01.01.2024

Betreibung

1. Einleitung

Bleiben die Inkassobemühungen für rechtskräftig veranlagte Steuern oder Akontorechnungen erfolglos, ist das Betreibungsverfahren einzuleiten, in der Regel nach der 2. oder 3. fruchtlosen Mahnung (§ 198 Abs. 1 und 2 StG). In Fällen, in denen eine Betreibung offensichtlich erfolglos verlaufen würde (Verlustschein), kann es sinnvoll sein, mit dem Schuldner bzw. der Schuldnerin stattdessen Ratenzahlungen zu vereinbaren (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 199 Nr. 1 und § 201 Nr. 3). Bevor eine Akontorechnung betrieben wird, ist zu prüfen, ob nicht die definitive Veranlagung vorgenommen werden kann. Vor Einleitung des Betreibungsverfahrens gilt es zudem folgendes zu beachten:

In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren hat das zuständige Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Veranlagungsverfügung/Akontorechnung der steuerpflichtigen Person richtig eröffnet worden ist. Diese Prüfung erfolgt in jedem Fall; es ist nicht notwendig, dass die steuerpflichtige Person die korrekte Eröffnung bestreitet. Zur rechtsgenüglichen Eröffnung einer Verfügung gehört nebst der Rechtsmittelbelehrung die Zustellung an die betroffene Person. Der Beweis der Zustellung ist von der Gläubigerin, also der Bezugsbehörde, zu erbringen.

Zur Betreibung aufgrund einer Akontorechnung siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 5.

Die Einleitung des Betreibungsverfahrens erfolgt am einfachsten mit dem entsprechenden Formular. Das Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners/der Schuldnerin einzureichen.

2. Rechtsöffnungsgesuch

2.1 Zuständiges Gericht

Erhebt die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag, muss beim zuständigen Gericht ein Begehren um Rechtsöffnung gestellt werden. Zuständig für die Rechtsöffnung ist im Kanton Luzern der/die Einzelrichter/in desjenigen Bezirksgerichtskreises, in dem die Betreibung angehoben wurde (selbst wenn dies am falschen Ort geschah). Aufgrund einer Weisung des Obergerichts (seit 1.6.2013: Kantonsgericht) sind dabei die luzernischen Gemeinwesen von der Leistung von Gerichtskostenvorschüssen befreit (siehe LGVE 1995 I Nr. 30).

Bei ausserkantonalen Betreibungsverfahren ist das Rechtsöffnungsgesuch an das für den Ort der Betreibungsanhebung zuständige Gericht (Adresse ist beim jeweiligen Betreibungsamt erhältlich) einzureichen.

Haben Schuldner/innen ihren Wohnsitz nach Einleitung der Betreibung, jedoch vor Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs verlegt, ist das Gericht des neuen Wohnsitzes der Schuldner/innen zuständig, sofern die Gläubiger/innen Kenntnis von der Wohnsitzverlegung haben; beruft sich die betriebene Person jedoch nicht auf die Wohnsitzverlegung oder haben Gläubiger/innen von dieser keine Kenntnis, bleibt das Gericht des Betreibungsortes zuständig.

2.2 Fristen

Das Rechtsöffnungsgesuch ist innerhalb eines Jahres, bei Betreibung auf Grundpfandverwertung innerhalb zweier Jahre, seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu stellen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist zwischen der Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

2.3 Form und Inhalt

Wird für verschiedene Betreibungen Rechtsöffnung verlangt, muss für jede einzelne Betreibung ein gesondertes Rechtsöffnungsgesuch (mit den notwendigen Beilagen) eingereicht werden.

