01.01.2024

Steuervorauszahlungen

1. Allgemeines / technische Abwicklung

Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer sind bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin am 31. Dezember des Steuerjahres zu zahlen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Steuerpflichtigen können vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin Vorauszahlungen leisten (§ 193 Abs. 1 StG). Solche Zahlungen werden ab Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes, frühestens ab 1. Januar des Steuerjahres, verzinst (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 8). Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig. Vorauszahlungen für Abgaben gemäss § 191 Abs. 2 StG (insbesondere Sondersteuern nach § 58 StG) werden ab Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes bis zur Rechnungsstellung verzinst. Der Zinssatz für Vorauszahlungen kann vom Regierungsrat in Abhängigkeit der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt auf 0% festgelegt werden (§ 193 Abs. 2, § 197 Abs. 1 StG).

Steuerpflichtige sollen frühzeitig vom Steueramt Einzahlungsscheine beziehen können. Da die automatische Zustellung von mehreren Einzahlungsscheinen an alle Steuerpflichtigen zu viel Aufwand verursachen würde, ist entweder dem Kontoauszug (Fälligkeitsanzeige), sofern ein solcher im November/Dezember zugestellt wird, ein Bestellschein für Einzahlungsscheine des kommenden Steuerjahres beizulegen oder der Bestellschein wird im Januar des Steuerjahres zusammen mit der Steuererklärung und einem Blankoeinzahlungsschein (ESR +) versandt. Gleichzeitig sind die Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, mittels Dauerauftrag die Steuern wie beispielsweise die Wohnungsmiete in monatlichen Raten ab ihrem Bank-/Postkonto zu bezahlen, wobei dem Dauerauftrag an die Bank/Post die Einzahlungsscheine beizulegen sind. Bei der Verwendung nicht dem Fälligkeitsjahr entsprechender Einzahlungsscheine muss die Verbuchung manuell vorgenommen werden. Ein Merkblatt soll den Steuerpflichtigen Auskunft über die Möglichkeiten der Verzinsung von Vorauszahlungen geben. Steuerpflichtigen, die ihre Steuern vor der Zustellung der Akontorechnung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 5) entrichten möchten, kann empfohlen werden, den mutmasslichen Steuerbetrag anhand der Steuererklärung und der Wegleitung oder der Internet-Homepage der Dienststelle Steuern (steuern.lu.ch/steuerkalkulatoren) selbst zu errechnen bzw. zu schätzen oder vorerst einen Teilbetrag einzuzahlen und die Differenz mit der Akontorechnung im Mai/Juni zu entrichten.

2. Verrechnungssteuergutschrift

2.1 Ordentliches Verfahren

Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Steuerperiode der Fälligkeit gutgeschrieben und ab Eingang der vollständigen Steuererklärung verzinst. Sie kann auf eine Folgeperiode übertragen werden (§ 33 Abs. 2 StV).

2.2 Regelung für ausserordentliche Vermögenserträge und Lotteriegewinne

Das ordentliche Verfahren (s. oben Ziff. 2.1) sieht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, durch Gutschrift als Vorauszahlung für die entsprechende Steuerperiode vor.

Die steuerpflichtige Person kann einen separaten Antrag auf Gutschrift einer ausserordentlichen Verrechnungssteuer-Rückerstattungsforderung als Steuerzahlung für die Steuerperiode des Fälligkeitsjahrs stellen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist das Vorliegen eines verrechnungssteuerpflichtigen ausserordentlichen Vermögensertrags (z.B. Substanzdividende) oder Lotteriegewinns von mindestens CHF 200'000 (brutto) in der Steuerperiode.

Vorgehen: Der Antrag muss von der steuerpflichtigen Person möglichst bald nach Beginn des der Fälligkeit folgenden Jahres, in jedem Fall aber noch vor der Einreichung des ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses, mit einem separaten ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Veranlagungsbehörde eingereicht werden mit dem Hinweis "Antrag auf a.o. Verrechnungssteuergutschrift in der Steuerperiode der Ertragsfälligkeit" und Angabe von Registernummer und Name der steuerpflichtigen Person sowie der verrechnungssteuerpflichtigen ausserordentlichen Erträge in der Kolonne A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Das Steueramt (bzw. die zuständige Einschätzungsabteilung der Dienststelle Steuern) leitet den Antrag unverzüglich an die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Dienststelle Steuern weiter (bei Selbständigerwerbenden sowie Kollektiv-/Kommanditgesellschaftern und -gesellschafterinnen mit Kopie an das Steueramt der Wohngemeinde). Die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer schreibt nach Eingang des Antrags das provisorische Verrechnungssteuerguthaben dem Steueramt gut. Wird aufgrund eines ausserordentlichen Verrechnungssteuerantrags eine Direktauszahlung der Verrechnungssteuer notwendig, kann die Gemeinde die Verrechnungssteuer (oder den Differenzbetrag) zinslos direkt der antragstellenden Person überweisen.

