01.01.2024

Zuständigkeit Steuerbezug und Ablieferung des Staatssteueranteils

1. Zuständigkeit

Die Staatssteuern, die direkte Bundessteuer (ab 1.9.2013), die Nachsteuern sowie die Bussen und Mahngebühren werden durch die Einwohnergemeinde bezogen (§§ 189, 210 Abs. 3, 224 StG; § 25 Abs. 1 StV, § 1e und 8 Abs. 2c V-DBG). Der Gemeinderat kann den Steuerbezug an das Gemeindesteueramt oder an eine andere Verwaltungsstelle der Gemeinde delegieren (§ 7 StG). Für den Bezug der Gemeindesteuern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Staatssteuern (§ 235 StG).

Hat eine steuerpflichtige Person in mehreren luzernischen Gemeinden ein Steuerdomizil, ist nur eine Gemeinde für den Steuerbezug zuständig, nämlich das Hauptsteuerdomizil im Fall des Wohnsitzes/Sitzes im Kanton Luzern oder das sekundär-primäre Steuerdomizil (Gemeinde mit den grössten steuerbaren Werten) im Fall eines ausserkantonalen Wohnsitzes/Sitzes.

Mangels eines zentralen Geldkontos versendet die zuständige Bezugsgemeinde für jedes beteiligte Steuerdomizil einen separaten Einzahlungsschein, ebenso für die direkte Bundessteuer.

2. Ablieferung des Staatssteueranteils

Die Steuerinkassostellen der Gemeinden sind verpflichtet, die Staatssteueranteile laufend, spätestens innert 15 Tagen nach Eingang, an die Dienststelle Finanzen abzuliefern (§ 190 Abs. 1 StG). Dies betrifft auch die Staatssteueranteile an den eingegangenen Steuervorauszahlungen. Sämtliche Steuerabrechnungen (Staat und Gemeinden) sind jeweils am 31. Dezember abzuschliessen. Die Abrechnungssaldi der Staatssteuerabrechnungen sind der Dienststelle Finanzen auf den 15. Januar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres zu überweisen. Bei Verzögerung wird ein Verzugszins belastet.

Für die Steuerabrechnungen vgl. das jährliche "Merkblatt Steuerabrechnungen 20XX" der Dienststelle Steuern. Diese werden an die Gemeindefinanzaufsicht und die Dienststelle Finanzen weitergeleitet.

Für die Abrechnung der direkten Bundessteuer mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Dienststelle Steuern zuständig. Zahlungen der Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer müssen auf das entsprechende Postkonto der Dienststelle Steuern erfolgen.

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