Das schriftlich und samt Beilagen im Doppel einzureichende Rechtsöffnungsgesuch hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie einen klaren Antrag (Betrag, für den die Rechtsöffnung verlangt wird; Antrag auf Übernahme der Gerichtskosten und bei überdurchschnittlichem Aufwand für die Ausarbeitung des Rechtsöffnungsgesuchs ein entsprechend begründeter Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung zu Lasten Gesuchsgegner/in) zu enthalten; insbesondere sind die Nummer der strittigen Betreibung und das Betreibungsamt anzugeben sowie die Parteien (Gläubiger/in, Schuldner/in, Vertreter/in) genau zu bezeichnen. Bezüglich der geltend gemachten Ausgleichs- und Verzugszinsen ist auf § 192 Abs. 3 und 196 Abs. 3 StG i.V.m. § 35 StV hinzuweisen. Für die Mahngebühren ist auf § 145 Abs. 4 und/oder § 192 Abs. 4 StG hinzuweisen. Im Weiteren sind dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen:  

  • eine Abschrift der Veranlagungsverfügung inkl. Schlussrechnung/Akontorechnung, die dem/der Schuldner/in zugestellt wurde und aus der auch die Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist
  • Zinsberechnungsblatt zwecks Spezifizierung der geltend gemachten negativen Ausgleichszinsen bzw. des Saldos der positiven und negativen Ausgleichszinsen zugunsten der Gläubiger/innen
  • massgebende Regierungsratsbeschlüsse betreffend geltend gemachte Ausgleichs- und Verzugszinsen (Auszug aus dem Kantonsblatt)
  • im Fall einer Steuerausscheidung zusätzlich die Ausscheidungsverfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung
  • eine Bescheinigung des Präsidenten/der Präsidentin der zuständigen Steuerkommission bzw. der Bezugsbehörde im Fall einer Akontorechnung, dass die Veranlagung/Steuerausscheidung bzw. Akontorechnung in Rechtskraft erwachsen ist (Vorlagen: Anhänge 10a und 10b); liegt ein Einspracheentscheid vor, ist dessen Rechtskraft vom Kantonsgericht (4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern) bescheinigen zu lassen; liegt ein Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vor, der eine im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) geregelte Materie umfasst und daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht angefochten werden kann (siehe Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdeentscheids), ist dessen Rechtskraft vom Bundesgericht (Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) bescheinigen zu lassen
  • die zum Beweis der Zustellung der Veranlagungsverfügung/Steuerausscheidung bzw. Akontorechnung erforderlichen Belege (Korrespondenz, Mahnungen, "Einschreiben"-Bestätigung, wobei Namen und Adressen der anderen Postempfänger/-innen auf der Bordereau-Kopie aus datenschutzrechtlichen Gründen abzudecken sind)
  • der Zahlungsbefehl
  • sofern Mahngebühren geltend gemacht werden, eine Kopie der Mahnung mit Gebührenrechnung (und Rechtsmittelbelehrung bei ausserkantonalen Schuldnern/Schuldnerinnen) sowie eine Erklärung der Bezugsbehörde, dass die Mahngebührenverfügung(en) in Rechtskraft erwachsen ist (sind)
  • sofern Bussen nach § 208 StG geltend gemacht werden, entsprechender Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraftbescheinigung der Rechtsmittelinstanz (§ 209 StG).

2.4 Ausserkantonale Rechtsöffnungsgesuche

Aufgrund der per 1.1.2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung sind seit 1.1.2011 die vollstreckbaren Verfügungen sämtlicher schweizerischer Verwaltungsbehörden vollstreckungsrechtlich gleichgestellt (Aufhebung von Art. 80 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 81 Abs. 2 SchKG in der bisher geltenden Fassung per 1.1.2011; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). Damit kommt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 20.12.1971 keine Bedeutung mehr zu, d.h. die darin erwähnten zusätzlichen Unterlagen für ausserkantonale Rechtsöffnungsgesuche sind nicht mehr erforderlich. Die inner- und ausserkantonalen Rechtsöffnungsgesuche unterscheiden sich somit in Form und Inhalt grundsätzlich nicht mehr voneinander. Den ausserkantonalen Rechtsöffnungsgesuchen sind jedoch nebst dem im Kantonsblatt publizierten Verzinsungsbeschluss des Regierungsrates zusätzlich die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung der Ausgleichs- und Verzugszinsen beizulegen.

Sowohl die Akontorechnung wie auch die Schlussrechnung (i.V.m. der definitiven Veranlagung) sind Rechtsöffnungstitel. Zur rechtlichen Ausgestaltung der Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) als definitiver Rechtsöffnungstitel vgl. Anhang 2.

