01.01.2024

Bezugsverfahren bei Konkurs natürlicher Personen

Vorbemerkung:
Die Dienststelle Steuern hat mit den Konkursämtern des Kantons Luzern vereinbart, die Abläufe für die nach Konkurseröffnungen anstehenden Veranlagungs- und Bezugsverfahren soweit gesetzlich zulässig zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit die Konkursverfahren zügig durchgeführt werden können und der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten auf das Notwendige beschränkt werden kann.

Zum Vorgehen bei Konkurs juristischer Personen s. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 9 Ziff. 3.

1. Konkurseröffnung: Forderungseingabe auf Schuldenruf

1.1 Steuerperioden vor Konkurseröffnung

Auf den Schuldenruf hin muss die Bezugsbehörde dem Konkursamt innert Monatsfrist alle noch nicht bezahlten definitiv oder provisorisch veranlagten Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden vor der Konkurseröffnung eingeben (Art. 232 SchKG).

1.2 Steuerperiode der Konkurseröffnung

Für die Steuerperiode der Konkurseröffnung ist der provisorische Steuerbetrag gemäss bereits vorhandener Akontorechnung/provisorischer Steuerrechnung, den Faktoren für die vorangehende Steuerperiode oder gemäss dem mutmasslich geschuldeten Betrag pro rata vom Beginn der Steuerperiode bis zum Tag der Konkurseröffnung zu berechnen und ebenfalls innert Monatsfrist seit der Publikation der Konkurseröffnung einzugeben ("Steuerfall 1"). Der ab dem Tag nach der Konkurseröffnung bis Ende der Steuerperiode pro rata anfallende Steuerbetrag ist hingegen der in Konkurs gefallenen Person persönlich in Rechnung zu stellen, da es sich dabei um eine erst nach Konkurseröffnung neu entstandene Forderung handelt, für die nicht mehr die Konkursmasse, sondern die steuerpflichtige Person wieder persönlich haftet ("Steuerfall 2").

Beispiel
Steuerperiode 2013, Konkurseröffnung 30.09.2013, Steuerbetrag total gemäss Akontorechnung/provisorischer Steuerrechnung Steuerperiode 2013 CHF 10'000

 Position CHF
Konkurseingabe für Steuerperiode 2013: 10'000:360x270 7'500
Steuerbetrag pro rata vom 1.10.-31.12.2013: 10'000:360x90
(der steuerpflichtigen Person selbst in Rechnung zu stellen)
2'500

1.3 Meldung von Gewinnen aus Grundstücks-Zwangsverwertungen durch die Veranlagungsabteilungen SE und JP an die Bezugsbehörden

Die Veranlagungsabteilungen SE und JP melden den Bezugsbehörden (Gemeinden und Bezugsabteilung direkte Bundessteuer) steuerbare Gewinne aus zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungen von Grundstücken umgehend (steuerbares Einkommen bzw. steuerbarer Gewinn aus Veräusserung inkl. definitives oder provisorisches satzbestimmendes Einkommen). Der auf den betreffenden Veräusserungsgewinn entfallende Steuerbetrag ist beim Betreibungs- bzw. Konkursamt als Verwertungskosten geltend zu machen und muss von diesem vollumfänglich vorab bezahlt werden (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.6).

1.4 Kollokation

Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen und angemeldeten definitiven und provisorischen Steuerforderungen werden vom Konkursamt als 3.-Klasse-Forderungen in den Kollokationsplan aufgenommen (Ausnahme: Vorrang von grundpfandgesicherten Steuerforderungen, s. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.2.1, 3.2.3, 3.6).

1.5 Überwachung Konkurseröffnungen

Die Bezugsbehörde ist für die Kenntnisnahme der Konkurseröffnungen und damit verbundener Schuldenrufe selbst verantwortlich und muss zu diesem Zweck laufend das Luzerner Kantonsblatt (Rubrik "Konkurs, Betreibung") konsultieren. Wird der Konkurs nicht im Kanton Luzern eröffnet (bei beschränkter Steuerpflicht im Kanton Luzern), erfolgt nicht stets auch eine Publikation im Luzerner Kantonsblatt.

