatz der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 1 StG gilt für die Steuern derjenigen Steuerperioden, für welche die Ehegatten gemeinsam veranlagt worden sind. Im Gegensatz zur Regelung für die direkte Bundessteuer (siehe unten Ziff. 3) entfällt die Solidarhaftung auch dann nicht, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Haftung bereits tatsächlich bzw. rechtlich getrennt oder geschieden sind oder ein Ehegatte zahlungsunfähig ist. Für die Inanspruchnahme der Solidarhaftung ist sodann nicht erforderlich, dass ein Ehegatte zahlungsunfähig geworden oder gegen ihn gar ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Macht die Bezugsbehörde gegenüber einem Ehegatten die ganze offene Steuerschuld geltend, kann dieser jedoch gemäss § 20 Abs. 2 StG seine volle Solidarhaftung bestreiten, indem er nachweist, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er maximal für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils (im Maximum für die ganze geschuldete Einkommens- bzw. Vermögenssteuer; VGE vom 30.7.1997 i.S. A.). Die Berechnung seiner Haftungsquote erfolgt getrennt für die Einkommens- und für die Vermögenssteuer. Gelingt demnach dem Ehegatten der Nachweis, dass mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens bzw. des Gesamtvermögens nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten zuzurechnen ist, haftet er im Ergebnis für weniger als 100% der Einkommens- bzw. der Vermögenssteuer.

Haftungsquoten Einkommenssteuer

Für die Berechnung der individuellen Haftungsquoten für die Einkommenssteuer sind die verschiedenen Einkommen den Ehegatten individuell zuzuteilen. Bei den Vermögenserträgen erfolgt die Zuteilung grundsätzlich gemäss den Eigentumsverhältnissen (sind diese unklar, ist der entsprechende Ertrag hälftig aufzuteilen). Vom Total der Einkünfte sind die Abzüge gemäss Ziffer 238-286 der Steuererklärung dem jeweiligen Ehegatten individuell zuzuordnen (gemäss Zahler- bzw. Schuldnerprinzip; Ausnahme Versicherungsabzug: grundsätzlich je 1/2-Abzug). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reineinkommen bestimmt werden. Auf die Berücksichtigung der anorganischen und der Sozialabzüge (Ziffer 320-370 Steuererklärung) kann in der Regel verzichtet werden, da sich bei der grundsätzlich sachgerechten proportionalen Aufteilung dieser Abzüge entsprechend dem Nettoeinkommen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde (Beispiel siehe unten). Wird jedoch von einem Ehegatten bezüglich des Versicherungsabzugs, der anorganischen Abzüge oder der Sozialabzüge eine von der hälftigen bzw. proportionalen Zuteilung abweichende Aufteilung der den Ehegatten individuell zurechenbaren Aufwendungen (Ziffer. 270, 320, 324, 325, 360, 370 Steuererklärung) nachgewiesen, ist die Aufteilung der betreffenden Abzüge dementsprechend anzupassen (in der Regel im Einspracheverfahren).

Haftungsquoten Vermögenssteuer

Sind die Haftungsquoten für die Vermögenssteuer zu ermitteln, erfolgt die Zuteilung der Vermögenswerte und der Schulden entsprechend den Eigentumsverhältnissen bzw. der Schuldnerstellung (bei Unklarheit hierüber ist die entsprechende Position hälftig zuzuteilen). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reinvermögen bestimmt werden. Die Berücksichtigung der steuerfreien Beträge ist nicht nötig, da dies aufgrund ihrer proportionalen Zuteilung entsprechend dem Reinvermögen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde.

Haftungsquoten weiterer Steuern und Abgaben gemäss kantonalem Recht

Für weitere mit der Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellte Beträge gilt hinsichtlich der Haftung folgendes:

Personalsteuer
Die Regelung von § 20 Abs. 2 StG ist mangels einer Verweisung auf die Bestimmungen über die Staatssteuern nicht anwendbar. Jeder Ehegatte haftet daher nur für seinen Anteil an der Personalsteuer, d.h. für die Hälfte.

Mahngebühren, Betreibungskosten, allfällige weitere Gebühren
Die Regelung von § 20 Abs. 2 StG ist nicht anwendbar, da es sich nicht um Steuern handelt. Jeder Ehegatte haftet daher nur für seinen Anteil, d.h. in der Regel für die Hälfte oder ausnahmsweise individuell, wenn sich die die Gebühr verursachende Handlung nur auf einen Ehegatten bezieht (z.B. Betreibung).