3. Fortsetzungsbegehren

3.1 Fristen; Inhalt

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder wurde dieser im Rechtsöffnungsverfahren beseitigt, ist mit dem beim Betreibungsamt erhältlichen Formular frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Diese Frist verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens. Es genügt, wenn im Begehren die Fortsetzung der genau bezeichneten Betreibung verlangt wird. Unter der Rubrik "Forderung" sind zusätzlich die entstandenen Rechtsöffnungskosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung) aufzuführen. Beizulegen sind der Zahlungsbefehl, sofern dieser von einem anderen Betreibungsamt ausgestellt wurde, sowie gegebenenfalls der Rechtsöffnungsentscheid.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Fortsetzungsbegehren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen, damit allenfalls die Teilnahme an einer früheren Pfändungsgruppe gewährleistet ist (Art. 110 SchKG).

3.2 Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide

3.2.1 Kanton Luzern
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Luzern und den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons Luzern gilt betreffend Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von definitiven Rechtsöffnungsentscheiden (nicht zu verwechseln mit der Rechtskraftbescheinigung für Veranlagungen bzw. Einspracheentscheide / Verwaltungsgerichtsurteile: LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 2.3) folgende Praxis:

Begründete Rechtsöffnungsentscheide sind sofort rechtskräftig und vollstreckbar. Bei solchen Entscheiden ist daher das Fortsetzungsbegehren beim zuständigen luzernischen Betreibungsamt zu stellen, ohne dass zuvor eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids eingeholt werden muss. Der Weiterzug des begründeten Entscheids an die Rechtsmittelinstanz (Kantonsgericht, 1. Abteilung) mit Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a, 321 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ändert daran nichts. Schiebt die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise die Vollstreckung des Entscheids auf, ist es grundsätzlich Sache der steuerpflichtigen Person, beim Betreibungsamt die Sistierung der Betreibung zu verlangen (vgl. Art. 325, 336 ZPO).

Unbegründete Rechtsöffnungsentscheide werden dagegen erst nach Ablauf von 10 Tagen seit Eröffnung rechtskräftig, falls bis dahin keine Partei eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hat (Art. 239 ZPO). Bei unbegründeten Rechtsöffnungsentscheiden muss daher die Bezugsbehörde vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat, die Bescheinigung einholen, dass die steuerpflichtige Person keine Begründung verlangt hat. Erst anschliessend kann unter Beilage dieser Bescheinigung beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gestellt werden. Wurde eine Begründung des Entscheids verlangt, ist mit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuzuwarten, bis das Gericht die Begründung eröffnet hat.

3.2.2 Andere Kantone
Begründete Rechtsöffnungsentscheide: Die Praxis betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist gesamtschweizerisch nicht einheitlich. Muss das Fortsetzungsbegehren bei einem ausserkantonalen Betreibungsamt eingereicht werden, ist dieses daher vorgängig anzufragen, ob eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des begründeten Rechtsöffnungsentscheids beigelegt werden muss. Wenn ja, ist beim Gericht, welches den Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat, die entsprechende Bescheinigung, wonach der Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar ist, einzuholen (Art. 336 Abs. 2 ZPO).

Unbegründete Rechtsöffnungsentscheide: Gleiches Vorgehen wie im Kanton Luzern, d.h. Einholung der Bescheinigung vom Gericht, dass keine Begründung verlangt wurde (vgl. oben Ziff. 3.2.1). Wurde eine Begründung verlangt, ist vor der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuerst die Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung des begründeten Entscheids beim ausserkantonalen Betreibungsamt abzuklären.

4. Verwertungsbegehren

Das Verwertungsbegehren ist bei beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Rechten frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, bei Grundstücken frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre und bei Lohn (soweit nicht vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin abgeliefert) während 15 Monaten nach dem Pfändungsvollzug bzw. der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung zu stellen (Art. 116 SchKG). Es ist dabei unter Verwendung des amtlichen Formulars die Verwertung der in einer bestimmten Betreibung gepfändeten Vermögenswerte zu verlangen.

