Bezugsverjährung

1. Allgemeines

Die Verjährung ist grundsätzlich nur auf eine entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen oder zu prüfen. Macht der Schuldner/die Schuldnerin die Verjährung nicht geltend, ist diese nicht "schon von Amtes wegen" zu beachten.

Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (§ 143 StG/Art. 121  DBG). Über die Bezugsverjährung ist grundsätzlich im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu entscheiden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Bezugsverjährung von Ausgleichs- und Verzugszinsen: Bei solchen Zinsen handelt es sich um eine mit der Steuerforderung (Hauptforderung) akzessorisch verbundene Nebenforderung, weshalb sich ihre Verjährung nach derjenigen der Steuerforderung richtet (vgl. Art. 133 OR).

Während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens beginnt die Bezugsverjährung nicht oder steht still. Die Bezugsverjährung beginnt auch nicht oder steht still, solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt oder gestundet ist oder solange weder die steuerpflichtige Person noch Mithaftende (§ 20 StG/Art. 13 DBG) in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 143 Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 StG/Art. 121 Abs. 2 i.V.m. 120 Abs. 2 DBG).

Die Bezugsverjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird [die Einleitung einer Betreibung ist demnach nicht Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung], mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende, durch Einreichung eines Erlassgesuches sowie durch Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung bzw. wegen versuchtem oder vollendetem Steuerbetrug (§ 143 Abs. 3 i.V.m. 142 Abs. 3 StG/Art. 121 Abs. 2 i.V.m. 120 Abs. 3 DBG). Eine Unterbrechungshandlung gegenüber der steuerpflichtigen Person allein wirkt somit auch gegenüber den für die Steuerforderung Mithaftenden (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 295 f.).

Die Bezugsverjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind, ein (absolute Verjährung; § 143 Abs. 4 StG/Art. 121 Abs. 3 DBG).

2. Verlustscheine

2.1 Allgemeines

Gemäss Art. 149a Abs. 1/265 Abs. 2 SchKG verjährt eine durch einen Pfändungs- oder Konkursverlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Gegenüber den Erben/Erbinnen des Schuldners/der Schuldnerin verjährt die Verlustscheinforderung bereits 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges (Todestag), wobei diese Frist während der Dauer eines öffentlichen Inventars stillsteht (Art. 586 Abs. 2 ZGB). Diese Verjährungsfristen können (nur) durch Betreibung unterbrochen werden mit der Folge, dass die entsprechende 20-jährige (bzw. 1-jährige) Frist wieder von vorne zu laufen beginnt. Für Verlustscheinforderungen gibt es demnach keine absolute Verjährungsfrist (vgl. auch § 143 Abs. 4 zweiter Satz StG). Zur Unterbrechung der Verlustscheinverjährung siehe auch Arbeitsanweisung Bezug (Infopool Steuern / Intern / LuTax / 04 Arbeitsanweisungen).

Verlustscheine sind zu bewirtschaften, d.h. es ist periodisch zu prüfen (insbesondere mit Hilfe der Steuerakten), ob die Verlustscheinschuldner/innen in der Lage sind, die Schuld abzulösen. Verlustscheine sind zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren. Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren. Zum Vorgehen betreffend Verlustscheinbewirtschaftung und Betreibung von Verlustscheinen vgl. Arbeitsanweisung Bezug  LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 6.

Die Verlustscheinforderung ist unverzinslich (Art. 149 Abs. 4 SchKG). Der Verlustschein bildet einen Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. Grundsätzlich erfolgt eine Arrestlegung jedoch im Verfahren nach § 203 f. StG / Art. 169 f. DBG (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 1 und 2).

2.2 Vor 1997 ausgestellte Verlustscheine

Für die vor 1997 ausgestellten Verlustscheine läuft die 20-jährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG ab dem 1. Januar 1997 (Art. 2 Abs. 5 Schlussbestimmungen des SchKG). Für diese Verlustscheine tritt somit die ordentliche Verjährung am 1.1.2017 ein. Die Verjährung ist folglich für alle vor dem 1.1.1997 ausgestellten Verlustscheine, für die eine weitere Bewirtschaftung sinnvoll ist, rechtzeitig vor Ende 2016 rechtsgültig zu unterbrechen (siehe auch Arbeitsanweisung Bezug Ziff. 7.10.8).