1. Allgemeines
Bis am 30. Juni des Steuerjahres wird den Steuerpflichtigen eine Akontorechnung für die Staats- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr zugestellt. Der Versand der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer erfolgt jeweils Mitte Februar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres. Sämtliche Akontorechnungen und provisorischen Rechnungen werden von der zuständigen Bezugsgemeinde ausgestellt (Hauptsteuerdomizilgemeinde oder sekundär-primäre Gemeinde). Für die juristischen Personen erfolgt die Aufbereitung der Daten durch die entsprechende Abteilung der Dienststelle Steuern. Für jeden Steuerbetrag pro Steuerdomizil (Haupt-, Nebensteuerdomizile) sowie für die direkte Bundessteuer wird ein separater Einzahlungsschein ausgestellt. Damit die Zuweisung der einzelnen Steuerbeträge an die jeweiligen Steuerdomizile bzw. Steuergläubiger korrekt erfolgt, ist für jeden Steuerbetrag der jeweilige Einzahlungsschein bzw. die jeweilige ESR-Nummer zu verwenden. Zu bezahlen sind die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer bis zum Fälligkeitstermin (allgemeiner Fälligkeitstermin Staats- und Gemeindesteuern: 31. Dezember des Steuerjahres; § 191 Abs. 1 StG; direkte Bundessteuer: 1. März des auf das Steuerjahr folgende Kalenderjahres, Art. 1 VO-DBG).
Eine Rechnungsstellung an quellensteuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen ("Sicherungssteuer"), soll erst erfolgen, wenn sämtliche für das Steuerjahr vorgenommenen Abzüge an der Quelle berücksichtigt bzw. von der Abteilung Quellensteuer überwiesen worden sind. Dies heisst, dass im Regelfall bis zum April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres mit der Zustellung der Akonto-Rechnung zugewartet werden muss (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 2).
Akontorechnungen und provisorische Rechnungen sind in der Regel und soweit möglich auf der Grundlage der Selbstdeklaration (Grundlage für Steuerjahr 2011: Steuererklärung 2010 usw.) zu erstellen. Liegt im Zeitpunkt des Versandes der Rechnung eine Selbstdeklaration nicht vor, kann auf die letzte rechtskräftige Veranlagung oder auf den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag abgestellt werden (§ 195 Abs. 1 StG, Art. 162 Abs. 1 DBG). Vorauszahlungen (aufgrund eines Kontoübertrags aus dem Vorjahr, eingegangener Vorauszahlungen, Verrechnungssteuergutschriften) sind in der Akontorechnung bzw. provisorischen Rechnung auszuweisen und vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen (nicht jedoch die aufgelaufenen Vorauszahlungszinsen, da die Zinsabrechnung erst mit der Schlussrechnung erfolgt; § 196 Abs. 2 StG). Keine Akontorechnung bzw. provisorische Rechnung wird ausgestellt, wenn der Rechnungsbetrag kleiner als CHF 50 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. kleiner als CHF 300 (direkte Bundessteuer) ist.
Akontorechnungen werden unter Berücksichtigung der bis zum 15. Mai des Steuerjahres der Dienststelle Steuern von den Gemeinden gemeldeten Steuereinheiten erstellt. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, erfolgt die Rechnungsstellung mit den Steuereinheiten des letzten Steuerjahres (§ 36a StV).
Zeigt sich nach Eingang der Steuererklärung, dass die erste Akontorechnung bzw. provisorische Rechnung erheblich von der Selbstdeklaration abweicht, ist eine 2. Akontorechnung bzw. provisorische Rechnung zuzustellen. Erheblich ist eine Abweichung, wenn sie den Steuerbetrag von mehr als CHF 500 pro Steuereinheit (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 500 Steuerbetrag (direkte Bundessteuer) erreicht. Die zuständige Bezugsbehörde passt bei Bedarf alle provisorischen Faktoren (Haupt- und Nebensteuerdomizile, direkte Bundessteuer) an. Zu den Besonderheiten juristischer Personen siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 9.
Je nach Gemeinde wird im November/Dezember des Steuerjahres den Steuerpflichtigen zu Informationszwecken eine Fälligkeitsanzeige (Kontoauszug) mit den Vorauszahlungen und dem noch offenen Akontosteuerbetrag bzw. provisorischen Steuerbetrag zugestellt (inkl. Einzahlungsscheine), sofern der Ausstand CHF 1'000 übersteigt.
2. Akontorechnung als definitiver Rechtsöffnungstitel
Akontorechnungen können betrieben werden. Rechtskräftig festgesetzte Akontorechnungen sind im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnungstitel (§ 198 Abs. 3 i.V.m. 195 Abs. 2 StG; Anhang 2). Es ist nur der Akonto-Steuerbetrag, nicht aber ein negativer Ausgleichs- und ein Verzugszins zu betreiben. Der negative Ausgleichszins wird auf dem ganzen definitiven Steuerbetrag mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.
Zur Verzinsung auf Akontorechnungen siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 8.
Jede Akontorechnung enthält ein Rechtsmittel. Das gilt auch für abgeänderte Akontorechnungen. Gegen Akontorechnungen kann nur eingewendet werden, dass die Steuererhebungskompetenz des verfügenden Gemeinwesens fehle oder dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer sei als die in Rechnung gestellte Akontozahlung (§ 195 Abs. 3 StG). Einspracheinstanz ist die Bezugsbehörde.
Provisorische Bundessteuerrechnungen können nicht betrieben werden.
3. Akontorechnung bei Erwerb Liegenschaft durch beschränkt steuerpflichtige Person
Erwirbt eine Person, die nicht im Kanton Luzern wohnhaft ist, eine Liegenschaft, wird sie für das ganze Erwerbsjahr hier beschränkt steuerpflichtig. Die Vermögensbesteuerung erfolgt nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 3). Mieteinnahmen sind nach deren effektivem Anfall, der Mietwert ist nach Massgabe der Dauer zu erfassen. Für die Satzbestimmung hat eine Umrechnung zu erfolgen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 2). Die Gemeinde des Lageortes wird Steuererklärung und Steuerausscheidung des Wohnsitzkantons erst in der Folgeperiode erhalten. Bei einer im Ausland wohnhaften Person wird sie vorerst auch keine Angaben erhalten. Dennoch muss eine Akontorechnung erstellt werden. Der steuerpflichtigen Person ist daher ein Schreiben zuzustellen, auf welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu machen hat. Die Akontorechnung wird aufgrund dieser Angaben und der Daten, die das Steueramt zur Verfügung hat, festgesetzt. Vom Vermögen sind die deklarierten Schulden anteilsmässig abzuziehen. Vom Mietwert bzw. den Mieteinnahmen sind die deklarierten Schuldzinsen anteilsmässig und die pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten abzuziehen. Gibt die steuerpflichtige Person nicht an, ob der Verheirateten- oder der Alleinstehendentarif massgebend sei, ergibt sich bei Kauf durch ein Paar der Zivilstand aus der Grundbuchanzeige. Ansonsten ist der Alleinstehendentarif anzuwenden. Sind von einer beschränkt steuerpflichtigen Person keine Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen erhältlich, wird keine Akontorechnung gestellt. Nach Fälligkeit wird umgehend die Schlussrechnung zugestellt.