5. Betreibung von Ehegatten

Die Grundsätze betreffend Haftung der Ehegatten für Steuerschulden sind in LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1 dargestellt.

Muss eine Steuerforderung gegenüber solidarisch haftenden Ehegatten betrieben werden, bestehen folgende Möglichkeiten:  

5.1 Normalfall

Ein Ehegatte wird für den gesamten aufgrund der Familienbesteuerung geschuldeten Steuerbetrag allein betrieben. Es ist gegen den entsprechenden Ehegatten ein Betreibungsbegehren mit Angabe des in Betreibung zu setzenden Gesamtsteuerbetrages einzureichen.

Werden zwei Betreibungsbegehren gestellt, muss für jedes ein Kostenvorschuss bezahlt werden, ohne dass dessen Deckung durch die Betriebenen zum vornherein feststeht. Mit Blick auf die Betreibungskosten ist daher in der Regel nur ein solidarisch haftender Ehegatte zu betreiben - und zwar jener, bei dem die Einbringlichkeit der Steuerforderung aufgrund seiner Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse als sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Im Fall der Einverdienerehe ist dies meistens der verdienende Ehegatte; aber auch bei Zweiverdienerehen macht es wenig Sinn, beide Ehegatten zu betreiben, wenn die Einbringlichkeit der Steuerforderung schon bei einem als sicher erscheint.

5.2 Ausnahmefall 1

Beide Ehegatten werden für den aufgrund der Familienbesteuerung geschuldeten Gesamtsteuerbetrag gemeinsam, d.h. jeder für den gesamten Betrag, betrieben. Diesfalls ist für jeden Ehegatten je ein Betreibungsbegehren mit Angabe des Gesamtsteuerbetrages sowie mit Hinweis auf das Solidarschuldverhältnis einzureichen.

Diese Variante ist zu wählen, wenn beide Ehegatten über Einkommen bzw. Vermögen verfügen, ohne dass die Einbringlichkeit des gesamten Forderungsbetrages schon bei einem als sicher erscheint.

5.3 Ausnahmefall 2

Beide Ehegatten werden je für einen Teil des aufgrund der Familienbesteuerung geschuldeten Gesamtsteuerbetrages betrieben. Diesfalls ist gegen beide Ehegatten je ein Betreibungsbegehren mit Angabe des entsprechenden Teilbetrages gemäss Haftungsentscheid (maximal das Doppelte des individuellen Steueranteils) einzureichen.

Diese Variante ist kaum je zweckmässig, da dann das Risiko besteht, dass ein Ehegatte seinen Haftungsbetrag nicht (vollständig) begleichen kann, womit unter Umständen ein Teil der Gesamtsteuer unbezahlt bleibt. Im Zweifelsfall ist daher die Betreibung beider Ehegatten je auf den ganzen Forderungsbetrag vorzuziehen.

5.4 Haftungsentscheid nach § 20 Abs. 2 StG

Erbringt ein Ehegatte den Nachweis, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem andern Ehegatten zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2 StG), hat die Bezugsbehörde den anteilsmässigen Haftungsbetrag durch einen Haftungsentscheid festzusetzen, der wie eine ordentliche Veranlagungsverfügung eröffnet werden muss und betreffend der Haftungsaufteilung mittels Einsprache bei der Bezugsbehörde angefochten werden kann (§ 163 StG). In diesem Fall liegt kein eigentliches Solidarschuldverhältnis mehr vor, weshalb jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Haftungsanteil separat zu betreiben ist.

6. Betreibung von Verlustscheinen

6.1 Pfändungsverlustschein

Steuerforderungen aus Pfändungsverlustscheinen können gegen die Steuerschuldner/innen grundsätzlich mit einer neuen Betreibung geltend gemacht werden, soweit sie wieder über ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen oder ein Reinvermögen (z.B. aus Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinnen, Wertsteigerung von Vermögensgegenständen, sonstige Ersparnisse) verfügen.