Die Konkurspublikation ist aber in jedem Fall im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ersichtlich.

1.6 Folgen verspäteter Konkurseingaben

Wird die Monatsfrist von Art. 232 SchKG nicht eingehalten, können die Forderungen gleichwohl noch bis zum Schluss des Konkursverfahrens dem Konkursamt eingegeben werden, wobei aber allenfalls die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplans zu bezahlen sind und kein Anspruch auf allfällige vor der Eingabe erfolgte Abschlagszahlungen besteht (Art. 251 SchKG). Nicht bis zum Schluss des Konkursverfahrens eingegebene Steuerforderungen werden weder kolloziert noch wird für sie ein Verlustschein ausgestellt; sie können aber später immer noch unter den für Verlustscheine geltenden Beschränkungen (Art. 267 SchKG) eingefordert werden (s. auch unten Ziff. 3). Dasselbe gilt für im laufenden Konkursverfahren eingegebene Forderungen, deren Kollokation vom Konkursamt abgelehnt wurde.

2. Vorgehen nach Konkurseröffnung

2.1 Meldung Konkurseröffnung an Veranlagungsbehörde

Die Steuerbezugsbehörde meldet der zuständigen Veranlagungsbehörde die Konkurseröffnung, damit diese umgehend die Veranlagung der noch nicht definitiv veranlagten Steuerperioden vornimmt, soweit dies bereits möglich ist. Veranlagungen betreffend Steuerperioden vor der Konkurseröffnung werden dem Konkursamt eröffnet (mit Orientierungskopie an die steuerpflichtige Person), weil in diesen Fällen allein das Konkursamt zur Wahrung der Verfahrensrechte (Einsprache) berechtigt ist. Die Veranlagung der Steuerperiode der Konkurseröffnung ist sowohl dem Konkursamt als auch der steuerpflichtigen Person zu eröffnen, da für diese Steuerperiode beide zur Einspracheerhebung legitimiert sind.

2.2 Nachmeldung definitive Steuerbeträge an Konkursamt

Die Steuerbezugsbehörde meldet dem Konkursamt die sich aufgrund der definitiven Veranlagungen ergebenden Abänderungen der auf den Schuldenruf eingegebenen provisorischen Steuerforderungen laufend nach. Das Konkursamt passt den Kollokationsplan entsprechend an (ohne Kostenfolge für die Bezugsbehörde; diese stellt demgegenüber keinen Antrag auf Sistierung des Konkursverfahrens).  

3. Schluss des Konkursverfahrens

Noch nicht definitive Veranlagungen:
Soweit beim Schluss des Konkursverfahrens im Kollokationsplan provisorische Steuerforderungen enthalten sind, für die bis dahin noch keine definitive Veranlagung vorliegt, werden sie in der Verteilungsliste aus verfahrensökonomischen Gründen als "definitive" Forderungen betrachtet und der Verlustschein wird für den entsprechenden ungedeckt bleibenden Betrag ausgestellt - mit der Anmerkung "vom Schuldner nicht anerkannt" (gemäss Vereinbarung Steuerbehörden und Konkursämter des Kantons Luzern).

Ergibt sich nachträglich aufgrund der definitiven Veranlagung, dass im Verlustschein ein zu hoher Betrag ausgewiesen wurde, darf die Bezugsbehörde im Fall einer späteren Geltendmachung der Verlustscheinforderung (neues Vermögen, s. LU StB Band 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 6.2) nicht mehr als den aufgrund der definitiven Veranlagung noch offenen Betrag einfordern.