Feuerwehr-Ersatzabgabe
Aufgrund der Verweisung von § 105 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740) ist § 20 Abs. 2 StG sinngemäss anwendbar. Sind beide Ehegatten abgabepflichtig, entsprechen die Haftungsquoten denjenigen der Einkommenssteuer, da sich die Abgabe nach dem gemeinsamen Einkommen bemisst (§ 105 Abs. 1 FSG). Ist dagegen nur ein Ehegatte abgabepflichtig (vgl. § 105 Abs. 2 FSG), besteht für den anderen Ehegatten mangels einer Abgabepflicht auch keine Solidarhaftung, womit nur der abgabepflichtige Ehegatte für seine Abgabe haftet.

Steuerstrafen
Für Steuerstrafen (Bussen) besteht keine Solidarhaftung; § 20 Abs. 2 StG ist nicht anwendbar. Ehegatten werden für begangene Steuerdelikte individuell bestraft. Jeder Ehegatte haftet nur für die ihm selbst auferlegte Busse bzw. Strafe. Sofern in der entsprechenden Verfügung die Ehegatten jedoch nicht individuell bestraft wurden, ist die Steuerstrafe je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen. 

Negativer Ausgleichszins
Das Total des negativen Ausgleichszinses ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen.

3. Regelung für die direkte Bundessteuer

Gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG haften die Ehegatten solidarisch für die Steuern jener Steuerperioden, für die sie gemeinsam veranlagt worden sind. Sobald aber die Ehegatten tatsächlich oder rechtlich getrennt sind (d.h. auch beim Tod eines Ehegatten), entfällt die Solidarhaftung für alle in diesem Zeitpunkt noch offenen Steuern gemeinsam veranlagter Steuerperioden. Die Solidarhaftung entfällt ebenso bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, d.h. wenn Verlustscheine ausgestellt, der Konkurs eröffnet, ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde oder eine dauerhafte umfassende Überschuldung vorliegt. Zu verneinen ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn die Mittellosigkeit missbräuchlich herbeigeführt wurde, z.B. durch eine entsprechende Vermögensverschiebung auf den anderen Ehegatten. Fällt die Solidarhaftung weg, haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Die Ermittlung der beiden Anteile erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Staats- und Gemeindesteuern (ohne Verdoppelung der Haftungsquote).

4. Verfahren

Will ein Ehegatte nicht für die Gesamtsteuer haften, muss er bei der Bezugsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Begrenzung seiner Haftung bzw. ein Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung stellen. Bei der direkten Bundessteuer ist der Wegfall der Solidarhaftung von Amtes wegen zu berücksichtigen, falls der Bezugsbehörde die Trennung der Ehegatten bekannt oder die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten offensichtlich ist. Das Gesuch um Begrenzung der Haftung kann im Stadium des Bezugsverfahrens gestellt werden, solange der Gesamtsteuerbetrag nicht vollständig getilgt ist. Geht das Gesuch erst nach unbenutztem Ablauf der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist gegen den Zahlungsbefehl oder im Fall der Erhebung eines Rechtsvorschlags erst nach Stellung eines allfälligen Rechtsöffnungsbegehrens ein, ist es verspätet und hindert daher die Stellung des Fortsetzungsbegehrens bzw. die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht (LGVE 2005 I Nr. 48). Wurde der Antrag auf Haftungsbegrenzung rechtzeitig gestellt, hat die Bezugsbehörde in einer Haftungsverfügung die individuellen Haftungsquoten beider Ehegatten zu berechnen. Die mit einem Hinweis auf das Rechtsmittel (Einsprache an die Bezugsbehörde) versehene Haftungsverfügung ist jedoch nur dem gesuchstellenden Ehegatten zu eröffnen. Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren kann nur die Berechnung der Haftungsquote gerügt werden. Hingegen sind die veranlagten Steuerfaktoren im Haftungsverfahren nicht mehr abänderbar, da sie bereits mit der Veranlagung in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bezugsverfahren ist erst nach Rechtskraft der Haftungsverfügung fortzusetzen.

Ist bereits eine Betreibung hängig, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann die Bezugsbehörde in der Haftungsverfügung den Rechtsvorschlag selber beseitigen (maximal bis zum Betrag des verfügten Haftungsbetrags). Dadurch wird die Stellung eines Rechtsöffnungsgesuchs beim zuständigen Zivilgericht überflüssig, d.h. nach Rechtskraft der Haftungsverfügung kann unter Beilage derselben das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt werden.