6.1.1 Abgekürztes Verfahren
Tritt die Verbesserung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse bereits in den ersten 6 Monaten seit Zustellung des Verlustscheines ein, kann beim zuständigen Betreibungsamt (vgl. Ziff. 1) direkt ein Fortsetzungsbegehren (vgl. Ziff. 3) gestellt werden (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Dem Fortsetzungsbegehren ist der Verlustschein beizulegen. In diesem neuen abgekürzten Betreibungsverfahren können die Schuldner/innen mangels Ausstellung eines Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag erheben.

6.1.2 Ordentliches Verfahren
Sind seit der Zustellung des Verlustscheines mehr als 6 Monate verstrichen, kann die Verlustscheinforderung mittels Einreichung eines Betreibungsbegehrens geltend gemacht werden (es liegt im Ermessen der Bezugsbehörde, die Schuldner/innen vorher zur Zahlung aufzufordern oder zur Einreichung eines Zahlungsvorschlags einzuladen). Erheben die Schuldner/innen gegen den Zahlungsbefehl (erneut) Rechtsvorschlag, ist beim zuständigen Gericht (wiederum) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung unter Beilage des Verlustscheins und der übrigen für das Rechtsöffnungsgesuch erforderlichen Unterlagen einzureichen (siehe LU StB Weisungen Bd. 2a StG §§ 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 2). Wird dem Rechtsöffnungsgesuch einzig der Verlustschein beigelegt, weist der/die Rechtsöffnungsrichter/in das Gesuch ab, da ein Verlustschein nur zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, welche aber für Steuerforderungen nicht zulässig ist.

Verlustscheine sind daher zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren. Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren (vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2.1).

6.1.3 Ausnahme: Einrede fehlenden neuen Vermögens
Gegen einen Pfändungsverlustschein ist ausnahmsweise die Einrede fehlenden neuen Vermögens (siehe folgenden Abschnitt) zulässig, nämlich dann, wenn dieser vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners/der Schuldnerin ausgestellt wurde und die Bezugsbehörde die entsprechende Verlustscheinforderung im Konkurs nicht angemeldet hatte (Art. 267 SchKG).

6.2 Konkursverlustschein

6.2.1 Grundsätzliches
Im Konkurs einer juristischen Person wird in der Praxis kein Verlustschein ausgestellt, weil diese nach durchgeführtem Konkurs im Handelsregister gelöscht wird.

Im Konkurs einer natürlichen Person wird für die ungedeckte Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Eine neue Betreibung kann nur dann mit Erfolg angehoben werden, wenn Schuldner/innen zu neuem Vermögen gekommen sind (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Art. 149 Abs. 3 SchKG (Fortsetzungsbegehren innert 6 Monaten ohne erneute Betreibung) ist beim Konkursverlustschein nicht anwendbar.   

6.2.2 Ermittlung des neuen Vermögens
Vor der Einleitung einer erneuten Betreibung für den im Konkurs ungedeckt gebliebenen Steuerbetrag soll die Bezugsbehörde daher summarisch prüfen, ob Schuldner/innen seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sind. Grundsätzlich ist damit ein Überschuss der seit dem Konkurs neu erworbenen Aktiven über die neu erworbenen Passiven gemeint (neu gebildetes Reinvermögen). Wurden keine Ersparnisse gebildet oder genügt das effektiv neu gebildete Vermögen nicht zur Befriedigung der Verlustscheinforderung, ist die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens, welches Schuldner/innen zu bilden unterlassen haben, als neues Vermögen zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schuldnern/innen eine standesgemässe Lebensführung ermöglicht werden muss. Zum Notbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) ist deshalb ein Sozialzuschlag von 50% der Grundbeträge gemäss Abschnitt I der Weisung des Obergerichts (seit 1.6.2013: Kantonsgericht) zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs bei Lohn- und Verdienstpfändungen vom 13.8.2009 (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1) hinzuzurechnen. Die Zuschläge zum Grundbetrag entsprechen dagegen jenen der obergerichtlichen Weisungen, Abschnitt II. Die Steuern werden entgegen Abschnitt III der Weisungen ebenfalls berücksichtigt. Bei sämtlichen zu berücksichtigenden Ausgaben spielt es sodann keine Rolle, ob diese effektiv bezahlt wurden oder nicht. Massgebend für die Berechnung des Betrags, der nach Abzug der Lebenshaltungskosten hätte gespart werden können, sind die Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate vor der neuen Betreibung. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die Schuldner/innen wirtschaftlich verfügen, obwohl formell eine Drittperson Eigentümerin ist, d.h. Schuldner/Schuldnerinnen müssen den Vermögenswert in der für die Drittperson erkennbaren Absicht an diese übertragen haben, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln (z.B. auf Lebenspartner/in überschriebene Vermögenswerte; Art. 265a Abs. 3 SchKG). Nach der Konkurseröffnung neu begründete Schulden sind bei der Berechnung des neuen Vermögens zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des standesgemässen Lebensunterhalts bzw. zum Aufbau einer neuen Existenz eingegangen wurden.