Ist dagegen der gemäss definitiver Veranlagung geschuldete Steuerbetrag höher als der im Verlustschein ausgewiesene Betrag, kann später grundsätzlich der gesamte definitive Betrag wieder geltend gemacht werden.  Somit geht die entsprechende Differenz mit dem Abschluss des Konkurses nicht etwa unter, sondern kann unter denselben Beschränkungen, welche für die im Verlustschein verurkundeten Forderungen gelten (Einrede des fehlenden neuen Vermögens, Unverzinslichkeit ab Konkurseröffnung), eingefordert werden (Art. 267 SchKG). Jedoch verjährt der nicht im Verlustschein ausgewiesene Teilbetrag gemäss den ordentlichen steuerrechtlichen Bezugsverjährungsfristen und nicht gemäss den speziellen Verlustscheinverjährungsfristen von Art. 149a SchKG.

Administrative Pflichten im Zusammenhang mit Verlustscheinen:
insbesondere dauernde Aufbewahrung der zugehörigen Steuerakten und Bewirtschaftungspflicht (s. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2, § 189-198 Nr. 13 Ziff. 6.1.2).

4. Nach Konkurseröffnung entstehende Steuerforderungen

Betreffend die Steuerperiode der Konkurseröffnung gilt der ab dem Tag nach der Konkurseröffnung bis zum Ende dieser Steuerperiode pro rata berechnete Steuerbetrag als erst nach der Konkurseröffnung neu entstandene Forderung (s. Ziff. 1 oben), entsprechend dem Grundsatz, wonach periodische Steuerforderungen (insbesondere periodische Einkommens- und Vermögenssteuern, Personalsteuern) nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern kontinuierlich von Tag zu Tag während der Dauer der Steuerpflicht entstehen (anders bei nichtperiodischen Steuern, z.B. Sondersteuern nach § 58 StG, sowie Liegenschaftssteuern nach § 242 StG, welche im Zeitpunkt des Eintritts des steuerauslösenden Tatbestands entstehen). Demzufolge sind alle ab Konkurseröffnung neu entstandenen Steuerforderungen (periodische Steuern der Steuerperiode der Konkurseröffnung pro rata, Sondersteuern auf erst ab Konkurseröffnung erfolgten Kapitalzahlungen gemäss § 58 StG, Steuern der nachfolgenden Steuerperioden) nicht im Konkurs einzugeben, sondern der steuerpflichtigen Person direkt in Rechnung zu stellen und von dieser vollumfänglich zu bezahlen.

5. Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

Zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach Eröffnung des Konkurses oder auch erst im späteren Verlauf des ordentlichen bzw. summarischen Konkursverfahrens kommt es, falls die Konkursmasse die Kosten für das summarische Verfahren voraussichtlich nicht decken kann (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Gläubiger innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellung die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und den vom Konkursamt festgesetzten Kostenvorschuss leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Für die Steuergläubiger (3.-Klasse-Forderungen) dürfte die Leistung eines Kostenvorschusses kaum je einen Nutzen ergeben, weshalb dies grundsätzlich unterbleiben muss.

Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wird vom Konkursamt kein Verlustschein ausgestellt. Die bei Konkurseröffnung bereits hängigen Betreibungen (welche mit der Konkurseröffnung gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG aufgehoben wurden) leben nach der Konkurseinstellung wieder auf und werden fortgesetzt, womit für diese kein neues Betreibungsverfahren einzuleiten ist (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Für die übrigen erst im Konkurs geltend gemachten Steuerforderungen kann die steuerpflichtige Person während zweier Jahre noch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Damit ist gewährleistet, dass dennoch ein Verlustschein erlangt werden kann.

6. Nachlassverfahren

Bei Nachlassverfahren gelten die vorstehenden Grundsätze analog. Als massgebender Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen 3.-Klasse-Forderungen bzw. dem Nachlass unterliegenden Steuerforderungen und wiederum von der steuerpflichtigen Person selbst zu bezahlenden Steuerforderungen gilt im gerichtlichen Nachlassverfahren der Tag der Bestätigung des Nachlassvertrags.

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