Für jede steuerpflichtige Person ist pro Steuerjahr ein Kontokorrent zu führen. Auf diesem werden sämtliche Buchungen (Belastungen und Gutschriften), welche dem betreffenden Steuerjahr zuzuordnen sind, verbucht. Resultiert aus dem Kontoabschluss ein positiver oder negativer Saldo, kann dieser unter bestimmten Bedingungen auf das Kontokorrent des nächstfolgenden Steuerjahres übertragen werden (siehe Arbeitsanweisung Bezug Ziffer 6). Ein definitives Guthaben wird in der Regel dem nächsten Steuerjahr gutgeschrieben. Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland und bei Tod wird ein definitives Guthaben ausbezahlt. Vorbehalten bleibt eine allfällige Verrechnungsmöglichkeit mit weiteren fälligen Forderungen des betreffenden Gemeinwesens (s. auch Organisationshandbuch + Prozesse Ziffer 1.32)
Im Rahmen des Kontokorrentsystems werden sämtliche Zahlungen und Steuerausstände ab 1. Januar des Steuerjahres grundsätzlich verzinst (positiver bzw. negativer Ausgleichszins). Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig. Das Steuergesetz erlaubt, den Ausgleichszinssatz je nach den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt auch auf 0% festzusetzen (§ 192 Abs. 3, § 193 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 197 Abs. 1 StG). Da bei der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung die Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung) frühestens im Jahr nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin erstellt werden kann, wird im Steuerjahr eine Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) zugestellt.