6.2.3 Höhe des zu betreibenden Betrags
In der Regel wird die Bezugsbehörde nur unvollständig über die für die Feststellung des neuen Vermögens notwendigen Daten verfügen. Sie muss diesfalls aufgrund von Schätzungen entscheiden, ob eine erneute Betreibung sinnvoll ist. Ergibt die Feststellung neuen Vermögens, dass Schuldnern/innen ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist, können sie für den Betrag dieses nicht gebildeten Vermögens im Rahmen von neuen Lohnpfändungen bis auf das Existenzminimum gepfändet werden. Ist der Forderungsbetrag gemäss Verlustschein wesentlich höher als das voraussichtliche neue Vermögen, soll nur ein in etwa dem neuen Vermögen entsprechender Betrag in Betreibung gesetzt werden. Besteht das neue Vermögen aus hypothetischem neuen Vermögen aus Erwerbseinkommen, entspricht der in Betreibung zu setzende Betrag maximal dem auf ein Jahr berechneten Überschuss. Wird ein zu hoher Betrag betrieben, führt dies zu einer teilweisen Überwälzung der Kosten des summarischen Bewilligungsverfahrens auf die Bezugsbehörde (siehe unten).

6.2.4 Einrede des fehlenden neuen Vermögens: summarisches Verfahren zur Bewilligung des Rechtsvorschlags
Gegen den Zahlungsbefehl können Schuldner/innen entweder einen gewöhnlichen (unbegründeten) Rechtsvorschlag oder einen begründeten Rechtsvorschlag in Form der Einrede fehlenden neuen Vermögens oder beides zusammen erheben. In der Praxis wird von Schuldnern/innen regelmässig nur die Einrede fehlenden neuen Vermögens vorgebracht. Erheben Schuldner/innen die Einrede des fehlenden neuen Vermögens, muss das Betreibungsamt dies der Bezugsbehörde mitteilen und ihr eine Frist zur Erklärung, ob die Betreibung aufrechterhalten wird, ansetzen. Hat die Bezugsbehörde keine neuen Erkenntnisse, die gegen das Vorhandensein neuen Vermögens sprechen, hält sie an der Betreibung fest. Danach legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Bezirksgericht zur Bewilligung vor. Dieses führt von Amtes wegen ein summarisches Verfahren über die Bewilligung des Rechtsvorschlags durch. Dabei erhalten zuerst Schuldner/innen und anschliessend die Bezugsbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. Die Bezugsbehörde hat in dieser auf neue Vermögenswerte der Schuldner/innen (inkl. des hypothetischen Vermögens bei zu hohem Lebensaufwand) sowie auf erfolgte Vermögensverschiebungen an "Strohmänner" hinzuweisen und soweit vorhanden die entsprechenden Beweismittel (z.B. Kopien Steuererklärung, Beilagen) dem Gericht einzureichen. Spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen neuen Vermögens, wird der Rechtsvorschlag im richterlichen Entscheid bewilligt. Erscheint dagegen das Fehlen neuen Vermögens nicht genügend glaubhaft, bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag nicht, bestimmt den Umfang des neuen Vermögens und erklärt allenfalls Vermögenswerte Dritter als pfändbar. Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags ist endgültig, d.h. es gibt dagegen kein ordentliches Rechtsmittel (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Die Prozesskosten (Gerichtsverfahren, evtl. Parteikosten) werden nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien verlegt.