5. Gutschriften und Rückerstattungen

Gutschriften Staats- und Gemeindesteuern

Sind mit Valuta bis zum Erlass der Haftungsverfügung für die betreffende Steuerperiode Beträge zugunsten der Ehegatten gutzuschreiben, reduziert sich der gesamte Rechnungsbetrag um das Total dieser Gutschriften. Solche Gutschriften können aus folgenden Positionen bestehen: Teilzahlungen eines oder beider Ehegatten, Verrechnungssteuergutschriften gemäss § 36 StV, positive Ausgleichszinsen, interne Verrechnungen/Umbuchungen. Das Total dieser Gutschriften ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen; der individuelle Haftungsbetrag reduziert sich in der Folge um die entsprechende anteilige Gutschrift.

Rückerstattungen Staats- und Gemeindesteuern

Erhält die Bezugsbehörde aufgrund der Zahlungen beider Ehegatten mehr als den geschuldeten Gesamtsteuerbetrag, ist der Überschuss an beide Ehegatten nach Massgabe von § 194 Abs. 4 StG zurückzuerstatten, d.h. je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung (z.B. Rückerstattung im Verhältnis der prozentualen Haftungsquoten) oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

Direkte Bundessteuer

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt nach Art. 13 Abs. 2 DBG die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (d.h. auch für die Steuern der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden). Erst nach der Trennung erfolgte Teilzahlungen eines Ehegatten für eine Steuerperiode, in welcher die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden, sind daher (im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuern) nur dem zahlenden Ehegatten anzurechnen, falls eine Haftungsaufteilung vorzunehmen ist. Vor der Trennung für eine noch gemeinsam zu veranlagende Steuerperiode geleistete Zahlungen sind den Ehegatten nach Wegfall der Solidarhaftung anteilsmässig im Verhältnis der individuellen Haftungsbeträge anzurechnen (vgl. StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bei einer Rückerstattung von Steuerguthaben aus gemeinsam veranlagten Steuerperioden an getrennt lebende Ehegatten hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu erfolgen, der die Zuviel-Zahlung geleistet hat (StE 2003 B 99.2 Nr. 20).

6. Spezialfall Ermessensveranlagung

Staats- und Gemeindesteuern

Auch beim Vorliegen einer Ermessensveranlagung kann ein Ehegatte eine Beschränkung der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 2 StG verlangen. Er muss diesfalls aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die betreffenden Steuerperioden vollständig offen legen, andernfalls unterliegt er weiterhin der vollen Solidarhaftung. Auch wenn nur ein Ehegatte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt, ist beiden Ehegatten ein anfechtbarer Haftungsentscheid zuzustellen. Werden im Haftungsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten vollständig offen gelegt und zeigt es sich, dass die Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen ist, kann diese aufgrund ihrer Rechtskraft trotzdem nicht abgeändert werden. Die Haftungsquoten sind gestützt auf die tatsächlichen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Zeigt es sich hingegen, dass die Ermessensveranlagung zu tief ist, ist ein Nach- bzw. Steuerstrafverfahren einzuleiten.

Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer entfällt die Solidarhaftung im Trennungsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten von Gesetzes wegen. Legt kein Ehegatte im Bezugsverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und bestehen sonst keine Anhaltspunkte für eine individuelle Ermittlung der Haftungsquoten, ist im Haftungsverfahren gegenüber jedem Ehegatten die Hälfte der Gesamtsteuer zu verfügen und anschliessend zu beziehen.

7. Beispiel: Berechnung Haftungsquoten Einkommenssteuer gemäss § 20 Abs. 2 StG

 

Position
Ehemann
CHF
Ehefrau
CHF
Total
CHF
Nettolohn  90'000  30'000  120'000
Wertschriftenertrag
 10'000  5'0000  15'000
Nettoeinkünfte Lg. (je 1/2 ME)  10'000  10'000 20'000
Total Einkünfte
 110'000  45'000  155'000
Berufsauslagen  -5'000  -2'000  -7'000
Schuldzinsen   -6'000  -6'000  -12'000
Beiträge Säule 3a   -6'000  -5'000  -11'000
Versicherungsprämien/Sparzinsen   -2'450 -2'450 -4'900
Total Nettoeinkommen   90'550  29'550 120'100
Prozentualer Anteil  75,4%  24,6%  
Haftungsquote nach § 20 Abs. 2 StG  100%  49,2%  
Gesamteinkommenssteuer Staat u. Gemeinden      12'000
Haftungsbetrag   12'000  5'904