Wird der ausserordentliche Antrag gestellt, sind die damit deklarierten Erträge im anschliessend mit der Steuererklärung einzureichenden ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter der Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) wieder aufzuführen. Die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer wird die bereits gutgeschriebene Verrechnungssteuer vom Total Verrechnungssteueranspruchs abziehen.

Beispiel: Dividendenzahlung aus massgeblicher Beteiligung von CHF 200'000 brutto per 30.9.2022. Verrechnungssteuerrückbehalt 35% bzw. CHF 70'000, Nettoauszahlung an Aktionär CHF 130'000. Einreichung des ausserordentlichen Antrags auf Verrechnungssteuergutschrift für die Steuerperiode der Ertragsfälligkeit 2022 am 05.01.2023. Gutschrift der deklarierten Verrechnungssteuer zugunsten Steueramt am 10.01.2023 mit gleicher Valuta auf das Kontokorrent der Steuerperiode 2022.

3. Behandlung von Vorauszahlungen und Verrechnungssteuergutschriften bei Wegzug, Zuzug, Heirat, Scheidung/Trennung, Tod eines Ehegatten

3.1 Wegzug in eine andere luzernische Gemeinde

Bei Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern ist für das ganze laufende Steuerjahr diejenige Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat, für die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig (§ 189 und 237 StG). Bereits geleistete Vorauszahlungen ohne Zins aber inklusive Verrechnungssteuer sind der steuerpflichtigen Person in der Regel auszuzahlen. Eine Zinsberechnung mit dem Zinsbetrag, Valuta Rückerstattungsdatum der Vorauszahlungen (keine Verzinsung der Zinserträge), wird der steuerpflichtigen Person nach definitiver Gutschrift der Verrechnungssteuer von der Wegzugsgemeinde zugestellt. Bagatellbeträge bis CHF 10 werden nicht eröffnet und sind abzuschreiben. Bestehen vor der Rückzahlung Zweifel an der weiteren Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der steuerpflichtigen Person, ist das Guthaben direkt der luzernischen Zuzugsgemeinde zu überweisen (§ 37 Abs. 2 StV). Eine der wegziehenden Person von der Wegzugsgemeinde bereits zugestellte Akontorechnung ist auf Null zu stellen. Der Person ist eine Stornoanzeige zuzustellen.

Beim Zu- und Wegzug von Selbständigerwerbenden mit gleichzeitiger Sitzverlegung des Betriebs werden die Gemeindesteuern im Wegzugsjahr zwischen der Wegzugsgemeinde und der Zuzugsgemeinde aufgeteilt. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, erstellt eine Steuerausscheidung. Die Wegzugsgemeinde bezieht ihren Gemeindesteueranteil entsprechend der Steuerausscheidung. Die Zuzugsgemeinde bezieht ebenfalls ihren Gemeindesteueranteil entsprechend der Steuerausscheidung sowie die Staatssteuern für das ganze Jahr.

3.2 Interkantonale Verhältnisse: Weg- und Zuzug sowie Begründung und Ende der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

Beim Wegzug in einen andern Kanton ist für das ganze laufende Steuerjahr der Zuzugskanton (Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat) für die Steuerveranlagung zuständig (§ 15 Abs. 3 StG). Für bereits geleistete Vorauszahlungen und Verrechnungssteuergutschriften gelten analog die gleichen Bestimmungen wie beim Wegzug in eine andere luzernische Gemeinde (siehe Ziff. 3.1).

Bei Begründung und Ende der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (z.B. Grundstücke, Betriebsstätten; vgl. § 9 f. StG) erfolgt im Steuerjahr eine anteilsmässige Besteuerung. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 68 Abs. 2 StHG).

Beim Zu- und Wegzug von Selbständigerwerbenden mit gleichzeitiger Sitzverlegung des Betriebs werden die Staats- und Gemeindesteuern im Wegzugsjahr zwischen dem Wegzugskanton und dem Zuzugskanton aufgeteilt. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, erstellt eine Steuerausscheidung. Die für den Steuerbezug zuständige luzernische Zuzugs- bzw. Wegzugsgemeinde bezieht die Staats- und Gemeindesteuern entsprechend der Steuerausscheidung.  

3.3 Wegzug ins Ausland

Bei definitivem Wegzug ins Ausland während der Steuerperiode erfolgt die Steuerberechnung nach den Grundsätzen der unterjährigen Steuerpflicht (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 2.2 und 3). Die Steuer ist sofort fällig (§ 191 Abs. 3a StG).

Ergibt sich nach Abschluss sämtlicher noch offener Steuerperioden (Schlussrechnungen) ein Guthaben zu Gunsten der steuerpflichtigen Person, wird ihr dieses von der Wegzugsgemeinde ausbezahlt.

Forderungen gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen, die infolge Wegzugs ins Ausland oder unbekannten Aufenthalts nicht eingetrieben werden können, sind von der Dienststelle Steuern an das Bundesamt für Migration zu melden.