Haben Schuldner/innen den Rechtsvorschlag ausdrücklich nur in Form der Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben, somit die Forderung selbst nicht bestritten, kann die Bezugsbehörde nach der richterlichen Verweigerung des Rechtsvorschlags sofort das Fortsetzungsbegehren stellen und nötigenfalls die provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG verlangen. Ein separates Rechtsöffnungsbegehren ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Betreibungsämter verlangen in der Regel eine Rechtskraftbescheinigung bezüglich des Bewilligungsentscheids (einzuholen beim Bezirksgericht).

Richtet sich dagegen der Rechtsvorschlag neben der Einrede fehlenden neuen Vermögens auch gegen die Forderung selbst, muss die Bezugsbehörde nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens (nicht vorher!) noch das Rechtsöffnungsbegehren (maximal für den Betrag des im Bewilligungsentscheid festgestellten neuen Vermögens) stellen – unter Beilage des Verlustscheins und der übrigen für das Rechtsöffnungsgesuch erforderlichen Unterlagen (vgl. Ziff. 2). Auch Konkursverlustscheine sind daher gleich wie die Pfändungsverlustscheine zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren (in alphabetischer Reihenfolge). Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren.

6.2.5 Klage auf Bestreitung bzw. Feststellung neuen Vermögens
Unterliegen Schuldner/innen im summarischen Rechtsvorschlags-Bewilligungsverfahren, können sie innert 20 Tagen Klage auf Bestreitung neuen Vermögens erheben. Unterliegt die Bezugsbehörde im summarischen Rechtsvorschlags-Bewilligungsverfahren, kann sie ihrerseits innert 20 Tagen Klage auf Feststellung neuen Vermögens erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Es handelt sich dabei um eine beim zuständigen Bezirksgericht einzureichende Feststellungsklage; das Verfahren richtet sich bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO), bei einem Streitwert über CHF 30'000 nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO). Die Beweislast für das Vorhandensein neuen Vermögens trägt in jedem Fall die Bezugsbehörde, d.h. unabhängig davon, wer Klage erhebt. Die Bezugsbehörde wird daher mit einer Klage grundsätzlich nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der vorangegangene Bewilligungsentscheid Fehler tatsächlicher oder rechtlicher Natur enthält oder wenn mit der Klage neue Beweismittel für das Vorhandensein neuen Vermögens vorgelegt werden können. In die Entscheidfindung, ob eine Klage eingeleitet werden soll, ist auch das (im Vergleich zum summarischen Bewilligungsverfahren höhere) Prozesskostenrisiko miteinzubeziehen; auch muss die Höhe des Streitwerts (Klagebetrag) in einem realistischen Verhältnis zum vorhandenen neuen Vermögen stehen. Die Klage hat die Rechtsbegehren (Feststellung neuen Vermögens in einer bestimmten von der Bezugsbehörde zu beziffernden Höhe, Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten) und deren Begründung zu enthalten. Alle vorhandenen Beweismittel sind beizulegen. Da es sich um einen neuen, vom summarischen Bewilligungsverfahren unabhängigen Zivilprozess handelt, genügen blosse Verweise auf dieses vorangegangene Verfahren nicht. Den Schuldnern/innen wird die Klage vom Gericht zur Vernehmlassung zugestellt. Anschliessend findet eine Gerichtsverhandlung statt. Gemäss Praxis der luzernischen Bezirksgerichte hat der Gemeinderat/Stadtrat bei Einreichung der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG durch die Bezugsbehörde dieser eine schriftliche Prozessvollmacht zu erteilen.

Will die Bezugsbehörde eine Feststellungsklage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben, empfiehlt sich der Beizug eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin.

Gegen den Entscheid im Feststellungsverfahren kann beim Kantonsgericht, 1. Abteilung Beschwerde (Streitwert weniger als CHF 10'000) oder Berufung (Streitwert ab CHF 10'000) eingereicht werden. Nach Rechtskrafteintritt des Entscheids kann das Zwangsvollstreckungsverfahren weitergeführt werden (Pfändung bzw. Rechtsöffnungsverfahren).