3.4 Heirat

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG). Bereits vor der Heirat für die laufende Steuerperiode eingegangene Vorauszahlungen zu Gunsten eines der beiden Ehegatten werden auf das ab 1. Januar für die Ehegatten gemeinsam zu führende Kontokorrentkonto mit Valuta des jeweiligen Zahlungseingangs übertragen, womit die Zinsberechnung erst mit der Schlussrechnung für die erste Steuerperiode mit gemeinsamer Veranlagung erfolgen muss. Beim Wegzug eines oder beider Ehegatten gelten die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 3.1 - 3.3).

3.5 Scheidung, Trennung

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 56 Abs. 2 StG). Massgebend ist das Datum des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils oder der tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. In diesem Fall sind die für die Steuerperiode, in der die Scheidung/Trennung stattgefunden hat, für beide Ehegatten geleisteten Steuerbeträge (inkl. Verrechnungssteuergutschriften) den mit Wirkung ab 1. Januar des betreffenden Steuerjahres für beide Ehegatten neu zu eröffnenden Kontokorrentkonten je zur Hälfte mit Valuta des jeweiligen Zahlungseingangs gutzuschreiben, womit die Zinsberechnung erst mit der Schlussrechnung für die erste Steuerperiode mit getrennter Veranlagung erfolgen muss. Eine allfällige direkte Rückerstattung oder Überweisung an eine luzernische Zuzugsgemeinde erfolgt ebenfalls je hälftig (mit Zins). Eine andere als die hälftige Aufteilung muss bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung zwischen den Ehegatten oder einer entsprechenden gerichtlichen Regelung vorgenommen werden (§ 194 Abs. 4 StG).

Bei der direkten Bundessteuer hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu erfolgen, der die Zahlung geleistet hat (BGE vom 18.02.2003 in StR 2003, 518).

3.6 Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (§ 56 Abs. 3 StG). Die Besteuerung der Ehegatten bis zum Tod wird gleich vorgenommen wie im Fall des Wegzugs ins Ausland (vgl. Ziff. 3.3). Ergibt die Schlussrechnung einen Saldo zu Gunsten der Ehegatten, kann dieser in der Regel auf das für den überlebenden Ehegatten zu eröffnende Kontokorrentkonto übertragen werden (§ 37 Abs. 3 StV; die Festsetzung eines allfälligen in den Nachlass fallenden Anteils am Saldo ist Sache der Erbinnen und Erben).

4. Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde

Das Kontokorrent hat nicht die Funktion eines Bankkontos, auf welchem die steuerpflichtige Person Gelder in beliebiger Höhe deponieren kann. Die Steuerguthaben werden von den Bezugsbehörden periodisch überprüft. Bestehen keine anderen (Steuer-) Forderungen des Gemeinwesens, werden Vorauszahlungen, welche den mutmasslichen Steuerbetrag wesentlich übersteigen, zurückerstattet. Wesentlich ist die Differenz, wenn diese mindestens 20% des mutmasslichen Steuerbetrags ausmacht und mindestens den Betrag von CHF 5'000 erreicht.

5. Rückerstattungsbegehren der steuerpflichtigen Person

Wer eine Vorauszahlung leistet, gibt damit verbindlich zum Ausdruck, dass diese zur Begleichung der Steuerforderung des entsprechenden Steuerjahres verwendet werden soll. Sodann entspricht das Steuerkontokorrent nicht einem Bankkonto mit grundsätzlich beliebigen Einzahlungs- und Rückzugsmöglichkeiten. Einem vor Zustellung einer Steuerrechnung (Akonto- oder Schlussrechnung) eingereichten Rückerstattungsbegehren der steuerpflichtigen Person für die Vorauszahlung kann daher grundsätzlich nicht stattgegeben werden. Liegt eine Steuerrechnung vor, kann die Rückerstattung auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgen, soweit die Vorauszahlungen höher sind als der Rechnungsbetrag und keine weiteren offenen (Steuer-)Forderungen des Gemeinwesens bestehen (§ 37 Abs. 1 StV). Für Rückerstattungen ohne Antrag der steuerpflichtigen Person siehe Ziff. 4.

6. Rückerstattung von Verrechnungssteuer-Guthaben, Verrechnung mit Bundessteuer

Falls ein Verrechnungssteuer-Guthaben den Steuerbetrag der Staats- und Gemeindesteuern übersteigt, muss vor Auszahlung an Anspruchsberechtigte (siehe Ziff. 4) geprüft werden, ob noch Bundessteuern offen sind. Trifft dies zu, ist der Überschuss (bis höchstens zum Bundessteuerbetrag) an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Bundessteuer, 6002 Luzern (Postfinance AG, 3030 Bern, IBAN CH55 0900 0000 6000 0807 9) zu überweisen. Zusätzlich sind jeweils die Pers-ID und das Steuerjahr anzugeben. Eine Verrechnung mit der Bundessteuer ist gemäss § 6 Abs. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SRL Nr. 666) möglich.